Bei der Ausgabe und Einlösung von Gutscheinen stellt sich sowohl in umsatzsteuerlicher als auch in einkommensteuerlicher und bilanzieller Hinsicht die Frage nach dem konkreten Erfassungszeitpunkt des Gutscheingeschäfts. Der folgende Beitrag befasst sich mit dieser Thematik.



Heft 2, April 2016, Band 2016
- ISSN Online:
- 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
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S. 42 - 45, Steuer & Service
Peter Pülzl / Katrin Hopfgartner -
S. 45 - 46, Steuer & Service
Hubert W. FuchsDiese Information ersetzt die Information des BMF vom 12.1.2016, SZK-010203/0001-ESt/2016: „Rückstellung für Steuernachforderungen“.
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S. 46 - 46, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 46 - 46, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 47 - 50, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDiese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
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S. 51 - 54, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberAusbildungskosten einer Apothekerin zur Kinesiologin sind mangels verwandter Tätigkeit keine Fortbildungskosten sondern Umschulungskosten.
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S. 54 - 56, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberBei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ein in einem einzelnen Jahr auftretender „Werbungskostenüberschuss“ (negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zu berücksichtigen, auch wenn diese nichtselbständige Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird, aber über Jahre hindurch (wenngleich) geringfügige (so doch) steuerpflichtige Einnahmen erzielt werden und darüberhinaus in den übrigen Jahren die Einnahmen aus dieser Tätigkeit jeweils höher waren als die Werbungskosten.
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S. 56 - 57, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberWenn die Zahlung der Erbin für rückständige Pflegeentgelte für den verstorbenen Ehegatten im Verlassenschaftsvermögen Deckung findet, liegt keine außergewöhnliche Belastung vor. Wegen der Freiwilligkeit der Erbschaftsannahme fehlt überdies die Zwangsläufigkeit.
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S. 57 - 59, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberAufwendungen für bürgerliche Kleidung sind nur dann abzugsfähig, wenn eine private Nutzung nachweislich ausgeschlossen ist.
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S. 60 - 61, Bundesfinanzgericht
Clemens EndfellnerEin langjähriger Steuerberater macht privat veranlasste Ausgaben steuerlich geltend. Dies löst nach einer Steuerprüfung eine Nachforderung an Einkommen- und Umsatzsteuer iHv insgesamt € 72.000 aus. Das BFG reduziert nach einer ausführlichen Beweiswürdigung die vom Finanzamt als Finanzstrafbehörde verhängte Strafe aufgrund der Abgabenhinterziehung auf € 14.000.
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S. 62 - 66, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsEine Passiveinkünfte vermittelnde „kapitalistische“ Mitunternehmereigenschaft stellt trotz ihrer Zuordnung zu den gewerblichen Einkünften nach § 23 Z 2 EStG 1988 für sich keine Erwerbstätigkeit iSd § 37 Abs 5 EStG 1988 dar.
Ausschlaggebend dafür, ob eine als Erwerbstätigkeit anzusehende aktive Betätigung eines Kommanditisten vorliegt, ist demnach, ob sich seine Befugnisse im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken, oder, ob ihm Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, die über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte hinausgehen und er damit über die entsprechenden rechtlichen und wirtschaftlichen Einfluss- bzw Gestaltungsmöglichkeiten im Unternehmen verfügt. Revision unzulässig. Amtsrevision eingebracht.
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S. 67 - 68, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsIm Falle des dauernden Standortes im Inland durfte die Bf den Audi A4 Avant nur einen Monat ab der Einbringung ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 im Inland verwenden. Von einer Verwendung über einen Monat hinaus ist im Beschwerdefall aber nicht auszugehen, da die Monatsfrist laut VwGH-Erkenntnis vom 21.11.2013, 2011/16/0221, mit jeder Verbringung eines Kraftfahrzeuges ins Ausland unterbrochen wir und mit jeder Einbringung von neuem zu laufen beginnt (Hinweis: § 82 Abs 8 KFG 1967 idF BGBl I 2014/26 ist auf Grund des VfGH-Erkenntnisses vom 2.12.2014, G 72/2014, erst am 24.4.2014 in Kraft getreten; siehe BGBl I 2015/26).
Der Audi A4 Avant ist somit im Streitzeitraum 2007 bis 2012 niemals über einen ununterbrochenen Zeitraum von einem Monat hinaus im Inland verwendet worden, sodass eine Kraftfahrzeugsteuerpflicht auch bei Annahme des dauernden Standortes dieses Fahrzeuges im Inland nicht gegeben war. Ob der Bf der Gegenbeweis zur Standortvermutung gelungen ist, war daher nicht mehr zu untersuchen. Revision unzulässig. Amtsrevision eingebracht.
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S. 69 - 72, Verwaltungsgerichtshof
Hubert W. Fuchs -
S. 72 - 75, Verwaltungsgerichtshof
Hubert W. FuchsDer EuGH (Rs C-66/2015) hat die Beschränkung der Firmenwertabschreibung auf inländische Gruppenmitglieder idF vor AbgÄG 2014 als unionsrechtswidrig beurteilt. Dementsprechend hat der VwGH nun entschieden, dass die Firmenwertabschreibung gemäß § 9 Abs 7 KStG idF vor AbgÄG 2014 sowohl für den Inlandsfall als auch für den – hier vorliegenden – EU-Auslandsfall anzuwenden ist. Der VwGH ergänzt, dass bei der Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung die vorgenommene Firmenwertabschreibung steuerlich gewinnerhöhend nachzuerfassen ist.
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S. 76 - 76, Verfassungsgerichtshof
Hubert W. Fuchs