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Csármán, Magdalena

Gesprochenes Recht?

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Geht man Phänomenen wie der Regierungskommunikation zur ersten Lockdown-Verordnung im Frühjahr 2020 näher nach, so zeigt sich, dass de facto alle Handlungsformen der Verwaltung potentiell mündlich, also durch gesprochene Sprache, gesetzt werden können: Von Verordnungen über Weisungen bis zur öffentlichen Verwaltungskommunikation als Kategorie der schlichten Hoheitsverwaltung, wie etwa auch die besagte Regierungskommunikation, die als subnormativ verhaltenssteuernd intendierte Mitteilung der Rechtsauffassung der Regierungsmitglieder gefasst werden kann. Die Rechtsstaatsjudikatur schiebt der Volatilität der gesprochenen Sprache weitgehend einen Riegel vor. Auf die Formen der schlichten Hoheitsverwaltung hat sie allerdings kaum Zugriff; als rechtsstaatliche Reißleine kann hier momentan nur das allgemeine Verwaltungsrecht dienen, das genauer hinsehen muss, je subtiler der Staat steuert.

  • Csármán, Magdalena
  • schlichte Hoheitsverwaltung
  • JURIDIKUM 2021, 447
  • Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG
  • Rechtsstaatsjudikatur
  • Art 18 B-VG
  • subnormative Verhaltenssteuerung
  • COVID-19-Pandemie
  • § 5 COVID-19-MaßnahmenG idF BGBl I 2020/104
  • Mündlichkeit
  • öffentliche Verwaltungskommunikation
  • § 62 AVG
  • Rechtsphilosophie und Politik
  • Pressekonferenzen

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