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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 5, Oktober 2014, Band 13

Hunka, Robert

Fachlich in Frage kommende Studien; gleichwertige Studien; Gleichwertigkeitsfeststellung; Zulassung zum Doktoratsstudium

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§ 64 Abs 4 erster Satz UG legt Studien fest, deren Abschluss als Nachweis der Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt, wobei nach dem Wortlaut der Bestimmung zwei Gruppen von Studien unterschieden werden: Die erste Gruppe umfasst die fachlich in Frage kommenden Diplom- oder Masterstudien sowie die fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplom- oder Masterstudiengänge gemäß § 5 Abs 3 (nunmehr: § 6 Abs 4) FHStG; die zweite Gruppe umfasst „andere“ (mit den Studien der ersten Gruppe) gleichwertige Studien an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Nur jene Studien der zweiten Gruppe unterliegen einer Gleichwertigkeitsfeststellung im Sinne des § 64 Abs 4 UG.

  • Hunka, Robert
  • VwGH, 22.10.2013, 2013/10/0140
  • ZFHR-Slg 2014/15
  • § 64 UG
  • Öffentliches Recht
  • gleichwertige Studien
  • § 6 FHStG
  • Fachlich in Frage kommende Studien
  • Gleichwertigkeitsfeststellung
  • Zulassung zum Doktoratsstudium

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