Der Beitrag behandelt (aus Anlass von VwGH 24.3.2021, Ra 2018/13/0062) die Befugnis zur Akteneinsicht (§ 17 AVG bzw § 90 BAO) im Zusammenhang mit Kontrollen der Finanzpolizei.
- ISSN Online: 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
S. 125 - 125, Steuer & Service
Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten nach § 91 GMSG – Liste der teilnehmenden Staaten zum 1.5.2021 (BMF-Info)
Diese BMF-Info listet alle Staaten und Territorien auf, welche für den Meldezeitraum 2021 zwecks automatischen Austausches von Informationen über Finanzkonten als teilnehmende Staaten nach § 91 GMSG gelten und führt jene Staaten und Territorien an, für die im Kalenderjahr 2021 Informationen gemäß § 4 GMSG an das zuständige Finanzamt übermittelt werden müssen.
Die Information des BMF vom 15.6.2021, 2020-0.343.150, wird aufgehoben und durch diese Information ersetzt.
S. 126 - 126, Steuer & Service
Geschäftsführervergütungen bei Ferngeschäftsführung (EAS 3433)
S. 126 - 127, Steuer & Service
Verwendung ausländischer Formulare für Ansässigkeitsbescheinigungen – Juni 2021 (BMF-Erlass)
Der Erlass des BMF vom 29.1.2019, BMF-010221/0027-IV/8/2019, BMF-AV Nr 10/2019, wird aufgehoben und durch diesen Erlass ersetzt (Änderungen kursiv).
S. 127 - 128, Steuer & Service
Zinsanpassung bei Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs- und Beschwerdezinsen (BMF-Erlass)
Mitteilung der jeweils anzuwendenden Höhe der Zinssätze für Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO, für Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs 9 BAO, für Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen) gemäß § 205 Abs 2 BAO und für Beschwerdezinsen gemäß § 205a Abs 4 BAO.
Dieser Erlass ersetzt den Erlass des BMF vom 21. April 2016, BMF-010103/0072-IV/4/2016.
Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
S. 130 - 132, Bundesfinanzgericht
NoVA bei der Verwendung von Dienstfahrzeugen im Inland
Ein deutscher Arbeitgeber stellt seinen österreichischen Außendienstmitarbeitern Dienstfahrzeuge zur Verfügung. Eine Privatnutzung ist zulässig und die PKW werden weitaus überwiegend in Österreich genutzt. Trotz Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte iSd § 29 BAO (laut DBA besteht dagegen keine Betriebstätte) ist laut BFG der dauernde Standort der PKW beim deutschen Stammhaus, sodass weder NoVA noch Kfz-Steuer anfällt.
S. 132 - 136, Bundesfinanzgericht
Knieoperation in Privatklinik keine außergewöhnliche Belastung
Beruht die Durchführung der Operation in der Privatklinik mangels einer belegten medizinischen Notwendigkeit auf einer freiwilligen Entscheidung, dann kann von einer Zwangsläufigkeit nicht ausgegangen werden.
S. 136 - 139, Bundesfinanzgericht
Aufwendungen für einen PC als Hilfsmittel iSd § 4 der VO des BMF über außergewöhnliche Belastungen
Die Bezeichnung „Hilfsmittel“ stellt darauf ab, dass es sich um Güter handelt, die so beschaffen sind, dass sie nur für kranke bzw behinderte Personen verwendet werden können.
S. 139 - 142, Bundesfinanzgericht
Grundstücksveräußerung einer KöR: Umwidmung in Kleingartengebiet bzw Kleingartengebiet für ganzjährige Nutzung
Als Umwidmung iSd § 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988 gilt grundsätzlich eine Änderung der Widmung, die erstmals eine Bebauung ermöglicht. Eine Widmung als Kleingartengebiet gilt dann als tatbestandsmäßige Umwidmung, wenn sie eine ganzjährige Bewohnbarkeit ermöglicht. Eine derartige Widmung entspricht, auch wenn sie nicht auf Bebauung lautet, vom Nutzungsumfang und damit einhergehend auch der erfolgten Wertsteigerung nach, einer Widmung als Bauland (Rechtssatz). Revision nicht zulässig.
S. 142 - 144, Bundesfinanzgericht
Berichtigter Lohnzettel als Wiederaufnahmsgrund iSd § 303 Abs 1 lit b BAO
Nur Tatsachen und Beweismittel, die gegenüber dem Finanzamt, welches den Bescheid über die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens erlässt, neu hervorgekommen sind, stellen Wiederaufnahmsgründe iSd § 303 Abs lit b BAO dar. Ausschließlich gegenüber einem anderen Finanzamt oder einer Zentralstelle neu hervorgekommene Tatsachen können – auch in Form einer Standardbegründung (Multiple-Choice, abstrakte Umschreibung bei Massenverfahren) – eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht begründen, weil diese gegenüber dem bescheiderlassenden Finanzamt (noch) nicht neu hervorgekommen sind (Rechtssatz). Revision nicht zulässig.
(Adaptiert) entnommen aus BFG-Newsletter 2021/02 (mit eigenen Ergänzungen)
Fortsetzung der Amtsrevisionen-Übersicht aus Heft 3/2021, 113 ff.
S. 151 - 154, Verwaltungsgerichtshof
Verpflichtender Mängelbehebungsauftrag auch bei Beschwerden ohne Begründung
Entspricht eine Beschwerde nicht den in § 250 BAO angeführten Voraussetzungen, ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs 2 BAO zu erlassen. Dass dies für bewusst „leer“ eingebrachte Beschwerden (nach der BAO) nicht gelte, wurde bisher in der Rechtsprechung des VwGH nicht angenommen
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