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Endfellner, Clemens

Keine Gebührenbefreiung einer auch coronabedingten Verlängerung des Bestandvertrags

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Die Vertragsparteien beurkunden eine coronabedingte Mietreduktion. Gleichzeitig wird das Bestandverhältnis um ein Jahr verlängert. Diese Verlängerung ist laut BFG normal gebührenpflichtig. Die zeitlich befristete Befreiung des § 35 Abs 8 GebG 1957 steht nicht zu, da Vereinbarungen von Privaten nicht begünstigt werden.

  • Endfellner, Clemens
  • § 35 Abs 8 GebG
  • Steuerrecht
  • BFG, 01.03.2023, RV/6100335/2021
  • AFS 2023, 92

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