


Notwendigkeit der Bezeichnung der Behörde „als Finanzstrafbehörde“
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- AFSBand 21
- Inhalt:
- Bundesfinanzgericht
- Umfang:
- 728 Wörter, Seiten 108-109
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Erlässt das Amt für Betrugsbekämpfung im Finanzstrafverfahren eine Entscheidung, ohne die Behördenbezeichnung „als Finanzstrafbehörde“ anzufügen, so ist diese Entscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen und daher aufzuheben (RS 1).
Amtsrevision eingebracht.
-
- Fuchs, Hubert W.
-
- § 79 Abs 1 FinStrG
- BFG, 01.03.2023, RV/3300001/2023
- § 58 Abs 1 lit b FinStrG
- Steuerrecht
- AFS 2023, 108
- § 265 Abs 2 lit a FinStrG
Erlässt das Amt für Betrugsbekämpfung im Finanzstrafverfahren eine Entscheidung, ohne die Behördenbezeichnung „als Finanzstrafbehörde“ anzufügen, so ist diese Entscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen und daher aufzuheben (RS 1).
Amtsrevision eingebracht.
- Fuchs, Hubert W.
- § 79 Abs 1 FinStrG
- BFG, 01.03.2023, RV/3300001/2023
- § 58 Abs 1 lit b FinStrG
- Steuerrecht
- AFS 2023, 108
- § 265 Abs 2 lit a FinStrG