


Keine Gebührenbefreiung einer auch coronabedingten Verlängerung des Bestandvertrags
Autor
Endfellner, Clemens
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- AFSBand 21
- Inhalt:
- Bundesfinanzgericht
- Umfang:
- 789 Wörter, Seiten 92-93
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Die Vertragsparteien beurkunden eine coronabedingte Mietreduktion. Gleichzeitig wird das Bestandverhältnis um ein Jahr verlängert. Diese Verlängerung ist laut BFG normal gebührenpflichtig. Die zeitlich befristete Befreiung des § 35 Abs 8 GebG 1957 steht nicht zu, da Vereinbarungen von Privaten nicht begünstigt werden.
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- Endfellner, Clemens
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- § 35 Abs 8 GebG
- Steuerrecht
- BFG, 01.03.2023, RV/6100335/2021
- AFS 2023, 92
Die Vertragsparteien beurkunden eine coronabedingte Mietreduktion. Gleichzeitig wird das Bestandverhältnis um ein Jahr verlängert. Diese Verlängerung ist laut BFG normal gebührenpflichtig. Die zeitlich befristete Befreiung des § 35 Abs 8 GebG 1957 steht nicht zu, da Vereinbarungen von Privaten nicht begünstigt werden.
- Endfellner, Clemens
- § 35 Abs 8 GebG
- Steuerrecht
- BFG, 01.03.2023, RV/6100335/2021
- AFS 2023, 92