Der Beitrag behandelt Ausnahmen vom Grundsatz, wonach verfahrensleitende Verfügungen nicht abgesondert anfechtbar sind sowie die Aufhebbarkeit solcher Verfügungen nach § 299 BAO.



Heft 4, August 2019, Band 17
- ISSN Online:
- 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
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S. 122 - 125, Steuer & Service
Christoph Ritz -
S. 125 - 125, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 126 - 127, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 127 - 128, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 128 - 129, Steuer & Service
Hubert W. FuchsDiese BMF-Info listet alle Staaten und Territorien auf, welche für den Meldezeitraum 2019 zwecks automatischen Austausches von Informationen über Finanzkonten als teilnehmende Staaten nach § 91 GMSG gelten, und nennt diejenigen dieser Staaten und Territorien für die im Kalenderjahr 2019 Informationen gemäß § 4 GMSG an das zuständige Finanzamt übermittelt werden müssen.
Die Information des BMF vom 22.3.2018, BMF-010221/0072-IV/8/2018, wird aufgehoben und durch diese Information ersetzt.
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S. 129 - 129, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 130 - 133, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDiese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
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S. 133 - 134, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberAbzugsfähigkeit besteht nur dann, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen worden ist.
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S. 135 - 135, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberAuch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter an die Stelle der Schuldnerin, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insofern die Schuldnerin repräsentiert, festzusetzen.
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S. 136 - 139, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsErtragsteuerlich selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter, die weder Grund und Boden noch Gebäude oder grundstücksgleiche Rechte sind, sind im Rahmen der privaten Grundstücksveräußerung (§ 30 EStG 1988) nicht steuerpflichtig (zB Einbauküchen, Decken und Wandverkleidungen, Einfriedungen, (Außen)Schwimmbecken, Aufschließungswege, Fahrbahnen und Platzbefestigungen bzw Parkplätze) (Rechtssatz). Revision eingebracht.
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S. 140 - 145, Bundesfinanzgericht
Hubert W. Fuchs -
S. 145 - 148, Verwaltungsgerichtshof
Hubert W. Fuchs -
S. 148 - 151, Verwaltungsgerichtshof
Peter PülzlIn der Entscheidung vom 12.9.2018, Ra 2017/13/0040, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BFG vom 25.4.2017, RV/7103409/2016, zur Frage der Absetzbarkeit von Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ als außergewöhnliche Belastung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Unter Beachtung des dogmatischen Hintergrundes des Rechtsinstitutes der außergewöhnlichen Belastung ist der strittige Sachverhalt einer dem Grunde nach einer eindeutigen Lösung zugänglich.
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S. 152 - 156, Verwaltungsgerichtshof
Klaus HilberFehlt es an einem eigenhändig unterschriebenen Original des Anbringens iSd § 3 der Verordnung für die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers, wird das Anbringen aber nicht wie ein E-Mail, sondern mittels eines Telefaxgeräts oder gleich zu haltender Fax-Software an das Finanzamt, nämlich dessen Telefax-Anschlussstelle übermittelt, so liegt (lediglich) eine mangelhafte Eingabe und keine auf unzulässigem Einbringungsweg übermittelte Eingabe vor, weil die (unvollständige) Einreichung ja „unter Verwendung eines Telekopierers“ iSd zitierten Verordnung des Bundesministers für Finanzen erfolgt ist.