Der Beitrag behandelt zum Teil umstrittene Beispiele für die Verbindlichkeit bzw das Fehlen der Verbindlichkeit bei Abgaben-, Haftungs- und Zurückweisungsbescheiden.



Heft 5, Oktober 2019, Band 17
- ISSN Online:
- 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
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S. 162 - 166, Steuer & Service
Christoph Ritz -
S. 166 - 167, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 168 - 168, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 169 - 171, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDiese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
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S. 171 - 174, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberAuch ein nach den allgemeinen Kriterien mangelhaft geführtes Fahrtenbuch unterliegt der freien Beweiswürdigung.
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S. 174 - 176, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberEin Ausweis der Umsatzsteuer trotz Vorliegens einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Dies deshalb, weil die Steuerschuld auf Grund der Rechnung nach § 12 Abs 12 UStG 1994 nicht zum Vorsteuerabzug führt.
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S. 177 - 181, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsDie materielle Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides nach § 7 Abs 2 IESG, der die Basis für den von der IEF-Service GmbH ausgestellten Lohnzettel bildet, bindet weder das die GPLA beim Arbeitgeber durchführende Betriebsstättenfinanzamt noch das für die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers zuständige Wohnsitzfinanzamt (Rechtssatz). Revision nicht zulässig.
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S. 181 - 185, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsSchriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren ergehen und nicht einer gemäß § 81 BAO vertretungsbefugten Person zugestellt werden, sondern zB an einen der (nicht vertretungsbefugten) Gesellschafter, werden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt nicht wirksam; und zwar weder gegen die Personenvereinigung noch gegen irgendeinen Gesellschafter, auch nicht gegen denjenigen, dem bzw dessen Vertreter das Schriftstück zugestellt wurde. Da der angefochtene Feststellungsbescheid sohin nicht wirksam erlassen worden ist, musste die gegen diesen Bescheid eingebrachte Bescheidbeschwerde des AB gemäß § 260 Abs 1 BAO mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes (§ 278 BAO) als unzulässig zurückgewiesen werden. Revision eingebracht (Amtsrevision). Revision nicht zulässig.
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S. 185 - 190, Bundesfinanzgericht
Hubert W. Fuchs -
S. 190 - 191, Verwaltungsgerichtshof
Hubert W. Fuchs -
S. 192 - 195, Verwaltungsgerichtshof
Klaus HilberAuf Grund der Bezugnahme auf das Veräußerungsgeschäft soll für die zeitliche Anknüpfung wie bei Spekulationsgeschäften auf das Verpflichtungsgeschäft abgestellt werden.