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- ISSN Online: 2309-7396
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inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 2 - 5, Steuer & Service
Rückzahlung nicht entrichteter Abzugsteuer (§ 240 Abs 3 BAO)
S. 5 - 6, Steuer & Service
Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen – „Staatenliste“ ab 1.1.2020 (BMF-Info)
Das österreichische Steuerrecht verlangt in einigen Fällen das Vorliegen einer „umfassenden“ Amtshilfe. Zur Klarstellung der Frage, gegenüber welchen Staaten oder Territorien Rechtsbeziehungen über eine „umfassende“ Amtshilfe bestehen, wurde vom BMF eine Staatenliste kundgemacht.
S. 6 - 6, Steuer & Service
Lohnsteuerabzug ohne inländische Betriebsstätte (BMF-Info)
§ 47 Abs 1 EStG 1988 lautet: [...] Besteht im Inland keine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers gilt Folgendes:
für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) von unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern ist die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben; [...].
S. 7 - 7, Steuer & Service
Keine Quellenentlastung bei bloß mittelbarer aktiver gewerblicher Tätigkeit (EAS 3422)
Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
S. 9 - 11, Bundesfinanzgericht
Wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Bemessungsgrundlage der GrESt
Die Liegenschaftskäuferin leistet eine Zahlung für die Auflösung eines Immobilienleasingvertrages an die Leasingnehmerin eines Hotels, um die Liegenschaft inklusive Hotel lastenfrei zu erwerben. Nach der Judikatur unterliegt aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und des inneren Zusammenhanges beider Vereinbarungen auch die Zahlung für die Vertragsauflösung der GrESt.
S. 11 - 13, Bundesfinanzgericht
Aufwendungen für alternativmedizinische Präparate als außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für alternativmedizinische Präparate, die einer Person, bei der keine zielgerichtete schulmedizinische Therapie zur Behandlung ihrer schweren Erkrankung mehr möglich ist, im Rahmen eines Behandlungsplanes eines Humanenergetikers, der über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt, empfohlen werden, sind als medizinisch indiziert anzusehen und stellen somit eine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 dar (Rechtssatz). Revision eingebracht (Amtsrevision).
Die Abgabenbehörde kann verlangen, dass die Gläubiger oder Empfänger von Beträgen, deren Absetzung vom Abgabepflichtigen beantragt wird, genau bezeichnet werden. Soweit diese Angaben verweigert werden, sind beantragte Absetzungen nicht anzuerkennen, auch wenn vom tatsächlichen Vorliegen (an unbenannt gebliebene Empfänger) geleisteter Zahlungen auszugehen ist
S. 18 - 20, Bundesfinanzgericht
Unrichtiges Antragsdatum im Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe
Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat.
Anders als etwa bei mangelhaften Eingaben, die auch vom Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs 1 BAO iVm § 85 Abs 2 BAO einem Mängelbehebungsverfahren unterzogen werden können, oder bei einer Entscheidung „in der Sache“ durch Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 278 Abs 1 BAO ist es dem Bundesfinanzgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren verwehrt, durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein antragsbedürftiger Bescheid in seinem Spruch bezieht, den Prozessgegenstand auszutauschen.
Spricht ein antragsbedürftiger Bescheid über einen Antrag vom Tag X ab, ist Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens ein Antrag vom Tag X und nicht ein solcher vom Tag Y. Hat die Behörde mit ihrem Bescheid ein nicht gestelltes Anbringen vom Tag X vermeintlich erledigt, ist der diesbezügliche Bescheid ersatzlos aufzuheben. Ein allfällig am Tag Y gestelltes Anbringen wurde mit einem Bescheid, der über einen Antrag vom Tag X abspricht, hingegen nicht erledigt, und ist gegebenenfalls einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO zugänglich (Rechtssätze).
Revision eingebracht (Amtsrevision).
S. 21 - 22, Bundesfinanzgericht
Einstellung des Beschwerdeverfahrens einer gelöschten vermögenslosen Kapitalgesellschaft
Wenngleich die Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 Abs 1 FBG nur deklarative Wirkung hat, fällt damit die organschaftliche Vertretung weg und können an die gelöschte GmbH mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden. Die Regelung des § 80 Abs 3 BAO ist nur im Fall einer Liquidation iSd § 89 GmbHG anwendbar, nicht aber im Fall einer Löschung nach einem Konkursverfahren (siehe RV/2748-W/09-RS 1).
Die gelöschte GmbH kann mangels Organe nicht rechtswirksam Vollmacht zur steuerlichen Vertretung erteilen. Die von einem Steuerberater im Namen der gelöschten GmbH eingebrachte Berufung ist daher wegen fehlender Aktivlegitimation zurückzuweisen (Rechtssätze).
Revision eingebracht (Amtsrevision).
S. 28 - 32, Verwaltungsgerichtshof
VwGH zur Vorsteueraufteilung bei gemeinnützigem Verein
Im Erkenntnis vom 3.4.2019, Ro 2017/15/0096, war weder über das im Verfahrensverlauf aufgeworfene Verhältnis von § 6 Abs 1 Z 14 und Z 16 UStG 1994 (Vorrang der Z 16, sofern diese dem Grunde nach anwendbar ist) noch über jenes von § 6 Abs 1 Z 14 UStG 1994 und Art 132 Abs 1 lit m MwStSyst-RL (Möglichkeit der unmittelbaren Berufung auf die Richtlinienbestimmung) abzusprechen, sondern ausschließlich über die Methode der Vorsteueraufteilung zu urteilen. Die Amtsrevision, die die Aufteilung der abziehbaren Vorsteuern nach der Umsatzschlüsselmethode des § 12 Abs 5 Z 1 UStG 1994 durch das BFG in Zweifel zog, wurde zurückgewiesen.
S. 32 - 34, Verwaltungsgerichtshof
Eigenständiges Wirtschaftsgut oder Teil eines Wirtschaftsgutes
Wirtschaftsgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art. Ob ein Wirtschaftsgut vorliegt, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und nicht nach zivilrechtlichen Merkmalen zu beurteilen. So ist die zivilrechtliche Selbständigkeit des Gutes nicht entscheidend für die Wirtschaftsguteigenschaft, allerdings wird ihr Indizwirkung zukommen. Entscheidend ist die wirtschaftlich zu beurteilende Selbständigkeit.
S. 34 - 36, Verwaltungsgerichtshof
Aufteilungsverbot für Aufwendungen von Berufskrankheiten
Krankheitskosten gehören grundsätzlich zu den gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung. Sie sind dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig auf der Hand liegt. Werbungskosten liegen aber auch dann vor, wenn Mehraufwendungen unmittelbar durch die konkrete berufliche Tätigkeit notwendig sind, wenn und soweit also durch die konkrete berufliche Tätigkeit Mehraufwendungen im Vergleich zur üblichen Behandlung angefallen sind.
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