Der Beitrag behandelt die Kommunalsteuerprüfung betreffende verfahrensrechtliche und organisationsrechtliche Rechtsfragen, vor allem die ab 1. Jänner 2020 geltenden Änderungen der Rechtslage durch das Gesetz über die Zusammenführung der Prüforganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung.



Heft 6, Dezember 2019, Band 17
- ISSN Online:
- 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
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S. 202 - 204, Steuer & Service
Christoph Ritz -
S. 205 - 205, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 205 - 205, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 206 - 206, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 206 - 206, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 207 - 210, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDiese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
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S. 207 - 207, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 210 - 214, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsDass die Benützung einer bestimmten Grundfläche nur zu einem bestimmten, im Vertrag genau definierten Zweck erfolgen darf, ist durchaus typisch für einen Bestandvertrag (Rechtssatz). Revision eingebracht (Amtsrevision).
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S. 214 - 218, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberWird Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nur in Jahresbeträgen mit Fälligkeit jeweils am 15. Jänner des Folgejahres bekannt gegeben und ergibt sich aus dem Haftungsbescheid nicht, wie sich diese monatlichen Beträge zu den Jahresbeträgen verhalten, wurde der Beschwerdeführer damit nicht in die Lage versetzt, die geforderte Liquiditätsaufstellung zu den jeweiligen Fälligkeitstagen vorzulegen und die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen.
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S. 219 - 221, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberBesteht hinsichtlich der Frage, ob eine Prognose erfüllt werden kann, noch Ungewissheit, dürfen die betroffenen Bescheide nach Ansicht des VwGH vorläufig ergehen (VwGH 12.8.1994, 94/14/0025)
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S. 222 - 225, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDie Abhängigkeit der Höhe des Entgelts bzw des Arbeitsumfangs vom Erreichen steuerlicher Grenzen ist unüblich. Untermauert wird dies ebenfalls durch das Vorbringen von Ehefrau und Tochter, wonach diese die Tätigkeit (wahrscheinlich) nicht ausgeführt hätten, wenn sie diese steuerwirksam erfassen hätten müssen.
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S. 225 - 227, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsDie Rückzahlung des Kaufpreises in einem auf die Grundstücksveräußerung folgenden Jahr ist bis zur Hälfte des im Veräußerungsjahr versteuerten Überschusses mit sämtlichen Einkünften ausgleichsfähig (VfGH 11.12.2002, B 941/02). Der übrige Teil der Erlösminderung kann nur zur Hälfte und nur mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden (Rechtssatz). Revision eingebracht (Amtsrevision). Revision zulässig.
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S. 228 - 231, Bundesfinanzgericht
Klaus Hilber -
S. 232 - 233, Verwaltungsgerichtshof
Hubert W. Fuchs -
S. 233 - 236, Verwaltungsgerichtshof
Peter PülzlIm Erkenntnis vom 19.12.2018, Ro 2017/15/0025, befasst sich der VwGH mit der Einordnung des Rehabilitationsgeldes iSv § 143a ASVG unter die Tatbestände des § 25 EStG 1988 und klärt damit gleichzeitig die Frage der zeitlichen Zuordnung gemäß § 19 EStG 1988. Beim Zusammentreffen von Krankengeldern und Pensionszahlungen kann es in dieser Gemengelage durchaus zu Ungereimtheiten in Form von schwerwiegenden Progressionsnachteilen kommen.