Das Finanzministerium sieht im Entwurf des Wartungserlasses 2015 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000) eine Regelung vor, mit welcher die pauschale Aufteilung des Hotel- oder Pensionspreises ab 1.5.2016 bei Zimmern mit Frühstück/Halbpension/Vollpension bzw All-Inclusive auf Beherbergung (13%) und Verpflegung (10%) detailliert und operationalisiert wird. Die Umsetzung dieser Bestimmung ist für die Praxis kompliziert und kann im Regelfall wohl nur durch den Einsatz geeigneter Registrierkassensysteme bzw entsprechender Fakturierungssoftware sichergestellt werden.



Heft 5, November 2015, Band 2015
- ISSN Online:
- 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
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S. 162 - 163, Steuer & Service
Peter Pülzl / Thomas Fritzenwallner -
S. 164 - 166, Steuer & Service
Hubert W. FuchsDiese Information des BMF berücksichtigt bereits die mit dem StRefG 2015/2016 erfolgten gesetzlichen Änderungen und die Rechtsprechung des VwGH.
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S. 166 - 167, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 167 - 168, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 168 - 171, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDiese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
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S. 171 - 174, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDie Erlassung von Haftungsbescheiden ist eine Einhebungsmaßnahme. Sie setzt voraus, dass eine Abgabenschuld entstanden und noch nicht erloschen ist.
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S. 174 - 178, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberErfolgt die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes im Wege einer gemischten Schenkung, so bildet nur der entgeltliche Teil die Bemessungsgrundlage für die Gebühr.
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S. 178 - 182, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsDer verfahrensgegenständliche Haftungsbescheid enthält als Begründung lediglich einen Verweis auf den Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung. Der Verzicht auf eine eigenständige zusammenhängende Darstellung des Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung zieht wesentliche Begründungsmängel nach sich. So hat das Finanzamt bei der Festsetzung einer Abgabe nach § 201 BAO nach ständiger Rechtsprechung des UFS und des BFG jene Sachverhaltselemente zu benennen und den sechs Fallgruppen des § 201 Abs 2 und 3 BAO zuzuordnen, welche die erstmalige Festsetzung der Abgabe rechtfertigen. Dies kann im Rechtsmittelverfahren bzw im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden. Revision eingebracht (Amtsrevision). Revision zulässig.
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S. 182 - 185, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsFür die Frage der Unternehmereigenschaft eines Geschäftsführers ist nicht auf das Beteiligungsausmaß abzustellen, sondern es ist in einer Gesamtbetrachtung auf den Grad der Selbständigkeit abzustellen, der sich aus der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses im Einzelfall ergibt. Trägt der Geschäftsführer danach kein Unternehmerrisiko, liegt jedenfalls eine Unterordnung und keine Selbständigkeit vor. Wer nicht im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und Verantwortung handelt, kann jedenfalls kein Unternehmer sein (Rechtssatz). Revision eingebracht (Amtsrevision).
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S. 185 - 186, Bundesfinanzgericht
Hubert W. Fuchs -
S. 186 - 186, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsUnterliegt die „automatische“ Grundstücksübertragung aufgrund der Kirchenverfassung der Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer? Ist darauf die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß Art 34 BBG 2001 anwendbar, wenn über mehrere Jahre mit der Grundstücksübertragung zusammenhängende seelsorgerische Aufgaben übertragen wurden? (Abweisung)
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S. 186 - 192, Bundesfinanzgericht
Klaus Hilber -
S. 192 - 195, Verwaltungsgerichtshof
Hubert W. Fuchs -
S. 195 - 197, Verwaltungsgerichtshof
Klaus HilberAbgabenrechtliche Haftungen setzen nach ständiger Rechtsprechung den Bestand einer Abgabenschuld voraus, nicht aber, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber bereits geltend gemacht wurde. Es stößt daher grundsätzlich auf keine Bedenken, die ausschüttende GmbH zur Haftung für die Kapitalertragsteuer aus verdeckten Ausschüttungen heranzuziehen.