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BRZ

Heft 1, März 2017, Band 9

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7442

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Inhalt der Ausgabe

S. 3 - 16, Aufsatz

Hans Arno Petzold / Vera Fiebelkorn

Zum Begriff des „Lokalen“ im EU-Beihilfenrecht – Ist ein beihilferechtlicher Kompass in Sicht?

Das EU-Beihilfenrecht kennt verschiedene Bezugnahmen auf den „lokalen Charakter“ einer staatlichen Maßnahme: zum einen im Tatbestand des Art 107 Abs 1 AEUV bei der Frage, ob der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch eine Maßnahme beeinträchtigt wird (iSe grenzüberschreitenden Wirkung der Maßnahme). Zum anderen findet der Begriff in der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung1 (AGVO) Verwendung, die bestimmte – tatbestandliche – Beihilfen von der vorherigen Notifizierung nach Art 108 Abs 3 AEUV freistellt. Der Beitrag widmet sich dem Bemühen, den weitgehend unscharfen Begriff der Lokalität einer Maßnahme für die Förderpraxis handhabbar zu machen.

S. 17 - 31, Judikatur

Alexander Egger

Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art 107 Abs 1 AEUV – Steuerregelung – Körperschaftsteuer – Abzug – Abschreibung des Geschäfts- und Firmenwerts, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung in Höhe von mindestens 5 % durch in...

Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), und vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), werden aufgehoben.

Die Sachen werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Die Bundesrepublik Deutschland, Irland und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.

S. 48 - 57, Judikatur

Dirk T. Wiemer

Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Flughafenentgelte – Art 108 Abs 2 AEUV – Art 263 Abs 4 AEUV – Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens – Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage – Individuell betroffene Perso...

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Hansestadt Lübeck.

Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.

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