EuGH-Urteil zur Beseitigung eines dem Grenzverkehr dienenden Gleiskörpers und damit von Eisenbahninfrastruktur zum Nachteil eines EU-Wettbewerbers
- Originalsprache: Deutsch
- OEZKBand 16
- Entscheidung, 2490 Wörter
- Seiten 182 -186
- https://doi.org/10.33196/oezk202305018201
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Der EuGH spricht in diesem Zusammenhang zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ab und bestätigt die vom EuG bereits (von ursprünglich rund 28) auf circa 20 Millionen Euro reduzierte Geldbuße.
Eine Ölgesellschaft als Kunde des staatlichen litauischen Eisenbahninfrastrukturunternehmens erwog, seine aus einer großen litauischen Raffinerie stammenden Eisenbahn-Transporte nicht mehr wie bisher an ein litauisches Seehafenterminal zu schicken, sondern diese hinkünftig zu Seehafenterminals in Lettland zu verlagern und sich zur Beförderung ihrer Erzeugnisse fortan der staatlichen lettischen Eisenbahngesellschaft zu bedienen.
Im Ergebnis baute das staatliche litauische Eisenbahnunternehmen daraufhin rund 19 km Gleiskörper zur Grenze zu Lettland ab, obwohl davon nur 1,6 km sanierungsbedürftig waren; der Auslöser für vorliegendes Verfahren.
- Paulus, Eduard
- Art 261 AEUV
- Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht
- Schienengüterverkehrsmarkt
- Entfernung eines Gleisabschnitts
- Herabsetzung der Geldbuße
- Rechtsmittel
- Kartell- und Wettbewerbsrecht
- Art 36, Art 53, Art 56, Art 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
- Wettbewerb
- Art 2, Art 7, Art 20, Art 23, Art 31 VO (EG) Nr. 1/2003
- EuGH, 12.01.2023, Rs C-42/21 P, Lietuvos geležinkeliai vs Kommission
- tatsächliche oder wahrscheinliche Verdrängung eines Wettbewerbers
- OEZK 2023, 182
- Art 138, Art 184 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
- Zugang dritter Unternehmen zu den vom staatlichen Bahnunternehmen Litauens betriebenen Infrastrukturen
- Missbrauch einer beherrschenden Stellung
- Art 256 AEUV
- Art 102 AEUV
- Art 296 AEUV
- Art 5, Art 29 Richtlinie 2001/14/EG