Der Beitrag behandelt Ausnahmen vom Grundsatz, dass für den Gleichbehandlungsgrundsatz die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte der Abgaben maßgebend sind.



Heft 3, Juni 2023, Band 21
- ISSN Online:
- 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
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S. 82 - 85, Steuer & Service
Christoph Ritz -
S. 86 - 87, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDiese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
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S. 87 - 89, Bundesfinanzgericht
Peter PülzlDie Geltendmachung des (allgemeinen) Freibetrages für behinderungsbedingte Mehraufwendungen gemäß § 35 EStG 1988 und der (speziellen) pauschalen Abgeltung von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung nach der VO über außergewöhnliche Belastungen (BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430) ist an unterschiedlich strenge Nachweisvoraussetzungen geknüpft. Das BFG hatte im vorliegenden Fall über die Gewährung des Pauschalbetrages in Zusammenhang mit einer Magenkrankheit zu entscheiden.
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S. 90 - 91, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDie bloße Verfügbarkeit eines Werkverkehrs führt nicht zum Verlust des Anspruchs auf das Pendlerpauschale, sondern es kommt auf die tatsächliche Nutzung an.
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S. 92 - 93, Bundesfinanzgericht
Clemens EndfellnerDie Vertragsparteien beurkunden eine coronabedingte Mietreduktion. Gleichzeitig wird das Bestandverhältnis um ein Jahr verlängert. Diese Verlängerung ist laut BFG normal gebührenpflichtig. Die zeitlich befristete Befreiung des § 35 Abs 8 GebG 1957 steht nicht zu, da Vereinbarungen von Privaten nicht begünstigt werden.
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S. 93 - 95, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsIst für den Anspruch eines pensionierten Versicherungsvertreters auf Folgeprovisionen der Abschluss eines Versicherungsvertrages Voraussetzung, welcher vom Versicherungsangestellten noch in seiner aktiven Dienstzeit getätigt wurde, stellen auch die Folgeprovisionen nichtselbständiges Entgelt für ein aktives Dienstverhältnis dar und steht dem Bf auch der Arbeitnehmerabsetzbetrag und der Verkehrsabsetzbetrag zu (RS 1).
Revision nicht zulässig.
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S. 95 - 96, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberMangels Qualifikation als Einkunftsquelle können die damit in Zusammenhang stehenden negativen Einkünfte nicht geltend gemacht werden.
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S. 97 - 102, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDie entgeltliche Einräumung eines Rechtes führt nur dann zu Einkünften aus Leistungen iSd § 29 Z 3 EStG 1988, wenn es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt, welches zivilrechtlich nicht übertragen werden kann und daher kein Wirtschaftsgut darstellt. Ein Optionsrecht (hier: auf Erwerb eines Rohdachbodens samt dem Recht, das Gebäude aufzustocken) ist durch Abtretung übertragbar, sofern das mit der Option verbundene Gestaltungsrecht und das durch deren Ausübung entstehende Recht gemeinsam übertragen werden. Es handelt sich daher um ein Wirtschaftsgut und damit nicht um eine „Leistung“ iSd § 29 Z 3 EStG 1988.
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S. 102 - 105, Bundesfinanzgericht
Hubert W. Fuchs§ 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988 fingiert, dass die Nichtberücksichtigung von Zu- und Abschlägen als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b BAO gilt.
Abgestellt wird auf die „Nichtberücksichtigung“ und nicht „wie“ die Zu- und Abschläge festgestellt worden sind. § 293b BAO ist daher in Fällen des § 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988 anwendbar, auch wenn die Feststellungen hinsichtlich des Zu- und Abschlages nur durch ein weiteres Ermittlungsverfahren getroffen werden konnten.
Revision nicht zulässig.
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S. 105 - 108, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsDie Tatsache, dass die Austrittsvergütung erst mit Erreichen des 63. Lebensjahres ausbezahlt wurde ist nicht relevant. Entscheidend ist der ursächliche Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, nicht der Auszahlungszeitpunkt. Da für den Beschwerdeführer keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse iSd § 67 Abs 6 Z 7 EStG 1988 bestanden, liegen die Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung nach Maßgabe des § 67 Abs 6 Z 1 und 2 EStG 1988 vor.
Revision nicht zulässig.
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S. 108 - 109, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsErlässt das Amt für Betrugsbekämpfung im Finanzstrafverfahren eine Entscheidung, ohne die Behördenbezeichnung „als Finanzstrafbehörde“ anzufügen, so ist diese Entscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen und daher aufzuheben (RS 1).
Amtsrevision eingebracht.
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S. 110 - 112, Bundesfinanzgericht
Hubert W. Fuchs(Adaptiert) entnommen aus BFG-Newsletter 2022/04 (mit eigenen Ergänzungen) – Teil 1
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S. 112 - 115, Verwaltungsgerichtshof
Hubert W. FuchsFortsetzung der Amtsrevisionen-Übersicht aus Heft 2/2023, 72 ff.