Der Beitrag behandelt den durch das AbgÄG 2020 (BGBl I 2019/91) in die BAO eingefügten § 241a.



Heft 3, Juni 2021, Band 19
- ISSN Online:
- 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
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S. 82 - 85, Steuer & Service
Christoph Ritz -
S. 86 - 86, Steuer & Service
Hubert W. FuchsEine Übersicht über die steuerliche Behandlung der wichtigsten Zuwendungen und Zuschüsse enthält EStR 2000 Rz 313h.
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S. 87 - 89, Steuer & Service
Peter PülzlDie mit dem Steuerreformgesetz 2020 und dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 vorgenommenen Adaptierungen im Bereich des Tarifs, des Verkehrs- und Pensionistenabsetzbetrages sowie bei der SV-Rückerstattung werden nach einer Darstellung der gesetzlichen Änderungen anhand von Fallbeispielen erläutert. Die Berechnungsergebnisse werden jenen der vorangegangenen Rechtslage gegenübergestellt und die Abweichungen analysiert.
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S. 90 - 90, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 91 - 91, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDiese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
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S. 92 - 93, Bundesfinanzgericht
Clemens EndfellnerDer Geschenkgeber überträgt seiner damaligen Lebensgefährtin und Bf die Hälfte eines Grundstückes. Es wird die auflösende Bedingung vereinbart, dass sie ihren Anteil bei der Beendigung der Lebensgemeinschaft zurückgeben muss. Tritt dieses Ereignis ein, greift hinsichtlich der Grunderwerbsteuer § 5 Abs 2 BewG und nicht § 17 Abs 1 GrEStG 1987.
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S. 93 - 96, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDie Vermietung einer Wohnung im Inland führt nicht zu einer umsatzsteuerlichen Ansässigkeit, wenn im Inland weder der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung festgestellt werden kann.
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S. 97 - 99, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberIrrelevant ist das Vorbringen eines Käufers, lediglich am Standort interessiert zu sein, wo hingegen der Zustand der Gebäude und des beweglichen Zubehörs als unbedeutend anzusehen sei.
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S. 100 - 105, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsRS 1: Eine Wohnung, bei der es möglich ist, über längere Zeiträume (Wochen oder Monate) nicht zurückzukehren, ohne Gefahr zu laufen, dass beispielsweise Lebensmittel verderben oder Pflanzen eingehen und in die man für einen längeren Aufenthalt (Wochen oder Monate) nicht ohne Mitnahme persönlicher Gegenstände (Kleidung) zurückkehren kann, erfüllt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht die typischerweise einer „ständigen Wohnstätte“ zukommenden Kriterien.
RS 2: Anders als beim Begriff „Wohnsitz“ iSd BAO, bei dem es lediglich darum geht, dass die Möglichkeit der jederzeitigen Nutzung zu Wohnzwecken besteht, bringt der Begriff „ständige Wohnstätte“ die subjektive Bestimmung der in ihr wohnenden Person zum Ausdruck, die Stätte zum ständigen und eben nicht nur gelegentlichen Wohnen bei sich bietender Gelegenheit benützen zu wollen.
Revision eingebracht (Amtsrevision). Revision zulässig.
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S. 105 - 106, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberOb in der deutschen Altersrente Sonderzahlungen enthalten sind und die Voraussetzungen für das Vorliegen von steuerbegünstigten Sonderzahlungen vorliegen, ist jedoch nicht nach deutschem, sondern nach österreichischem Recht zu beurteilen.
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S. 107 - 113, Bundesfinanzgericht
Hubert W. Fuchs(Adaptiert) entnommen aus BFG-Newsletter 2021/01 (mit eigenen Ergänzungen)
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S. 113 - 115, Verwaltungsgerichtshof
Hubert W. FuchsFortsetzung der Amtsrevisionen-Übersicht aus Heft 1/2021, 25 ff.