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Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe - Rückforderungspflicht - Art 108 Abs 2 Unterabs 2 AEUV - Verordnung (EG) Nr 659/1999 - Art...

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BRZBand 10
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
3351 Wörter, Seiten 25-30

30,00 €

inkl MwSt

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Artikel Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe - Rückforderungspflicht - Art 108 Abs 2 Unterabs 2 AEUV - Verordnung (EG) Nr 659/1999 - Art... in den Warenkorb legen

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art 2 bis 4 des Beschlusses 2012/541/EU der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe Griechenlands zugunsten von Enómeni Klostoÿfantourgía AE [United Textiles SA] (Staatliche Beihilfe Nr SA.26534 [C 27/10, ex NN 6/09]) und dem AEU-Vertrag verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses getroffen und die Kommission nicht angemessen über die Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses unterrichtet hat.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

  • Egger, Alexander
  • Artikel 14 VO (EG) Nr 659/1999
  • Rückforderungspflicht
  • EuGH, 17.01.2018, Rs C-363/16, Europäische Kommission gegen Hellenische Republik
  • Insolvenzverfahren
  • Vertragsverletzungsverfahren
  • Besonderes Verwaltungsrecht
  • Vergaberecht
  • Artikel 108 Abs 2 AEUV
  • BRZ 2018, 25

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