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Zeitschrift für Abgaben-, Finanz- und Steuerrecht
Notwendigkeit der Bezeichnung der Behörde „als Finanzstrafbehörde“
- Originalsprache: Deutsch
- AFS Band 21
- Bundesfinanzgericht, 728 Wörter
- Seiten 108-109
- https://doi.org/10.33196/afs202303010801
9,80 €
inkl MwStErlässt das Amt für Betrugsbekämpfung im Finanzstrafverfahren eine Entscheidung, ohne die Behördenbezeichnung „als Finanzstrafbehörde“ anzufügen, so ist diese Entscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen und daher aufzuheben (RS 1).
Amtsrevision eingebracht.
- Fuchs, Hubert W.
- § 79 Abs 1 FinStrG
- BFG, 01.03.2023, RV/3300001/2023
- § 58 Abs 1 lit b FinStrG
- Steuerrecht
- AFS 2023, 108
- § 265 Abs 2 lit a FinStrG
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