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Heft 4, September 2015, Band 2015

eJournal-Heft
ISSN Online:
2309-7396

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Inhalt der Ausgabe

  • Steuerprüfung: quo vadis?

    S. 122 - 139, Steuer & Service

    Markus Scheiblauer
  • Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bei Sportvereinen (PRAE): Eingrenzung auf Wettkampfsport?

    S. 140 - 141, Steuer & Service

    Peter Pülzl

    Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat bei einer Prüfung des Sportdachverbandes ASKÖ die Feststellung getroffen, dass pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 49 Abs 3 Z 28 ASVG nur für Trainer im Wettkampfsport anwendbar sind, sich also nicht auf den Breitensport erstrecken sollen. In Anbetracht der gravierenden praktischen Auswirkungen dieser einschränkenden Auslegung der PRAE , stellt sich nicht nur die Frage ihrer Wertigkeit im Sozialversicherungsrecht, sondern auch, ob eine solche Interpretation auf das Ertragsteuerrecht durchschlagen könnte.

  • Auswirkungen des Eintritts in die Liquidation von Gruppenträger und Gruppenmitgliedern auf den Bestand der Unternehmensgruppe (BMF-Info)

    S. 142 - 143, Steuer & Service

    Hubert W. Fuchs

    Der Eintritt eines Gruppenträgers in die Liquidationsbesteuerung führt zur Beendigung einer bereits bestehenden Unternehmensgruppe, weil nach dem VwGH eine nach § 19 KStG 1988 in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft nicht als Gruppenträger iSd § 9 KStG 1988 in Frage kommt. Auch der Eintritt eines Gruppenmitglieds in die Liquidation führt zum Ausscheiden jener Gruppenmitglieder aus der Unternehmensgruppe, mit denen das in die Liquidation eintretende Gruppenmitglied als beteiligte Körperschaft iSd § 9 Abs 4 KStG 1988 finanziell verbunden ist.

  • BFG-Kompakt

    S. 144 - 145, Bundesfinanzgericht

    Klaus Hilber

    Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.

  • Aliquotierung von GSVG-Beiträgen bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage

    S. 146 - 148, Bundesfinanzgericht

    Klaus Hilber

    Sozialversicherungsbeiträge sind generell auf laufende und sonstige Bezüge aufzuteilen, sofern ein Konnex zu den sonstigen Bezügen besteht. Der erforderliche Konnex besteht im Beschwerdefall eines nach dem GSVG pflichtversicherten Gesellschafter-GF darin, dass die Sonderzahlungen ein Teil der Einkünfte sind, welche in Summe die Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs 1 GSVG bilden, die ihrerseits erst in einem weiteren Schritt gemäß § 25 Abs 5 GSVG mit der Höchstbeitragsgrundlage limitiert wird.

  • Säumniszuschlag – grobes Verschulden bei Rückzahlung einer irrtümlich verbuchten Gutschrift

    S. 148 - 150, Bundesfinanzgericht

    Klaus Hilber

    Die Abgabenbehörde hat im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen.

  • Gesellschaftsteuerliche Beurteilung der Nichtverzinsung „unbarer Entnahmen“

    S. 151 - 154, Bundesfinanzgericht

    Hubert W. Fuchs

    Wird im Einbringungsvertrag keine Verzinsung der „unbaren Entnahme“ vereinbart, verfügt der Gesellschafter bis zum Fälligkeitszeitpunkt über keinen Zinsenanspruch. Eine vom Einbringungsvorgang gesondert gesellschaftsteuerpflichtige Leistung liegt nur dann vor, wenn der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft trotz eingetretener Fälligkeit eine weitere Stundung gewährt oder wenn der Gesellschafter trotz Vorbehalt von Zinsen im Einbringungsvertrag zu einem späteren Zeitpunkt auf das in Rechnung stellen von Zinsen verzichtet (Rechtssatz). Revision unzulässig.

  • Stellen Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests Werbungskosten dar?

    S. 154 - 156, Bundesfinanzgericht

    Hubert W. Fuchs

    Auch Kosten des im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests durchgeführten Strafvollzuges sind in der Regel der Lebenssphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen und stellen daher keine Werbungskosten dar (Rechtssatz). Revision zulässig.

  • Verzicht auf Option zum Erwerb eines Geschäftsanteiles

    S. 156 - 158, Bundesfinanzgericht

    Hubert W. Fuchs

    Im vorliegenden Fall liegt der entgeltliche Verzicht auf ein übertragbares Recht vor; dieser Vorgang löst keine Steuerpflicht iSd § 29 Z 3 EStG 1988 aus. Revision eingebracht (Amtsrevision). Revision zulässig.

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