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Fuchs, Hubert W.

Kraftfahrzeugsteuer für ein im Ausland zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug?

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Im Falle des dauernden Standortes im Inland durfte die Bf den Audi A4 Avant nur einen Monat ab der Einbringung ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 im Inland verwenden. Von einer Verwendung über einen Monat hinaus ist im Beschwerdefall aber nicht auszugehen, da die Monatsfrist laut VwGH-Erkenntnis vom 21.11.2013, 2011/16/0221, mit jeder Verbringung eines Kraftfahrzeuges ins Ausland unterbrochen wir und mit jeder Einbringung von neuem zu laufen beginnt (Hinweis: § 82 Abs 8 KFG 1967 idF BGBl I 2014/26 ist auf Grund des VfGH-Erkenntnisses vom 2.12.2014, G 72/2014, erst am 24.4.2014 in Kraft getreten; siehe BGBl I 2015/26).

Der Audi A4 Avant ist somit im Streitzeitraum 2007 bis 2012 niemals über einen ununterbrochenen Zeitraum von einem Monat hinaus im Inland verwendet worden, sodass eine Kraftfahrzeugsteuerpflicht auch bei Annahme des dauernden Standortes dieses Fahrzeuges im Inland nicht gegeben war. Ob der Bf der Gegenbeweis zur Standortvermutung gelungen ist, war daher nicht mehr zu untersuchen. Revision unzulässig. Amtsrevision eingebracht.

  • Fuchs, Hubert W.
  • § 82 Abs 8 KFG
  • Steuerrecht
  • AFS 2016, 67
  • BFG, 01.02.2016, RV/1100150/2013
  • § 1 Abs 3 Z 2 KfzStG
  • § 4 Abs 1 Z 3 KfzStG
  • § 1 Abs 1 Z 2 KfzStG

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