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AFS

Zeitschrift für Abgaben-, Finanz- und Steuerrecht

Heft 6, Dezember 2015, Band 2015

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7396

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Inhalt der Ausgabe

S. 202 - 204, Steuer & Service

Pülzl, Peter

Grunderwerbsteuer Neu: Aktuelles zur Grundstückswerteverordnung 2016

Im Gegensatz zu den Gerichtsgebühren wurde die Grunderwerbsteuer durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I 2015/118, erheblich umgestaltet. Die für die exakte Berechnung der künftigen Grunderwerbsteuerbelastung bislang noch ausständig gewesene Grundstückswerteverordnung 2016 wurde nunmehr vom Finanzministerium zur Begutachtung verschickt. Der folgende Beitrag liefert einen ersten informativen Überblick über die konkreten Neuerungen.

S. 205 - 206, Steuer & Service

Fuchs, Hubert W.

Vergütungen aus einem Phantom Share Agreement (EAS 3366)

S. 205 - 205, Steuer & Service

Pülzl, Peter/​Fritzenwallner, Thomas

Steuerreform 2015/2016 und Umsatzsteuer:

S. 206 - 208, Bundesfinanzgericht

Hilber, Klaus

BFG-Kompakt

Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.

S. 208 - 211, Bundesfinanzgericht

Hilber, Klaus

Vertreterhaftung einer bloß formellen Vereinsobfrau

Aus dem Vorbringen, die Bf sei aus Gefälligkeit zur Vereinsobfrau bestellt worden, ist nichts gewonnen, weil es auf die Gründe für die Übernahme dieser Funktion nicht ankommt.

S. 211 - 213, Bundesfinanzgericht

Hilber, Klaus

Haftung eines Geschäftsführers

Das Vorbringen, sie habe keinen Einblick in die finanziellen Angelegenheiten der GmbH gehabt, weil die beiden Gesellschafter ihr diesen nicht gewährt hätten, vermag die Nichtentrichtung der Umsatzsteuerzahllasten der Voranmeldungszeiträume Oktober – November 2009 nicht zu rechtfertigen. Wird nämlich ein bestellter Geschäftsführer an der pflichtgemäßen Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, indem er sich eine Behinderung seiner Obliegenheiten gefallen lässt, so fällt dies einem Geschäftsführer im Falle einer objektiven Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten subjektiv zur Last.

S. 214 - 216, Bundesfinanzgericht

Hilber, Klaus

DB- und DZ-Pflicht für „Provisionen“ des Gesellschafter-Geschäftsführers

Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus einer Gesellschaft wird durch jede nach außen hin auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Unerheblich dabei ist, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder (ausschließlich) im Bereich der Geschäftsführung tätig ist.

S. 216 - 217, Bundesfinanzgericht

Hilber, Klaus

Zustellung durch Hinterlegung

Entscheidend ist, ob eine den Bestimmungen des § 17 Abs 2 ZustellG entsprechende Verständigung von der Hinterlegung des Bescheides erfolgt ist. Der vorliegende unbedenkliche Rückschein hat sohin volle Beweiskraft.

S. 218 - 221, Bundesfinanzgericht

Fuchs, Hubert W.

Frage nach dem Ansässigkeitsstaat bzw Mittelpunkt der Lebensinteressen iZm DBA Österreich-USA

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen setzt grundsätzlich eine gewisse Dauerhaftigkeit voraus. Es ist nicht auf die Verhältnisse eines Jahres abzustellen, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum. In der Regel wird bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten (im Ausmaß von weniger als 2 Jahren) aus österreichischer Sicht davon ausgegangen, dass keine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Ausland erfolgt.

Im verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Fall sprechen aber die Fakten für einen längerfristig geplanten Auslandaufenthalt und für die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Bf nach Amerika im Zeitraum 1.3.2011 bis 31.8.2012 (18 Monate!). Revision unzulässig.

S. 222 - 225, Bundesfinanzgericht

Fuchs, Hubert W.

Entgeltlicher Verzicht auf Nachbarrechte im Bauverfahren als sonstige Einkünfte iSd § 29 Z 3 EStG 1988

Zahlungen des Bauwerbers an den Eigentümer des Nachbargrundstückes, damit dieser auf die Geltendmachung seiner nach den einschlägigen Bestimmungen der Bauordnung zustehenden Nachbarrechte verzichtet bzw seine Zustimmung zur Bauführung (Benützung seiner Liegenschaft zur Bauführung nach § 48f K-BO) erteilt, stellen bei letzterem Einkünfte nach § 29 Z 3 EStG 1988 dar (Rechtssatz). Revision unzulässig.

S. 225 - 227, Bundesfinanzgericht

Fuchs, Hubert W.

Errichtung einer Dienstwohnung für den Geschäftsführer (und zukünftigen Gesellschafter) einer GmbH

Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft für die Errichtung von Wohnraum sind als verdeckte Ausschüttung anzusehen, wenn einem Nichtgesellschafter ein Vermögensvorteil in Hinblick auf seine zukünftige Gesellschafterstellung zukommt. Voraussetzung ist ein enger zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang der Zurverfügungstellung der Wohnung mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile (Rechtssatz). Revision unzulässig.

S. 227 - 228, Bundesfinanzgericht

Fuchs, Hubert W.

Sicherstellung bei vorhandener unbelasteter Liegenschaft

Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt die Entstehung eines noch nicht vollstreckbaren Abgabenanspruches sowie die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus. Dass einer dieser Gründe beim Bf vorläge, hat die Abgabenbehörde nicht dargetan und ist auch seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht zu erkennen. Revision unzulässig.

S. 228 - 229, Bundesfinanzgericht

Fuchs, Hubert W.

Anrechnung ausländischer (niederländischer) Quellensteuer

S. 230 - 236, Bundesfinanzgericht

Fuchs, Hubert W.

BFG-Erkenntnisse „kurz & bündig“

S. 236 - 237, Verwaltungsgerichtshof

Endfellner, Clemens

Pokern um die Steuer

Die Beschwerdeführerin betreibt einen Pokersalon in Innsbruck. Der Magistrat der Stadt Innsbruck schreibt eine Vergnügungssteuer in Form der Kartensteuer iHv € 736.145,11 vor. Da allerdings der Zugang zum Lokal bzw zu den einzelnen Spielen ohne Eintrittskarte oder sonstige Ausweise möglich ist, ist die von der Behörde angestellte Steuerberechnung laut VwGH nicht korrekt. Gewinner ist die Beschwerdeführerin.

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