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AFS

Heft 4, August 2019, Band 17

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7396

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Inhalt der Ausgabe

S. 122 - 125, Steuer & Service

Christoph Ritz

Rechtsschutz bei verfahrensleitenden Verfügungen

Der Beitrag behandelt Ausnahmen vom Grundsatz, wonach verfahrensleitende Verfügungen nicht abgesondert anfechtbar sind sowie die Aufhebbarkeit solcher Verfügungen nach § 299 BAO.

S. 126 - 127, Steuer & Service

Hubert W. Fuchs

KESt-Entlastung an der Quelle für Holdinggesellschaften (EAS 3414)

S. 128 - 129, Steuer & Service

Hubert W. Fuchs

Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten nach § 91 GMSG – Liste der teilnehmenden Staaten zum 1.5.2019 (BMF-Info)

Diese BMF-Info listet alle Staaten und Territorien auf, welche für den Meldezeitraum 2019 zwecks automatischen Austausches von Informationen über Finanzkonten als teilnehmende Staaten nach § 91 GMSG gelten, und nennt diejenigen dieser Staaten und Territorien für die im Kalenderjahr 2019 Informationen gemäß § 4 GMSG an das zuständige Finanzamt übermittelt werden müssen.

Die Information des BMF vom 22.3.2018, BMF-010221/0072-IV/8/2018, wird aufgehoben und durch diese Information ersetzt.

S. 130 - 133, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

Gesamtübersicht veröffentlichter BFG-Erkenntnisse

Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.

S. 133 - 134, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

Kein Sonderausgabenabzug für nach dem 1.1.2016 begonnene Wohnraumsanierung

Abzugsfähigkeit besteht nur dann, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen worden ist.

S. 135 - 135, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

Der Geschäftsführer einer insolventen GmbH ist nicht zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde berechtigt

Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter an die Stelle der Schuldnerin, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insofern die Schuldnerin repräsentiert, festzusetzen.

S. 136 - 139, Bundesfinanzgericht

Hubert W. Fuchs

Steuerpflicht von Einbauküchen, Wandverbauten, Außenanlagen und Außenpools etc im Rahmen der privaten Grundstücksveräußerung

Ertragsteuerlich selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter, die weder Grund und Boden noch Gebäude oder grundstücksgleiche Rechte sind, sind im Rahmen der privaten Grundstücksveräußerung (§ 30 EStG 1988) nicht steuerpflichtig (zB Einbauküchen, Decken und Wandverkleidungen, Einfriedungen, (Außen)Schwimmbecken, Aufschließungswege, Fahrbahnen und Platzbefestigungen bzw Parkplätze) (Rechtssatz). Revision eingebracht.

S. 140 - 145, Bundesfinanzgericht

Hubert W. Fuchs

BFG-Erkenntnisse „kurz & bündig“

S. 145 - 148, Verwaltungsgerichtshof

Hubert W. Fuchs

Anhängige Amtsrevisionen

S. 148 - 151, Verwaltungsgerichtshof

Peter Pülzl

VwGH zur Außergewöhnlichkeit von Aufwendungen für „Essen auf Rädern“

In der Entscheidung vom 12.9.2018, Ra 2017/13/0040, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BFG vom 25.4.2017, RV/7103409/2016, zur Frage der Absetzbarkeit von Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ als außergewöhnliche Belastung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Unter Beachtung des dogmatischen Hintergrundes des Rechtsinstitutes der außergewöhnlichen Belastung ist der strittige Sachverhalt einer dem Grunde nach einer eindeutigen Lösung zugänglich.

S. 152 - 156, Verwaltungsgerichtshof

Klaus Hilber

Anbringen mittels E-Fax wirksam

Fehlt es an einem eigenhändig unterschriebenen Original des Anbringens iSd § 3 der Verordnung für die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers, wird das Anbringen aber nicht wie ein E-Mail, sondern mittels eines Telefaxgeräts oder gleich zu haltender Fax-Software an das Finanzamt, nämlich dessen Telefax-Anschlussstelle übermittelt, so liegt (lediglich) eine mangelhafte Eingabe und keine auf unzulässigem Einbringungsweg übermittelte Eingabe vor, weil die (unvollständige) Einreichung ja „unter Verwendung eines Telekopierers“ iSd zitierten Verordnung des Bundesministers für Finanzen erfolgt ist.

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