Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
- ISSN Online: 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
S. 99 - 101, Bundesfinanzgericht
Mitteilung nach § 109a EStG 1988 und Betriebsausgabenpauschale
S. 101 - 104, Bundesfinanzgericht
Darlehensrückzahlungen zur Wohnraumschaffung als Topfsonderausgaben
Errichtereigenschaft ist bei Erwerb einer im Rohbau befindlichen Eigentumswohnung von einem qualifizierten Bauträger nicht Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen (hier Darlehensrückzahlungen) als Topfsonderausgaben. Wer Wohnraum über einen qualifizierten Bauträger erwirbt, erhält die Begünstigung nach § 18 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988, wer selbst errichtet, wird nach lit b begünstigt.
S. 104 - 106, Bundesfinanzgericht
Sittliche Verpflichtung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung
Ein Vater trägt Aufwendungen, damit sein spielsüchtiger Sohn ein Schuldenregulierungsverfahren in Anspruch nehmen kann. Das BFG verneint mit Hinweisen auf die strenge Judikatur des VwGH eine sittliche Verpflichtung des Vaters, seinem Sohn beizustehen.
S. 106 - 109, Bundesfinanzgericht
Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung einer gesetzlichen Abfertigung
Die Höhe der Abfertigung bemisst sich nach § 23 Abs 1 AngG nach dem für den letzten Monat gebührenden Entgelt. Dabei muss es sich um Bezüge handeln, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch nicht in jedem Monat wiederkehren. Im gegenständlichen Fall lagen jedenfalls regelmäßige (erhöhte) Bezüge iSd § 23 Abs 1 AngG vor. Die erhöhten Bezüge des Dienstnehmers S wurden diesem acht Monate vor seinem Ausscheiden, dem Dienstnehmer V sechs Monate, der Dienstnehmerin B ebenfalls sechs Monate und der Dienstnehmerin E sogar zehn Monate gewährt. Diese waren daher gemäß § 23 AngG der Berechnung des Abfertigungsanspruches zugrunde zu legen. Revision eingebracht (Amtsrevision).
S. 109 - 112, Bundesfinanzgericht
Schätzung eines Swingerclubs: Schätzungsberechtigung
Informationen, die aus ungesicherter Quelle (wie zB anonyme Internetforen) stammen und im Nachhinein keiner Überprüfung auf ihre Richtigkeit zugänglich sind, sind nicht dazu geeignet, die Schätzungsberechtigung zu begründen (Rechtssatz). Revision unzulässig.
Sacheinlagen aus dem Unternehmen des Gesellschafters sind bei diesem als steuerbare Lieferung zu erfassen (Rechtssatz). Revision zulässig.
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