Das ertragsteuerliche Regelungsgeflecht zum Arbeitszimmer (Zusammenspiel von Gesetz, Judikatur und Verwaltungspraxis) ist in rechtsstaatlicher Hinsicht unverändert als problematisch anzusehen.
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- ISSN Online: 2309-7396
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inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 162 - 163, Steuer & Service
Kritische Anmerkungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Arbeitszimmern
S. 163 - 167, Steuer & Service
BMF-Info über Neuerungen zur steuerlichen Behandlung von gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts (BMF-Info zu geselligen Veranstaltungen)
In dieser Information wird aus Anlass der gesetzlichen Änderungen mit dem EU-AbgÄG 2016 die Rechtsansicht des BMF zu verschiedenen ertragsteuerlichen Aspekten der Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts (gesellige Veranstaltungen) dargelegt. Die getroffenen Aussagen sollen bei der folgenden Wartung in die VereinsR 2001 eingearbeitet werden.
S. 168 - 169, Steuer & Service
Ertragsteuerliche Behandlung von Einnahmen aus dem Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen von gemeinnützigen Vereinen – BMF-Information
Diese BMF-Information dient der einheitlichen Vorgehensweise bei der ertragsteuerlichen Behandlung von Einnahmen von Punsch- oder Glühweinständen von gemeinnützigen Vereinen, die durch derartige Aktionen Spenden lukrieren.
S. 169 - 171, Steuer & Service
Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Registrierkassenprämie – BMF-Information
Mit der gegenständlichen Information wird zu bisher aufgetretene Fragestellungen iZm der Regelung des § 124b Z 296 EStG 1988 (Registrierkassenprämie) Stellung genommen.
S. 171 - 172, Steuer & Service
Verwaltungs- und technisches Personal ausländischer diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen in Österreich – BMF-Information
Die bestehende Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen betreffend die steuerliche Behandlung von administrativem und technischem Personal ausländischer diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen in Österreich wird im Folgenden zusammengefasst dargestellt.
S. 172 - 172, Steuer & Service
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2017
Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
S. 177 - 180, Bundesfinanzgericht
Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs für eine geleistete Anzahlung für eine Eigentumswohnung
Der Vorsteuerabzug für einen Teilbetrag des Kaufpreises für eine vermietete Eigentumswohnung steht nicht schon im Zeitpunkt der Überweisung dieses Teilbetrages auf ein Treuhandkonto des Treuhänders nach dem Bauträgervertragsgesetz, sondern erst mit der Weiterleitung des Teilbetrages vom Treuhandkonto auf das Konto des Bauträgers zu.
S. 180 - 183, Bundesfinanzgericht
Entschädigungszahlung an einen Nachbarn − Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988?
Verzichtet ein Steuerpflichtiger auf Rechte, die Ausfluss seiner Eigentümerposition sind, oder überträgt er solche Rechte (Verzicht oder Beschränkung von Nutzungsmöglichkeiten), bleibt aber ansonsten sein Vermögen in der Substanz ungeschmälert, so liegt eine Leistung nach § 29 Z 3 EStG 1988 vor. Entschädigungen zum Ausgleich von Nachteilen in der Vermögenssphäre [hier: einmalige und freiwillige Entschädigungsleistung an einen Nachbarn für Unannehmlichkeiten (Lärm, Staub, Dreck) während einer zweijährigen Bauphase] sind grundsätzlich nicht als Leistungen iSd § 29 Z 3 EStG 1988 anzusehen. Zufolge der amtswegigen Ermittlungspflicht ist es primär Aufgabe der Abgabenbehörde, durch entsprechende Gestaltung des Ermittlungsverfahrens möglichst einwandfreie und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen zu gewinnen. (Bloße) Vermutungen können aber eine ausreichende Sachverhaltsermittlung nicht ersetzen.
Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit.
S. 185 - 190, Bundesfinanzgericht
Annahme einer Option auf Abtretung eines GmbH-Anteiles um ATS 1,00 zwischen Ehegatten – Bereicherungswille/Bewertung der GmbH-Anteile
Der Bereicherungswille muss kein unbedingter sein, es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergibt. Dabei kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden.
Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für die Ableitung des gemeinen Wertes von Anteilen ein einzelner Verkauf nicht genügt.
Revision nicht zulässig.
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