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AFS

Zeitschrift für Abgaben-, Finanz- und Steuerrecht

Heft 3, Juni 2018, Band 16

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7396

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Inhalt der Ausgabe

S. 82 - 83, Steuer & Service

Ritz, Christoph

Nachforderungszinsen auch bei Guthaben?

Der Beitrag behandelt ausgehend von Fallbeispielen die Frage, welche Bedeutung Guthaben für Nachforderungszinsen (§ 205 BAO) haben können.

S. 84 - 84, Steuer & Service

Fuchs, Hubert W.

Begründung einer Betriebsstätte durch Cloud Mining (EAS 3401)

S. 86 - 88, Bundesfinanzgericht

Hilber, Klaus

BFG-KOMPAKT

Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.

S. 88 - 90, Bundesfinanzgericht

Endfellner, Clemens

Großes vs kleines Vereinsfest

Ein gemeinnütziger Sportverein veranstaltet ein Vereinsfest. Das BFG schließt aufgrund der Größe und Breitenwirkung des Festes, dass nicht das gesellige Vereinsleben, sondern die Geldbeschaffung durch eine möglichst umsatzstarke Veranstaltung im Vordergrund steht. Die Veranstaltung konkurriert steuerpflichtige Unternehmen und ist ein großes Vereinsfest. Die USt-Befreiung des § 6 Abs 1 Z 14 UStG 1994 greift daher nicht.

S. 90 - 91, Bundesfinanzgericht

Fuchs, Hubert W.

Zustelltag

Die Vermutung des § 26 Abs 2 ZustG, wonach eine Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, ist widerlegbar. Gegenteilige Behauptungen des Empfängers sind daher von Amts wegen zu prüfen. Die Beweislast trifft dabei die Behörde (vgl VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175, VwGH 24.6.2008, 2007/17/0202; VwGH 15.5.2015, 2013/08/0032) (Rechtssatz). Revision nicht zulässig.

S. 92 - 95, Bundesfinanzgericht

Hilber, Klaus

Ansässigkeit eines Kleinunternehmers im Inland vor Inkrafttreten des AbgÄG 2016

Hinsichtlich des Vorliegens der Ansässigkeit im Inland als Voraussetzung für die Kleinunternehmerbefreiung ist in unmittelbarer Anwendung der MwStSystRl oder auch in richtlinienkonformer Interpretation des Begriffes „Sitz“ in § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 auch in Zeiten vor Inkrafttreten des AbgÄG 2016 anstatt auf den Wohnsitz des Unternehmers auf dessen Ansässigkeit im Sinn eines Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder einer festen Niederlassung, von der aus das Unternehmen betrieben wird, abzustellen.

S. 96 - 96, Bundesfinanzgericht

Fuchs, Hubert W.

Dreijahresverteilung einer teilweisen Pensionsabfindung?

S. 96 - 98, Bundesfinanzgericht

Hilber, Klaus

Keine Haftung für KESt bei Vereinen

Nach hA sind verdeckte Ausschüttungen grundsätzlich auch bei eigentümerlosen Körperschaften und nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkret auch bei Vereinen denkbar. Mangels Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen (bzw von Kapitaleinkünften, die beim Empfänger zu Einkünften iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 gehören), kann es bei Vereinen jedoch nicht zu einer KESt-Pflicht kommen. Die Haftungsverpflichtung des § 95 Abs 1 EStG 1988 kann somit, da sie sich bloß auf die Kapitalertragsteuer bezieht, nicht zur Anwendung gelangen.

S. 99 - 101, Bundesfinanzgericht

Hilber, Klaus

Auswirkung der Verlustverrechnungsbestimmung des § 30 Abs 7 EStG 1988 auf den Veranlagungsfreibetrag nach § 41 Abs 3 EStG 1988

Die mit BGBl I 112/2012 geschaffene Bestimmung des § 30 Abs 7 EStG 1988 (Beschränkung der Verlustverwertung aus Grundstücksveräußerungen) stellt keine (begünstigende) Tarifbestimmung dar, sondern ist bei der Ermittlung des Einkommens nach § 2 Abs 2 EStG 1988 zu berücksichtigen. Maßstab für den Abzug des Veranlagungsfreibetrages sind die nach Anwendung der Bestimmung des § 30 Abs 7 EStG 1988 im Einkommen enthaltenen „anderen Einkünfte“ iSd § 41 Abs 3 EStG 1988.

S. 101 - 106, Bundesfinanzgericht

Fuchs, Hubert W.

Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben

Allein aus dem Umstand, dass die Kapitalerträge von der Bf gar nicht deklariert wurden, ist bereits ein bedingter Vorsatz durch fehlende Angaben anzunehmen, weil es realitätsfremd ist, dass ein in Mitteleuropa lebender Mensch – egal welcher Muttersprache – keine Ahnung von der Steuerpflicht von Einnahmen hat. Revision nicht zulässig.

S. 106 - 108, Bundesfinanzgericht

Fuchs, Hubert W.

Mittelpunkt der Lebensinteressen bei einem zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalt (18 Monate)

Eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit lässt den Mittelpunkt der Lebensinteressen selbst dann im Inland bestehen, wenn die Familie an den Arbeitsort im Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber beibehalten wird. Den wirtschaftlichen Beziehungen eines Abgabepflichtigen kommt in der Regel eine geringere Bedeutung zu als den persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz hat. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, aber auch die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements. Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln (Rechtssatz). Revision nicht zulässig.

S. 109 - 110, Bundesfinanzgericht

Fuchs, Hubert W.

Übergang des Gesellschaftsvermögens durch Anwachsung und Hälftesteuersatz bei Betriebsaufgabe

Da die (bloße) Anwachsung keinen entgeltlichen Erwerb durch den Bf als verbliebenen Gesellschafter bewirkt, sondern ein unentgeltlicher Erwerbsvorgang vorliegt, war die in § 37 Abs 5 Z 3 EStG 1988 normierte Frist von sieben Jahren im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung im Jahr 2013 bereits verstrichen. Das Finanzamt hat daher den beantragten Hälftesteuersatz gemäß § 37 Abs 5 Z 3 EStG 1988 zu Unrecht nicht zur Anwendung gebracht. Revision nicht zulässig.

S. 111 - 113, Bundesfinanzgericht

Fuchs, Hubert W.

BFG-Erkenntnisse „kurz & bündig“

S. 113 - 116, Verwaltungsgerichtshof

Pülzl, Peter

VwGH zum gemeinnützigen Sportverein: Keine Versagung der Umsatzsteuerbefreiung wegen Abgabenhinterziehung

Mit Erkenntnis vom 14.9.2017, Ro 2016/15/0029, hat der VwGH zu einem gemeinnützigen Sportverein entschieden, dass eine Abgabenhinterziehung per se keinen Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus bewirkt und damit auch zu keiner Versagung der unechten Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 14 UStG 1994 führt.

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