Der Beitrag behandelt die Abzugsteuer des § 107 EStG 1988 (idF des Jahressteuergesetzes 2018, BGBl I 2018/62) aus der Sicht der BAO.



Heft 2, April 2019, Band 17
- ISSN Online:
- 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
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S. 42 - 46, Steuer & Service
Christoph Ritz -
S. 46 - 49, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDiese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
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S. 49 - 56, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsWird der Nachweis erbracht, dass dem Anteilsinhaber tatsächlich Einlagen und nicht Gewinne zugewendet wurden, kann auf Ebene des Anteilsinhabers eine Einlagenrückzahlung vorliegen, auch wenn die Zuwendung in verdeckter Weise erfolgte (auf Ebene der zuwendenden Körperschaft somit eine verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren war). Eine unterschiedliche Behandlung von offenen und verdeckten Ausschüttungen ergibt sich weder aus gesetzlichen Vorschriften, noch aus steuersystematischen Überlegungen und auch nicht aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Rechtssatz). Revision eingebracht (Amtsrevision).
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S. 57 - 59, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDie Entstehung des Erstattungsanspruches richtet sich mangels abweichender Regeln nach § 12 UStG 1994; maßgebend ist somit, dass die sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (Leistung für das Unternehmen, formgerechte Rechnung) im Erstattungszeitraum erfüllt sind.
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S. 59 - 62, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsZu den Einwänden, die sich gegen das Glücksspielmonopol wenden, wird bemerkt, dass es sich bei der Glückspielabgabe – ebenso wie bei der Wiener Vergnügungssteuer – um keine Sanktion für die Nichteinhaltung glücksspielrechtlicher Bestimmungen handelt. Die Gesamtsteuerbelastung, die beide Marktteilnehmer aufgrund der Ausspielung trifft, setzt sich für einen Konzessionär und einen Nichtkonzessionär lediglich unterschiedlich zusammen. Eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen über das Glücksspielmonopol hätte keine Auswirkung auf die hier gegenständliche Glücksspielabgabe. Die Vorschriften der §§ 57 ff GSpG betreffend die Glücksspielabgaben sind Ausfluss der Steuerhoheit Österreichs und nicht des Glücksspielmonopols. Revision nicht zulässig.
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S. 62 - 64, Bundesfinanzgericht
Clemens EndfellnerEin Rechtsanwalt, der im Zuge eines Liegenschaftsverkaufes den Verkäufern schriftlich versichert, dass keine (Einkommen-)Steuer anfallen wird, handelt grob fahrlässig durch eine ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig falsche Auskunft. Damit trägt er dazu bei, dass die von ihm beratenen Pensionisten unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die ImmoESt verkürzten, weshalb über ihn eine Geldstrafe zu verhängen ist.
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S. 64 - 66, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberAllerdings ist die Zwangsläufigkeit des Aufwands stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Bloße Wünsche, Befürchtungen oder Standesrücksichten der Betroffenen reichen nicht aus, um die Zwangsläufigkeit zu rechtfertigen.
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S. 67 - 70, Bundesfinanzgericht
Hubert W. Fuchs -
S. 71 - 73, Verwaltungsgerichtshof
Hubert W. Fuchs -
S. 73 - 74, Verwaltungsgerichtshof
Klaus HilberDas BFGG enthält keine Regelung betreffend die Einbringung, insbesondere die elektronische Einbringung von Eingaben beim Bundesfinanzgericht. Im der Revision vorangegangenen Beschwerdeverfahren war die Bundesabgabenordnung anzuwenden (§ 24 Abs 1 BFGG), welche Regelungen über die Einbringung von Anbringen enthält.