Die COVID-19-Investitionsprämie ist eine finanzielle Unterstützung für Unternehmen, die für bestimmte Neuinvestitionen zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gewährt wird. Investitionen ab 5.000 € bis maximal 50 Mio € werden mit einem nicht rückzahlbaren steuerfreien Zuschuss gefördert. Die Investitionsprämie wird im Auftrag des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) abgewickelt. Sie beträgt grundsätzlich 7% der Anschaffungskosten. Für Neuinvestitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit/Life Science verdoppelt sich die Prämie auf 14%. Es steht ein Budget von 2 Mrd € zur Verfügung.
- ISSN Online: 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
S. 165 - 169, Steuer & Service
Berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten im Abgabenverfahren des zur Verschwiegenheit Verpflichteten
Der Beitrag behandelt Rechtsfragen, die in der Literatur unterschiedlich beantwortet wurden, nämlich, ob der Name des Patienten bzw Klienten von der Verschwiegenheitspflicht umfasst ist sowie welche Verschwiegenheitspflichten im Abgabenverfahren des zur Verschwiegenheit Verpflichteten unbeachtlich sind.
S. 170 - 174, Steuer & Service
BMF-Information zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie
Diese Info des Bundesministeriums für Finanzen widmet sich Fragen der Auslegung und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen im Kontext der COVID-19 Pandemie, die an das BMF herangetragen wurden. Es ist beabsichtigt, diese Info regelmäßig zu warten, um allfällige neue Entwicklungen in die Info aufzunehmen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
Die Info des BMF vom 22.5.2020, 2020-0.271.800, wird aufgehoben und durch diese Info ersetzt. Hinweis: „Kursiv“ markierte Stellen heben die inhaltlichen Änderungen zur vorhergehenden Info hervor.
S. 175 - 176, Steuer & Service
Konsultationsvereinbarung über die Quellensteuerentlastung für nach Großbritannien ausgeschüttete Dividenden
Der nachfolgende Erlass gibt den Inhalt einer zwischen Österreich und Großbritannien auf Basis von Art 23 Abs 3 des DBA-Großbritannien, BGBl III 32/2019, abgeschlossenen Konsultationsvereinbarung betreffend die Quellensteuerentlastung in Österreich im Zusammenhang mit Dividenden, die von in Großbritannien ansässigen Gesellschaften bezogen werden, wieder.
Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
Die potenzielle Käuferin gewinnt einen Prozess am Landesgericht, die zugesprochene Forderung ist jedoch nicht einbringlich. Daher kann sie den Kaufpreis einer Liegenschaft nicht entrichten und der Verkäufer übt sein Recht auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages aus. Ein schriftlicher Aufhebungsvertrag wird abgeschlossen. Laut BFG liegt kein Anwendungsfall einer einvernehmlichen Auflösung vor, weshalb die GrESt auch außerhalb der drei-Jahresfrist des § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 nicht festzusetzen ist.
S. 180 - 184, Bundesfinanzgericht
Neuer Lohnzettel ist für sich allein kein Wiederaufnahmegrund
In der Begründung der Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens sind die Wiederaufnahmegründe anzuführen. Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmegründe ist im Rechtsmittelverfahren nicht „nachholbar“, dies auch nicht in einer Beschwerdevorentscheidung.
Ein gewerblicher Grundstückshandel und damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb – und nicht der ImmoESt unterliegende zufällige Liegenschaftsverkäufe im Rahmen der Vermögensverwaltung – liegen auch dann vor, wenn zwar durch die Umstände das geplante Bauprojekt nicht realisiert werden konnte, aber der innere Entschluss zur Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit zB durch die Beantragung einer Baubewilligung – auch bereits in der Vorbereitungsphase – ausreichend nach außen in Erscheinung getreten war, die erkennbare Planmäßigkeit des Vorgehens vorausgesetzt.
(Adaptiert) entnommen aus BFG-Newsletter 1/2020 (mit eigenen Ergänzungen)
Fortsetzung der Amtsrevisionen-Übersicht aus Heft 2/2020, 67 ff.
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