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Zeitschrift für Beihilfenrecht

Heft 2, Juli 2021, Band 13

Wiemer, Dirk T.

EuGH: Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfe zugunsten bestimmter Profifußballvereine – Art 107 Abs 1 AEUV – Begriff „Vorteil“ – Beihilferegelung – Verordnung (EU) 2015/1589 – Art 1 Buchst d – Ermäßigter Steuersatz – Ei...

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Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Februar 2019, Fútbol Club Barcelona/Kommission (T-865/16, EU:T:2019:113), wird aufgehoben, soweit damit dem zweiten Klagegrund stattgegeben und der Beschluss (EU) 2016/2391 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine für nichtig erklärt wurde.

Die in der Rechtssache T-865/16 erhobene Klage des Fútbol Club Barcelona auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2016/2391 wird abgewiesen.

Der Fútbol Club Barcelona trägt neben seinen eigenen Kosten die der Europäischen Kommission im Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union entstandenen Kosten.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels entstandenen Kosten.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

  • Wiemer, Dirk T.
  • Art 56 Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
  • Art 178 Verfahrensordnung des Gerichtshofs
  • Anschlussrechtsmittel
  • Staatliche Beihilfen
  • Rechtsmittel
  • BRZ 2021, 72
  • Ermäßigter Steuersatz
  • Begriff „Vorteil“
  • Verordnung (EU) 2015/1589
  • Besonderes Verwaltungsrecht
  • EuGH, 04.03.2021, Rs C-362/19 P, Europäische Kommission gegen Fútbol Club Barcelona
  • Beihilfe zugunsten bestimmter Profifußballvereine
  • Art 107 Abs 1 AEUV
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Vergaberecht
  • Art 108 AEUV
  • Art 169 Verfahrensordnung des Gerichtshofs