Der Beitrag behandelt Verordnungen des BMF, die ungeachtet fehlender, ihre Rückwirkung zulassender gesetzlicher Bestimmungen in den letzten Jahren erlassen wurden.
- ISSN Online: 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
S. 84 - 87, Steuer & Service
BMF-Info zur Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs 1 Z 35 EStG 1988
Mit dem ÖkoStRefG 2022 Teil I, BGBl I 2022/10, wurde eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung für Arbeitnehmer geschaffen. Im Rahmen dieser Info werden die wichtigsten Fragen zu dieser Steuerbefreiung beantwortet. Die wichtigsten Aussagen dieser Info werden im Rahmen der nächsten Wartung in die LStR 2002 eingearbeitet.
S. 84 - 84, Steuer & Service
Besteuerung von Bezügen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Pensionsantritt (EAS 3438)
S. 87 - 88, Steuer & Service
Die Stiftungseingangssteuer als Steuer iSd Art 2 DBA(Erb)-CH bei Vermögensübergang von Todes wegen (EAS 3435)
S. 88 - 88, Steuer & Service
Konsultationsvereinbarung zu Schweizerischen AHV-Renten – BMF-Erlass
Die zuständigen Behörden Österreichs und der Schweiz haben im Interesse der Vermeidung von Qualifikationskonflikten am 7. April 2022 eine Konsultationsvereinbarung über die steuerliche Behandlung von Rentenzahlungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) abgeschlossen. Die Konsultationsvereinbarung tritt am 8. April 2022 in Kraft und ist auf alle zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch offenen Fälle anzuwenden.
S. 89 - 94, Steuer & Service
BMF-Info zu steuerrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Unterstützung von Flüchtlingen aus der Ukraine
Im Rahmen dieser Info werden wichtige steuerrechtliche Fragestellungen behandelt, die sich im direkten Zusammenhang mit der Flüchtlingsbewegung aus Anlass der Kriegshandlungen in der Ukraine ergeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beurteilung konkreter Abgabensachverhalte ausschließlich den zuständigen Finanzämtern obliegt und das Bundesministerium für Finanzen nur zu Rechtsfragen allgemeiner Natur Stellung nehmen kann.
Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
S. 96 - 100, Bundesfinanzgericht
Nichterklärung deutscher Pension für den Progressionsvorbehalt ist als Abgabenhinterziehung einzustufen
Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass im Falle der Nichteinhaltung einer Erklärungspflicht von in Deutschland steuerpflichtigen Pensionen für Zwecke des Progressionsvorbehalts in Österreich eine Abgabenhinterziehung vorliegt und damit die zehnjährige Verjährungsfrist greift.
S. 100 - 101, Bundesfinanzgericht
GrESt iZm der Abtretung des Optionsrechtes auf Erwerb einer Liegenschaft
Die Bf veräußert unentgeltlich eingeräumte Optionsrechte, welchen den Erwerb von Liegenschaften ermöglichen. Wird das Optionsrecht vom Erwerber ausgeübt und dieser Eigentümer einer Liegenschaft, löst laut BFG auch das veräußerte Optionsrecht GrESt aus („zweiter Vorgang“). Laut Finanzverwaltung werden dagegen die eingeräumten Optionsrechte GrESt-pflichtig („erster Vorgang“).
Wird einem rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist mit Bescheid auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt.
S. 104 - 105, Bundesfinanzgericht
Mit E-Mail an den Finanzminister übermittelter Vorlageantrag
Eine per E-Mail eingebrachte Beschwerde ist nach hA als „rechtliches Nichts“ anzusehen, zumindest aber unzulässig.
(Adaptiert) entnommen aus BFG-Newsletter 1/2022 (mit eigenen Ergänzungen)
S. 112 - 115, Verwaltungsgerichtshof
Unrichtiges Ergebnis Pendlerrechner – Zumutbarkeit Öffi
In der Pendlerverordnung ist regelmäßig von der „Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“ die Rede. Diese Bestimmungen legen die näheren Voraussetzungen für die Zuerkennung des Pendlerpauschales in Bezug auf ein konkretes Dienstverhältnis fest. Ausdrückliche Regelungen zur Konstellation, in der eine steuerpflichtige Person bei mehreren Arbeitgebern parallel beschäftigt ist und die Fahrten zur jeweiligen Arbeitsstätte jeweils von ihrem Wohnort aus antritt, enthalten diese Bestimmungen nicht.
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