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AFS

Heft 2, April 2018, Band 16

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7396

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Inhalt der Ausgabe

S. 42 - 45, Steuer & Service

Christoph Ritz

Entscheidungspflicht über Anträge auf Realakte

Der Beitrag behandelt Möglichkeiten der Partei, der Nichterledigung auf Setzung von Realakten gerichteter Anträge durch Abgabenbehörden entgegenzutreten, vor allem die Frage, ob Säumnisbeschwerden (§ 284 BAO) dafür in Betracht kommen.

S. 45 - 47, Steuer & Service

Klaus Jennewein

Rumpfgeschäftsjahr und Offenlegungsverpflichtung gemäß § 277 ff UGB

Der Beitrag erörtert eine Anfrage aus der Praxis zu den Voraussetzungen für eine Änderung des Bilanzstichtags einer GmbH während des ersten Geschäftsjahrs und die Konsequenzen für die Offenlegungsverpflichtungen des ersten Jahresabschlusses.

S. 47 - 48, Steuer & Service

Hubert W. Fuchs

Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten nach § 91 GMSG - Liste der teilnehmenden Staaten (1. Jänner 2018) - BMF-Info

Diese BMF-Info listet alle Staaten und Territorien auf, welche seit 1. Jänner 2018 zwecks automatischen Austausches von Informationen über Finanzkonten als teilnehmende Staaten nach § 91 GMSG gelten, und nennt diejenigen dieser Staaten und Territorien, welchen im Kalenderjahr 2018 Informationen gemäß § 112 GMSG übermittelt werden können.

Die Information des BMF vom 10. Jänner 2017, BMF-010221/0853-VI/8/2016, wird aufgehoben und durch diese Information ersetzt.

S. 48 - 51, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

BFG-Kompakt

Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.

S. 51 - 53, Bundesfinanzgericht

Clemens Endfellner

Befristete oder unbefristete Dauer eines Mietvertrages

Eine Vermieterin schließt einen schriftlichen Bestandvertrag über ein Einkaufszentrum. Strittig war vor dem BFG, ob eine befristete oder unbefristete Dauer beurkundet wurde. Je nach Sichtweise wäre das jährliche Mietentgelt mit 3 (unbefristet) oder 18 (maximale Gebührenbemessung bei einer Befristung mit 20 Jahren) zu multiplizieren. Das BFG schließt aufgrund der fehlenden Parteienabsicht zur vorzeitigen Auflösung innerhalb der ersten 10 Jahre iVm einer anschließenden Verlängerungsoption der Mieterin auf eine Dauer von 20 Jahren.

S. 53 - 55, Bundesfinanzgericht

Hubert W. Fuchs

Geänderte Rechtsprechung ist kein Wiederaufnahmegrund

Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, die durch die Änderung der Rechtsprechung eigenständig gewonnen werden, sind keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen). Revision nicht zulässig.

S. 55 - 58, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

Überprüfung des Grenzbetrages beim AVAB

Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages von € 6.000 nach § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 ist der Gesamtbetrag der Einkünfte iSd § 2 Abs 2 bis 4 EStG 1988 im gesamten Kalenderjahr zuzüglich bestimmter steuerfreier Einkünfte sowie sonderbesteuerter Einkünfte. Nicht als steuerfreie Einkünfte gelten solche, die bloß aufgrund gesonderter Tarifvorschriften bei der Veranlagung nicht zu berücksichtigen sind. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind daher bei der Ermittlung des Grenzbetrages die gemäß § 67 mit festen Steuersätzen zu versteuernden sonstigen Bezüge grundsätzlich miteinzubeziehen. Bis zur Freigrenze von € 2.100 bleiben diese sonstige Bezüge jedoch gemäß § 67 Abs 1 EStG 1988 außer Ansatz, sofern die sonstigen Bezüge in dem Jahressechstel Deckung finden.

S. 58 - 61, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

Beratungsleistungen iZm steuerfreier Anteilsveräußerung

Das bloße Halten einer Beteiligung fällt nach der Richtlinie in den nichtwirtschaftlichen und nach dem UStG 1994 in den nichtunternehmerischen Bereich. Die Anteilsveräußerung fällt (trotz Entgeltlichkeit) nicht aus den genannten Bereichen heraus, weil diese nur der letzte Akt des bloßen Haltens der Beteiligung ist. Beratungsleistungen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung stehen, berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug. Dies infolge Zusammenhangs mit der Steuerfreiheit der Anteilsveräußerung selbst dann, wenn die Anteilsveräußerung nicht in die oben angeführten Bereiche fiele.

S. 61 - 64, Bundesfinanzgericht

Hubert W. Fuchs

Wirksamkeit einer Beschwerdevorentscheidung

Für ein nicht mit der Durchführung von gemeinsamen Prüfungen lohnabhängiger Abgaben betrautes Organ (Mitarbeiter des Fachbereiches) des Finanzamtes Graz-Stadt ergibt sich aus § 10a Abs 3 der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 keine Berechtigung, für ein anderes Finanzamt im Bundesland Steiermark Beschwerdevorentscheidungen zu approbieren (Rechtssatz). Revision zulässig.

S. 65 - 68, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

BFG-Erkenntnisse „kurz & bündig“

S. 69 - 70, Verwaltungsgerichtshof

Hubert W. Fuchs

Anhängige Amtsrevisionen

S. 70 - 73, Verwaltungsgerichtshof

Peter Pülzl

VwGH zur Zugehörigkeit eines zur Nutzung als Deponie überlassenen Grundstücks zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

Mit Erkenntnis vom 17.10.2017, Ra 2016/15/0027, hat der VwGH einen Fall entschieden, in dem es darum ging, ob bzw ab wann eine vorübergehend als Deponie genutzte landwirtschaftliche Fläche aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auszuscheiden ist, ob damit in Zusammenhang stehende Entschädigungszahlungen noch in die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung fallen und inwieweit Entschädigungszahlungen für Bodenwertminderung als solche steuerpflichtig sind.

S. 73 - 76, Verfassungsgerichtshof

Hubert W. Fuchs

VfGH zur Vertreterpauschale: Keine Kürzung des Pauschbetrages durch Kostenersatz ist verfassungswidrig

§ 4 der Verordnung regelt, dass Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 die jeweiligen Pauschalbeträge kürzen, womit der Verordnungsgeber die gesetzliche Regelung des § 20 Abs 2 EStG 1988 beachtet. § 17 Abs 6 EStG 1988 enthält jedoch keine Ermächtigung, Ausnahmen vom Abzugsverbot für Werbungskosten – für die steuerfreie Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 gewährt werden – vorzusehen. Insoweit überschreitet der Verordnungsgeber mit dem letzten Halbsatz in § 4 der Verordnung die gesetzliche Ermächtigung in § 17 Abs 6 EStG 1988. Schon aus diesem Grund erweist sich die angefochtene Wortfolge als gesetzwidrig.

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