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Heft 3, Juni 2015, Band 2015

eJournal-Heft
ISSN Online:
2309-7396

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Inhalt der Ausgabe

  • Steuerprüfung: quo vadis?

    S. 82 - 96, Steuer & Service

    Markus Scheiblauer
  • BFG-Kompakt

    S. 97 - 99, Bundesfinanzgericht

    Klaus Hilber

    Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.

  • Mitteilung nach § 109a EStG 1988 und Betriebsausgabenpauschale

    S. 99 - 101, Bundesfinanzgericht

    Klaus Hilber
  • Darlehensrückzahlungen zur Wohnraumschaffung als Topfsonderausgaben

    S. 101 - 104, Bundesfinanzgericht

    Klaus Hilber

    Errichtereigenschaft ist bei Erwerb einer im Rohbau befindlichen Eigentumswohnung von einem qualifizierten Bauträger nicht Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen (hier Darlehensrückzahlungen) als Topfsonderausgaben. Wer Wohnraum über einen qualifizierten Bauträger erwirbt, erhält die Begünstigung nach § 18 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988, wer selbst errichtet, wird nach lit b begünstigt.

  • Sittliche Verpflichtung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung

    S. 104 - 106, Bundesfinanzgericht

    Clemens Endfellner

    Ein Vater trägt Aufwendungen, damit sein spielsüchtiger Sohn ein Schuldenregulierungsverfahren in Anspruch nehmen kann. Das BFG verneint mit Hinweisen auf die strenge Judikatur des VwGH eine sittliche Verpflichtung des Vaters, seinem Sohn beizustehen.

  • Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung einer gesetzlichen Abfertigung

    S. 106 - 109, Bundesfinanzgericht

    Hubert W. Fuchs

    Die Höhe der Abfertigung bemisst sich nach § 23 Abs 1 AngG nach dem für den letzten Monat gebührenden Entgelt. Dabei muss es sich um Bezüge handeln, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch nicht in jedem Monat wiederkehren. Im gegenständlichen Fall lagen jedenfalls regelmäßige (erhöhte) Bezüge iSd § 23 Abs 1 AngG vor. Die erhöhten Bezüge des Dienstnehmers S wurden diesem acht Monate vor seinem Ausscheiden, dem Dienstnehmer V sechs Monate, der Dienstnehmerin B ebenfalls sechs Monate und der Dienstnehmerin E sogar zehn Monate gewährt. Diese waren daher gemäß § 23 AngG der Berechnung des Abfertigungsanspruches zugrunde zu legen. Revision eingebracht (Amtsrevision).

  • Schätzung eines Swingerclubs: Schätzungsberechtigung

    S. 109 - 112, Bundesfinanzgericht

    Hubert W. Fuchs

    Informationen, die aus ungesicherter Quelle (wie zB anonyme Internetforen) stammen und im Nachhinein keiner Überprüfung auf ihre Richtigkeit zugänglich sind, sind nicht dazu geeignet, die Schätzungsberechtigung zu begründen (Rechtssatz). Revision unzulässig.

  • Sacheinlagen – umsatzsteuerliche Konsequenzen

    S. 112 - 116, Bundesfinanzgericht

    Hubert W. Fuchs

    Sacheinlagen aus dem Unternehmen des Gesellschafters sind bei diesem als steuerbare Lieferung zu erfassen (Rechtssatz). Revision zulässig.

  • BFG-Erkenntnisse kurz & bündig

    S. 116 - 117, Bundesfinanzgericht

    Klaus Hilber
  • Anhängige Amtsrevisionen

    S. 117 - 118, Verwaltungsgerichtshof

    Hubert W. Fuchs

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