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BRZ

Heft 1, März 2019, Band 11

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7442

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Inhalt der Ausgabe

S. 3 - 8, Aufsatz

Christian Koenig

EU-beihilferechtliche Anforderungen an einen staatlichen Erwerb von öffentlichen Unternehmensbeteiligungen

Regelmäßig werden im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen öffentlicher Unternehmen, insbesondere staatlicher Banken, zu denen sich der betreffende Mitgliedstaat aufgrund eines Zusagenkatalogs im Beihilfeverfahren gegenüber der Europäischen Kommission verpflichtet hat, nicht zum Kerngeschäft gehörende Unternehmensbeteiligungen veräußert. Gelten für diese öffentlichen Unternehmensbeteiligungen etwa besondere Sozialbindungen, wie regelmäßig im Fall von Wohnbaugesellschaften, so stellt sich die Frage, ob auch der Staat oder Kommunen solche Beteiligungen in einem offen, transparent und diskriminierungsfrei gestalteten Veräußerungsverfahren erwerben können und welchen besonderen EU-beihilferechtlichen Anforderungen ihre Teilnahme im Veräußerungsverfahren unterliegt. Denn selbst ein offen, transparent und diskriminierungsfrei durchgeführtes Bieterverfahren vermag alleine – also ohne entsprechend geeignete besondere Vorkehrungen – nicht mit Sicherheit gewährleisten, dass der Staat nur den Marktpreis und nicht mehr bezahlt und damit eine Beihilfe zugunsten des Veräußerers vermieden wird. Der folgende Beitrag plädiert in solchen Fällen dafür, dass treuhänderisch unabhängige und mit entsprechenden EU-beihilferechtskonformen Transaktionen erfahrene Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Angebotsvorbereitung auf der Grundlage eingeholter Gutachten zum Marktwert der Beteiligungen ein marktauthentisches Gebot für den staatlichen Bieter erarbeiten und abgeben, welches einerseits zwar die von dem Finanzministerium gesetzte Preisobergrenze nicht überschreitet, andererseits aber „nach unten“ keinerlei Vorgaben oder auch nur Vorstellungen über den Preis seitens des Finanzministeriums unterliegt.

S. 9 - 19, Aufsatz

Bernhard von Wendland

Wirtschaftliche Nebentätigkeiten von Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen - ein sicherer Hafen?

Um die Herausforderungen unserer Zeit zu bewältigen, sind hervorragende und effiziente Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen nötig. Neben der klassischen und Großteils öffentlich finanzierten Forschung und Lehre können diese Einrichtungen jedoch auch wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, zB der Auftragsforschung oder Vermietung von Laborkapazität. Gerade im FuE-Bereich, wo klassische nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten mit unternehmerischen eng verquickt sein können, stellt sich die Frage der beihilfenrechtlichen Behandlung der Finanzierung dieser Tätigkeiten. Die Kommission ersann 2014 im Bereich der FuE-Beihilfen eine Vermutungsregel, der zufolge die öffentliche Finanzierung ‚reiner wirtschaftlicher Nebentätigkeiten‘ unter bestimmten Voraussetzungen dem Beihilfenrecht entzogen ist – der ‚sichere Hafen‘. Dieser Aufsatz beschreibt zunächst kurz die Rolle von Forschungseinrichtungen und insbesondere von Forschungsinfrastrukturen, stellt dann das Konzept der ‚reinen wirtschaftlichen Nebentätigkeit‘ anhand einschlägiger Kommissionstexte vor, bespricht dann die bisher eher überschaubare Entscheidungspraxis und Rechtsprechung der Unionsgerichte, formuliert ausgehend davon praxisrelevante Fragen und schlägt Antworten vor; es folgt eine Schlussbetrachtung. Das Nebentätigkeitskonzept ist notwendig und wünschenswert, da es Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen erlaubt, ihre Kosten durch geringfügige kommerzielle Tätigkeiten zu senken und somit öffentliche Mittel effizienter einzusetzen, ohne mit dem Beihilfenrecht in Konflikt zu geraten. Da die Nebentätigkeitsvermutung an sich bisher noch nicht unionsgerichtlich überprüft wurde, sollte sie in der Praxis jedoch mit Vorsicht angewandt werden.

S. 20 - 27, Judikatur

Alexander Egger

EuGH: Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art 107 Abs 1 AEUV - Grunderwerbsteuer - Befreiung - Übergang des Eigentums an einem Grundstück aufgrund von Umwandlungsvorgängen innerhalb bestimmter Konzerne - Begr...

Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Steuervergünstigung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass der Übergang des Eigentums an einem Grundstück von der Grunderwerbsteuer befreit ist, wenn er aufgrund eines Umwandlungsvorgangs erfolgt, an dem ausschließlich Gesellschaften desselben Konzerns beteiligt sind, die während eines ununterbrochenen Mindestzeitraums von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach diesem Vorgang durch eine Beteiligung von mindestens 95 % miteinander verbunden sind, die in dieser Vorschrift aufgestellte Voraussetzung der Selektivität des betreffenden Vorteils nicht erfüllt.

S. 28 - 37, Judikatur

Dirk T. Wiemer

EuGH: Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art 107 Abs 1 AEUV - Art 108 Abs 3 AEUV - Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - Finanzierung - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der alle Erwachsenen, die Inhab...

Art 1 Buchst c der Verordnung (EG) Nr 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] ist dahin auszulegen, dass eine Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eines Mitgliedstaats, die wie in den Ausgangsverfahren darin besteht, eine Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag zu ersetzen, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, von der die Kommission gemäß Art 108 Abs 3 AEUV zu unterrichten ist.

Die Art 107 und 108 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse einräumt, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben, nicht entgegenstehen.

S. 38 - 38, Judikatur

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