Der Beitrag behandelt die gemäß § 13 Abs 4 GrEStG 1987 bestehende Haftung des Parteienvertreters und die Frage, ob neben dieser Haftungsbestimmung auch Haftungen des Parteienvertreters nach Bestimmungen der BAO in Betracht kommen.
- ISSN Online: 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
S. 125 - 126, Steuer & Service
Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten nach § 91 GMSG – Liste der teilnehmenden Staaten zum 1.5.2023 (BMF-Info)
Diese BMF-Info listet alle Staaten und Territorien auf, welche für den Meldezeitraum 2023 zwecks automatischen Austausches von Informationen über Finanzkonten als teilnehmende Staaten nach § 91 GMSG gelten und führt jene Staaten und Territorien an, für die im Kalenderjahr 2023 Informationen gemäß § 4 GMSG an das zuständige Finanzamt übermittelt werden müssen.
Die Information des BMF vom 24.5.2022, 2022-0.381.507, wird aufgehoben und durch diese Information ersetzt.
S. 126 - 126, Steuer & Service
Besteuerung von Geschäftsführerbezügen gemäß Art 15 DBA-Japan (EAS 3444)
S. 127 - 127, Steuer & Service
(Keine) Homeoffice-Betriebsstätte einer geschäftsleitenden Holding (EAS 3445)
S. 128 - 128, Steuer & Service
Zinsanpassung bei Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen (BMF-Erlass)
Mitteilung der jeweils anzuwendenden Höhe der Zinssätze für Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO, für Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs 9 BAO, für Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen) gemäß § 205 Abs 2 BAO, für Beschwerdezinsen gemäß § 205a Abs 4 BAO und für Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c Abs 5 BAO.
Dieser Erlass ersetzt den Erlass des BMF vom 16.3.2023, 2023-0.192.676.
Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
S. 131 - 132, Bundesfinanzgericht
Gegenleistung der GrESt bei einem Bauherrenmodell
Der Bf erwirbt im Rahmen eines Bauherrenmodells Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft. Laut BFG inkludiert die Bemessungsgrundlage der GrESt auch Nebenkosten wie Finanzierungskosten und Beratungskosten für Rechtsanwalt und Steuerberater, die vereinbarungsgemäß in Anspruch genommen werden (müssen).
S. 133 - 134, Bundesfinanzgericht
Laufzeit eines Bestandvertrags für Zwecke der Gebührenbemessung
Die Vertragsparteien beurkunden einen Bestandvertrag über Geschäftsräumlichkeiten mit diversen Kündigungsmöglichkeiten. Laut BFG liegt eine Vereinbarung mit unterschiedlichen Komponenten der Vertragsdauer vor: Zuerst eine Begrenzung auf bestimmte Zeit und anschließend das Element unbestimmter Vertragsdauer. Die Rechtsgeschäftsgebühr ist auf Grundlage eines monatlichen Gesamtmietzinses iVm 10 Jahren für eine bestimmte Dauer und 3 Jahren für eine unbestimmte Dauer zu bemessen.
S. 135 - 137, Bundesfinanzgericht
Einbringung eines Vorlageantrages (§ 264 BAO) durch eine Buchhalterin und Personalverrechnerin
Gemäß §§ 3 und 4 BiBuG 1994 besteht für eine Buchhalterin und Personalverrechnerin grundsätzlich keine berufsrechtliche Befugnis zum Einschreiten vor dem Bundesfinanzgericht. Nicht zulässig ist ein Vorlageantrag insbesondere dann, wenn er von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht wird (vgl VwGH 16.12.2010, 2009/16/0091). Ist eine Buchhalterin und Personalverrechnerin weder bevollmächtigt noch berechtigt zur Einbringung eines Vorlageantrages, ist dieser als unzulässig zurückzuweisen.
S. 138 - 140, Bundesfinanzgericht
Berücksichtigung von nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Kosten für die Selbstberechnung der ImmoESt als Sonderausgaben
Im vorliegenden Fall fand die Veräußerung der Miteigentumsanteile (Altvermögen iSd § 30 Abs 4 EStG 1988) vor Inkrafttreten der Änderung des § 20 Abs 2 EStG 1988 durch das StRefG 2015/16 statt. Demnach ist das Abzugsverbot des § 20 Abs 2 EStG 1988 idF 1. StabG 2012 zu beachten.
§ 20 Abs 3 Satz 2 EStG 1988 sieht ua vor, dass bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen bei den einzelnen Einkünften nicht abzugsfähige Ausgaben (hier: Steuerberatungskosten) als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können. Die gegenständlich für die ImmoESt-Selbstberechnung durch einen Notar bzw einen Rechtsanwalt angefallenen, nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Kosten waren unter diesem Gesichtspunkt als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Revision zulässig.
S. 140 - 142, Bundesfinanzgericht
Zeitpunkt der wirksamen Einbringung eines falsch adressierten Vorlageantrages
Nach dem 31.12.2021 können Anbringen, für deren Behandlung das Finanzamt Österreich zuständig ist, nicht mehr gemäß § 323b Abs 6 BAO unter Verwendung der Bezeichnung der Finanzämter gemäß § 4 AVOG 2010 – DV wirksam eingebracht werden. In einem solchen Fall bewirkt auch das bloße postalische Einlangen bei (irgend)einer Dienststelle des Finanzamtes Österreich noch keine wirksame Einbringung. In sinngemäßer Anwendung des § 53 BAO kann eine erfolgte Weiterleitung des Anbringens zu einer wirksamen Einbringung desselben führen (RS 1).
Revision nicht zulässig.
Für die Zurechnung von Einkünften aus der Vermietung einer Liegenschaft ist es entscheidend, ob das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann (VwGH 29.11.1994, 93/14/0150). Sofern – wie hier – der Ehegatte der Bf nach wie vor einen maßgeblichen Einfluss auf die Art der Bewirtschaftung und auf die Mieterauswahl hat, kann nicht angenommen werden, dass die Bf tatsächlich die Dispositionsbefugnis inne hat.
S. 146 - 148, Bundesfinanzgericht
Verfassungskonformität der Nichtberücksichtigung der Inflation bei der Berechnung der ImmoESt
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu entscheiden, ob und inwieweit er die Geldentwertung im Rahmen der Einkommensbesteuerung berücksichtigt. Inhaltliche Schranken setzt lediglich der Gleichheitssatz, der es verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfGH 3.3.2017, G 3/2017; mwN).
Die Nichtberücksichtigung der Inflation bei der Berechnung der Immobilienertragsteuer nach § 30 Abs 3 EStG 1988 vermag daher nicht verfassungswidrig zu sein. Das Bundesfinanzgericht sieht sich daher nicht veranlasst, den Verfassungsgerichtshof in dieser Sache anzurufen (RS 1).
Revision nicht zulässig.
(Adaptiert) entnommen aus BFG-Newsletter 2022/04 (mit eigenen Ergänzungen) – Teil 2
Fortsetzung der Amtsrevisionen-Übersicht aus Heft 3/2023, 112 ff.
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