Eine Übersicht über die steuerliche Behandlung der wichtigsten Zuwendungen und Zuschüsse enthält EStR 2000 Rz 313h.



Heft 2, April 2021, Band 19
- ISSN Online:
- 2309-7396
40,00 €
inkl MwSt




Inhalt der Ausgabe
-
S. 42 - 42, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 43 - 43, Steuer & Service
Hubert W. FuchsDie Erleichterungen iZm COVID-bedingten Abgabenstundungen werden gemäß § 323c BAO idF 2. COVID-19-StMG um weitere drei Monate bis Ende Juni 2021 verlängert. Der Fachsenat für Steuerrecht der KSW konnte eine Klarstellung von Auslegungsfragen zu den vorgesehenen Stundungsverlängerungen erreichen.
-
S. 44 - 45, Steuer & Service
Hubert W. FuchsDie gegenständliche Information des BMF betrifft die Frage, wie Vergütungen für den Verdienstentgang, die an Arbeitnehmer geleistet werden, bei Arbeitgebern zu behandeln sind.
-
S. 45 - 45, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 46 - 50, Steuer & Service
Christoph RitzDer Beitrag behandelt Bestimmungen, aus denen sich für die Kommunalsteuer Unterschiede zur Einhebung von Bundesabgaben ergeben.
-
S. 50 - 52, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDiese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
-
S. 52 - 54, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberObwohl es sich bei der in § 16 Abs 1 Satz 2 WiEReG normierten Frist von sechs Wochen um eine gesetzliche (somit nicht verlängerbare) Frist handle, so ändert dies nichts daran, dass der Abgabenbehörde, hinsichtlich der Festsetzung einer Zwangsstrafe ein Ermessensspielraum sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach eingeräumt ist.
-
S. 55 - 56, Bundesfinanzgericht
Clemens EndfellnerEin österreichischer Anleger beteiligt sich als Kommanditist an einer deutschen Schifffahrtsgesellschaft GmbH & Co KG. Die Verlustzuweisung des Jahres 2011 will er gemäß § 2 Abs 8 EStG 1988 als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen. Laut BFG liegen dagegen nicht verrechenbare Verluste aus Kapitalvermögen bzw einer stillen Gesellschaft vor.
-
S. 56 - 58, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberEs ergibt sich aus § 33 Abs 2 EStG 1988 eindeutig, dass es sich beim Familienbonus Plus um einen Absetzbetrag handelt, welcher von dem sich nach § 33 Abs 1 EStG 1988 ergebenden Betrag (also der „Einkommensteuer“, die auf das gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 zu versteuernde Einkommen entfällt) abzuziehen ist.
-
S. 58 - 61, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDer Werbungskostenabzug von Taggeldern setzt das Vorliegen einer „beruflich veranlassten Reise“ voraus und stellt eben nicht auf den weiteren Begriff der Dienstreise iSd § 26 EStG 1988 bzw im Sinne einer günstigeren lohngestaltenden Vorschrift ab.
-
S. 61 - 67, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsGemäß § 59 Abs 4 lit a GSpG haftet für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt. Betreffend das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter adressiert die Norm des § 59 Abs 4 GSpG somit eher den Mieter. Erlaubt dieser einem Dritten Ausspielungen in seinem Verfügungsbereich (somit in seinen angemieteten Räumlichkeiten), könnte eine entsprechende Haftung des Mieters schlagend werden. Für das BFG ergibt sich somit, dass ein bloßer Vermieter grundsätzlich nicht unter den Wortlaut des § 59 Abs 4 lit a GSpG subsumierbar ist. Wollte der Gesetzgeber den Vermieter zur Haftung verpflichten, hätte er ihn wohl (zumindest demonstrativ) ausdrücklich im Wortlaut auch benannt. Revision eingebracht (Amtsrevision).
-
S. 68 - 72, Bundesfinanzgericht
Hubert W. Fuchs(Adaptiert) entnommen aus BFG-Newsletter 2020/04 (mit eigenen Ergänzungen)
-
S. 73 - 75, Verwaltungsgerichtshof
Peter PülzlIm Erkenntnis vom 19.5.2020, Ro 2018/13/0016, kommt der VwGH zum Ergebnis, dass es sich bei veruntreuten Geldern um Aufwendungen handle, die nicht die Einkommens-, sondern die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen belasten. Damit lägen die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensermittlung nicht vor.