Im Gegensatz zu den Gerichtsgebühren wurde die Grunderwerbsteuer durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I 2015/118, erheblich umgestaltet. Die für die exakte Berechnung der künftigen Grunderwerbsteuerbelastung bislang noch ausständig gewesene Grundstückswerteverordnung 2016 wurde nunmehr vom Finanzministerium zur Begutachtung verschickt. Der folgende Beitrag liefert einen ersten informativen Überblick über die konkreten Neuerungen.
Heft 6, Dezember 2015, Band 2015
- ISSN Online: 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
S. 202 - 204, Steuer & Service
Grunderwerbsteuer Neu: Aktuelles zur Grundstückswerteverordnung 2016
S. 205 - 205, Steuer & Service
Steuerreform 2015/2016 und Umsatzsteuer:
S. 205 - 206, Steuer & Service
Vergütungen aus einem Phantom Share Agreement (EAS 3366)
Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
Aus dem Vorbringen, die Bf sei aus Gefälligkeit zur Vereinsobfrau bestellt worden, ist nichts gewonnen, weil es auf die Gründe für die Übernahme dieser Funktion nicht ankommt.
Das Vorbringen, sie habe keinen Einblick in die finanziellen Angelegenheiten der GmbH gehabt, weil die beiden Gesellschafter ihr diesen nicht gewährt hätten, vermag die Nichtentrichtung der Umsatzsteuerzahllasten der Voranmeldungszeiträume Oktober – November 2009 nicht zu rechtfertigen. Wird nämlich ein bestellter Geschäftsführer an der pflichtgemäßen Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, indem er sich eine Behinderung seiner Obliegenheiten gefallen lässt, so fällt dies einem Geschäftsführer im Falle einer objektiven Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten subjektiv zur Last.
S. 214 - 216, Bundesfinanzgericht
DB- und DZ-Pflicht für „Provisionen“ des Gesellschafter-Geschäftsführers
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus einer Gesellschaft wird durch jede nach außen hin auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Unerheblich dabei ist, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder (ausschließlich) im Bereich der Geschäftsführung tätig ist.
Entscheidend ist, ob eine den Bestimmungen des § 17 Abs 2 ZustellG entsprechende Verständigung von der Hinterlegung des Bescheides erfolgt ist. Der vorliegende unbedenkliche Rückschein hat sohin volle Beweiskraft.
S. 218 - 221, Bundesfinanzgericht
Frage nach dem Ansässigkeitsstaat bzw Mittelpunkt der Lebensinteressen iZm DBA Österreich-USA
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen setzt grundsätzlich eine gewisse Dauerhaftigkeit voraus. Es ist nicht auf die Verhältnisse eines Jahres abzustellen, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum. In der Regel wird bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten (im Ausmaß von weniger als 2 Jahren) aus österreichischer Sicht davon ausgegangen, dass keine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Ausland erfolgt.
Im verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Fall sprechen aber die Fakten für einen längerfristig geplanten Auslandaufenthalt und für die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Bf nach Amerika im Zeitraum 1.3.2011 bis 31.8.2012 (18 Monate!). Revision unzulässig.
S. 222 - 225, Bundesfinanzgericht
Entgeltlicher Verzicht auf Nachbarrechte im Bauverfahren als sonstige Einkünfte iSd § 29 Z 3 EStG 1988
Zahlungen des Bauwerbers an den Eigentümer des Nachbargrundstückes, damit dieser auf die Geltendmachung seiner nach den einschlägigen Bestimmungen der Bauordnung zustehenden Nachbarrechte verzichtet bzw seine Zustimmung zur Bauführung (Benützung seiner Liegenschaft zur Bauführung nach § 48f K-BO) erteilt, stellen bei letzterem Einkünfte nach § 29 Z 3 EStG 1988 dar (Rechtssatz). Revision unzulässig.
S. 225 - 227, Bundesfinanzgericht
Errichtung einer Dienstwohnung für den Geschäftsführer (und zukünftigen Gesellschafter) einer GmbH
Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft für die Errichtung von Wohnraum sind als verdeckte Ausschüttung anzusehen, wenn einem Nichtgesellschafter ein Vermögensvorteil in Hinblick auf seine zukünftige Gesellschafterstellung zukommt. Voraussetzung ist ein enger zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang der Zurverfügungstellung der Wohnung mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile (Rechtssatz). Revision unzulässig.
S. 227 - 228, Bundesfinanzgericht
Sicherstellung bei vorhandener unbelasteter Liegenschaft
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt die Entstehung eines noch nicht vollstreckbaren Abgabenanspruches sowie die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus. Dass einer dieser Gründe beim Bf vorläge, hat die Abgabenbehörde nicht dargetan und ist auch seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht zu erkennen. Revision unzulässig.
S. 228 - 229, Bundesfinanzgericht
Anrechnung ausländischer (niederländischer) Quellensteuer
S. 229 - 230, Bundesfinanzgericht
Zuschlag zur Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs 3 KStG 1988 wegen Nichtbenennung der Empfänger von nicht als Betriebsausgabe geltend gemachten Aufwendungen
Die Beschwerdeführerin betreibt einen Pokersalon in Innsbruck. Der Magistrat der Stadt Innsbruck schreibt eine Vergnügungssteuer in Form der Kartensteuer iHv € 736.145,11 vor. Da allerdings der Zugang zum Lokal bzw zu den einzelnen Spielen ohne Eintrittskarte oder sonstige Ausweise möglich ist, ist die von der Behörde angestellte Steuerberechnung laut VwGH nicht korrekt. Gewinner ist die Beschwerdeführerin.
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