In österreichischen Außenprüfungen werden zur Plausibilisierung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oftmals die deutschen AfA-Tabellen herangezogen. Der Beitrag erörtert das Verhältnis dieser empirischen Werte zur Regelung der Gebäude-AfA in § 8 EStG 1988.
- ISSN Online: 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
S. 122 - 123, Steuer & Service
Gebäudeabschreibung nach EStG 1988 und die deutschen AfA-Tabellen
S. 123 - 124, Steuer & Service
Planungs- und Überwachungstätigkeiten iZm einer Bauausführung in Albanien (EAS 3384)
S. 125 - 126, Steuer & Service
Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (virtuelle Währungen) – BMF-Info
Das BMF informiert, wie eine virtuelle Währung (zB Bitcoin) aus ertragsteuerlicher Sicht (Kryptowährung im Betriebs- oder im Privatvermögen, gewerbliche Einkünfteerzielung mit Kryptowährung) und aus umsatzsteuerlicher Sicht (Umtausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln zu Bitcoins und umgekehrt, Bezahlung von Lieferungen/sonstigen (Dienst)Leistungen mit Bitcoins, Mining) zu behandeln ist.
S. 127 - 128, Steuer & Service
Grenzüberschreitende Verschmelzung nach Liechtenstein iZm einer österreichischen Immobiliengesellschaft (EAS 3388)
S. 128 - 129, Steuer & Service
Gewinnanteile eines echten stillen Gesellschafters nach dem DBA-Russland (EAS 3380)
S. 129 - 129, Steuer & Service
Verlustverrechnung bei Veräußerung von GmbH & Co KG Anteilen durch eine schweizerische Kommanditistin (EAS 3385)
S. 130 - 130, Steuer & Service
BMF-Info zur Aufteilung der Anschaffungskosten von bebauten Grundstücken im außerbetrieblichen Bereich
Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
S. 134 - 137, Bundesfinanzgericht
Renovierung einer Arztpraxis: Aktivierung oder sofortige Betriebsausgabe?
Wenn in ein bestehendes, bisher privat genutztes Gebäude Bauarbeiten zur erstmaligen Schaffung einer Arztordination in Form von Verbesserungen ohne Gebäudeneuschaffung und ohne Änderung der Wesensart der Räume stattfinden, sind diese bei den Einkünften des Arztes aus selbständiger Arbeit nicht zu aktivieren, sondern sofort als Betriebsausgabe abzuziehen.
S. 137 - 141, Bundesfinanzgericht
Aufteilung eines gemischt genutzten Gebäudes unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche Wertigkeit
Weicht die Nutzbarkeit des betrieblich genutzten Gebäudeteiles ua aufgrund der unterschiedlichen baubehördlichen Widmung und der mietrechtlichen Einstufung vom nicht betrieblich genutzten Gebäudeteil deutlich ab, ist zwecks Erzielung einer sachgerechten Aufteilung eine stärkere Gewichtung dieser Flächen angebracht. Übersteigt der Mietwert der betrieblich genutzten Gebäudeteile das Dreifache des Mietwertes der nicht betrieblich genutzten Gebäudeteile, kann diesem Umstand durch einen 30%igen Zuschlag auf die betrieblich genutzte Fläche Rechnung getragen werden. Eine Aufteilung allein nach der finalen Ertragskraft der unterschiedlich genutzten Gebäudeteile wäre im Gesetz nicht gedeckt.
S. 141 - 144, Bundesfinanzgericht
Private Grundstücksveräußerungen: Keine Einrechnung der Zeiten der Nutzung einer Eigentumswohnung als Bestandnehmer in die Frist für die Hauptwohnsitzbefreiung
Durch die Anknüpfung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 an den Begriff der Eigentumswohnung iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 stellt die Hauptwohnsitzbefreiung iZm privaten Grundstücksverkäufen auf das Vorliegen einer Eigentumswohnung nach § 2 Abs 2 WEG 2002 ab. Nach der Judikatur liegt eine Eigentumswohnung iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 nur dann vor, wenn das Gebäude im Eigentum oder Miteigentum des Errichters bzw Erwerbers steht. Das außerbücherliche Eigentum muss zumindest übergegangen oder der Vertrag über die Einräumung des Wohnungseigentums abgeschlossen sein (VwGH 24.6.1999, 94/15/0213).
Wenn aber das Eigentum am Grundstück ein zwingender Definitionsbestandteil einer Eigentumswohnung ist, ist dies auch für die Hauptwohnsitzbefreiung iZm privaten Grundstücksveräußerungen erforderlich. Während beim Sonderausgabenabzug das Eigentum des Errichters bzw Erwerbers relevant ist, stellt im Bereich der privaten Grundstücksbefreiungen die Hauptwohnsitzbefreiung auf den Veräußerer ab, womit für die Inanspruchnahme des Befreiungstatbestandes dessen Eigentum am veräußerten Grundstück (der Eigentumswohnung) vorliegen muss. Ein bloß durch einen Bestandvertrag begründeter Hauptwohnsitz vermag somit – selbst bei grundsätzlichem Vorliegen der Fristen gemäß § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 – mangels Eigentümerstellung eine Hauptwohnsitzbefreiung nicht zu begründen (Rechtsatz).
Hat die Abgabenbehörde die Möglichkeit, sämtliche Arbeitnehmer festzustellen, die im Rahmen des Dienstverhältnisses Vergütungen von Dritten erhalten haben, so hat sie diese im Bescheid, mit dem der Arbeitgeber zur Haftung herangezogen wird, namentlich unter Angabe der Höhe der Zahlungen anzuführen.
Unterbleibt die Nennung der Arbeitnehmer, so ist der Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben, weil es dem Bundesfinanzgericht verwehrt ist, erstmals Arbeitnehmer in die Position des Abgabenschuldners zu verweisen (Rechtssatz). Revision eingebracht (Amtsrevision).
S. 146 - 147, Bundesfinanzgericht
Grenzen der Befugnisse bei einer Glücksspielkontrolle
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2017/17/0419.
S. 154 - 155, Verwaltungsgerichtshof
Erwerbsorientierte Umschulungskosten auch ohne tatsächliche Pilotenanstellung abzugsfähig
Der Umstand, dass es dem Revisionswerber trotz zahlreicher Bewerbungen – und dem Erwerb von zusätzlichen Qualifikationen („Typeratings“) – nicht gelungen ist, im angestrebten Beruf Fuß zu fassen, steht einer Anerkennung der hier in Rede stehenden Aufwendungen als Werbungskosten bzw Betriebsausgaben nicht entgegen.
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