„TAXES ARE WHAT WE PAY FOR A CIVILIZED SOCIETY“. Diese Weisheit des ehemaligen Richters am obersten US-Gerichtshof Oliver W. Holmes Jr prangt in großen Lettern am Gebäude der US-amerikanischen Bundessteuerverwaltung (Internal Revenue Service) in Washington. Am 1. Juni 1937 ergänzte US-Präsident Franklin D. Roosevelt in einer Rede zur Steuerhinterziehung die Worte von Richter Holmes: „Too many individuals, however, want the civilization at a discount“. Nun, um die auch in Österreich intendierte „Gleichmäßigkeit der Besteuerung“ selbst bei fehlender freiwilliger Steuerleistung sicherzustellen, bedarf es einer effizienten und wirkungsvollen (Steuer-)Prüfung.



Heft 5, Juli 2013, Band 2013
- ISSN Online:
- 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
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S. 162 - 167, Steuer & Service
Markus Scheiblauer -
S. 167 - 168, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 168 - 170, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 171 - 172, UFS-Entscheidung
Klaus HilberDiese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten Berufungsentscheidungen (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten UFS-Entscheidungen wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
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S. 173 - 176, UFS-Entscheidung
Hubert W. FuchsDer vom Finanzamt gewählten Vorgangsweise – Bewertung der Gebäudeentnahme ausschließlich mit dem Gebäude(sach)wert und ohne Berücksichtigung des Ertragswertes – konnte vom UFS nicht gefolgt werden. Das Finanzamt Salzburg-Land hat gegen diese Entscheidung des UFS eine VwGH-Beschwerde zur Zl 2013/15/0140 eingebracht (Amtsbeschwerde).
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S. 176 - 177, UFS-Entscheidung
Klaus HilberDie zeitliche Zuordnung von Sonderausgaben richtet sich nach § 19 EStG 1988, soweit sich aus § 18 EStG 1988 nichts Abweichendes ergibt. Danach sind Sonderausgaben in dem Kalenderjahr abzuziehen, in dem sie gezahlt worden sind.
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S. 178 - 179, UFS-Entscheidung
Nadja HubmannIm Umgründungssteuergesetz sind jene Rechtsgeschäfte, die auf den Einbringungsstichtag rückbezogen werden können, erschöpfend aufgezählt. Die Anschaffung von Wertpapieren durch die GmbH nach dem Einbringungsstichtag und nach Abschluss des Einbringungsvertrages kann dem Einzelunternehmer, der zuvor seinen Betrieb nach Art III UmgrStG eingebracht hat, keinen Anspruch auf den Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) für sein Rumpfwirtschaftsjahr vermitteln.
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S. 179 - 180, UFS-Entscheidung
Clemens EndfellnerBei Reiseleistungen iSd § 23 UStG 1994 steht für Reisevorleistungen kein Vorsteuerabzug zu. Liegt eine Reise (ein Betriebsausflug) nicht im unternehmerischen Interesse und trägt der Arbeitgeber dennoch die Kosten, welche bei den Arbeitnehmern zu einem Sachbezug führen, hat der Arbeitgeber aus den Reisevorleistungen (Hotelrechnungen, Rechnungen für die Beförderung, Verpflegung, Betreuung etc) keinen Vorsteuerabzug.
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S. 180 - 183, UFS-Entscheidung
Klaus HilberDie vom Berufungswerber 2007 vorgenommene Konvertierung des CHF-Kredits in Euro führt im Zeitpunkt ihrer Durchführung zu einer wesentlichen Änderung der Bewirtschaftung, zumal sie nicht Teil der bei einer kleinen Vermietung (Eigentumswohnung) bei Beginn der Betätigung für den gesamten Prognosezeitraum festzulegenden Bewirtschaftungsart, zu der auch die Finanzierung gehört, war. Ihre Auswirkungen sind bei der Liebhabereibeurteilung der Betätigung in der ursprünglich gewählten Art auszuklammern.
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S. 183 - 184, UFS-Entscheidung
Hubert W. FuchsGemäß § 5 FOVnV 2006 gelten Anbringen erst dann als eingebracht, wenn sie bei der Behörde einlangen. Ein Fristerstreckungsantrag, der zwar am letzten Tag der Frist erstellt wird, aber erst am darauf folgenden Tag beim Finanzamt einlangt, gilt nicht mehr als vor Ablauf der Frist eingebracht. In diesem Fall ist eine Fristerstreckung nicht mehr möglich, weshalb die innerhalb der erstreckten Frist vorgenommene Mängelbehebung der Berufung nicht fristgerecht erfolgt (RS 1 wie RS RV/2577-W/12-RS1).
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S. 185 - 187, UFS-Entscheidung
Klaus HilberDie Last der Behauptung und des Beweises der voraussichtlichen Ertragsfähigkeit einer Vermietung einer Eigentumswohnung (Betätigung mit Liebhabereivermutung) liegt beim Steuerpflichtigen. Knüpft die vom Bw erstellte Prognose weder an die tatsächliche Finanzierung an und ist in mehreren Punkten unvollständig und mangels Vorlage wesentlicher Beweismittel nicht auf ihre Plausibilität und Richtigkeit überprüfbar, fehlt ihr von vornherein die Eignung, die Liebhabereivermutung zu widerlegen.
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S. 188 - 190, UFS-Entscheidung
Klaus HilberDie außergewöhnliche Belastung setzt eine Leistung aus dem laufenden Einkommen des betreffenden Jahres voraus, nicht jedoch aus Vermögensmitteln oder Ersparnissen. Es kann daher nicht gefordert werden, dass zur Tragung von Pflegeheimkosten eine Eigentumswohnung – die überdies der Wohnsitz ist – verkauft, vermietet oder für einen Kredit belehnt werden muss.
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S. 191 - 196, UFS-Entscheidung
Hubert W. Fuchs -
S. 196 - 196, UFS-Entscheidung
Hubert W. Fuchs