Der Beitrag behandelt Nebenansprüche betreffende Änderungen durch das AbgÄG 2022.




- ISSN Online: 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
S. 46 - 46, Steuer & Service
Zuwendung einer GmbH-Beteiligung mit französischem Immobilienbesitz – StiftESt und DBA (Erb)-FRA (EAS 3443)
S. 47 - 47, Steuer & Service
Zinsanpassung bei Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen (BMF-Erlass)
Mitteilung der jeweils anzuwendenden Höhe der Zinssätze für Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO, für Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs 9 BAO, für Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen) gemäß § 205 Abs 2 BAO, für Beschwerdezinsen gemäß § 205a Abs 4 BAO und für Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c Abs 5 BAO.
Dieser Erlass ersetzt den Erlass des BMF vom 3.2.2022, 2023-0.067.111.
Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
S. 50 - 58, Bundesfinanzgericht
Angemessenheitsgrenze bei Elektrofahrzeugen: Brutto- oder Nettowert?
Der Wert des Vorteils des kostenlosen Ladens ist im Ankaufspreis eines PKW enthalten, weil jede Werbe- oder Rabattaktion zur Ankurbelung des Absatzes mit einem bestimmten Wert in die Preiskalkulation einfließt. Der Betrag für die Nutzung von Gratisstrom ist von den Anschaffungskosten abzuziehen.
Hinweis: Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2022/15/0043.
S. 58 - 60, Bundesfinanzgericht
Rechtzeitigkeit einer an das BFG adressierten, allerdings bei der Abgabenbehörde eingebrachten Beschwerde (§§ 150 ff FinStrG)
Der Gesetzgeber wollte das Amt für Betrugsbekämpfung offensichtlich vollumfänglich in den Anwendungsbereich des § 54a Abs 1 BAO aufnehmen. Dass diese Bestimmung in Finanzstrafsachen – und somit einem erheblichen Teil der Verfahren dieses Amtes – nicht zur Anwendung kommen soll, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, da dies dem erklärten Ziel des Gesetzes zuwiderliefe (RS 1).
Wird im Finanzstrafverfahren eine Eingabe an das Bundesfinanzgericht adressiert, aber beim Finanzamt Österreich eingebracht, so erfolgt deren Weiterleitung an das Bundesfinanzgericht auf Gefahr des Einschreiters, sofern die Einbringung nicht in einer gemeinsamen Einbringungsstelle der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzgerichtes erfolgte (RS 2).
Revision zulässig.
S. 60 - 61, Bundesfinanzgericht
Einbringung eines Vorlageantrages (§ 264 BAO) durch eine Buchhalterin und Personalverrechnerin
Gemäß §§ 3 und 4 BiBuG 1994 besteht für eine Buchhalterin und Personalverrechnerin grundsätzlich keine berufsrechtliche Befugnis zum Einschreiten vor dem Bundesfinanzgericht. Nicht zulässig ist ein Vorlageantrag insbesondere dann, wenn er von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht wird (vgl VwGH 16.12.2010, 2009/16/0091). Ist eine Buchhalterin und Personalverrechnerin weder bevollmächtigt noch berechtigt zur Einbringung eines Vorlageantrages, ist dieser als unzulässig zurückzuweisen (RS 1). Revision nicht zulässig.
S. 62 - 65, Bundesfinanzgericht
Werbungskosten: Abgabenbehörde hat den Inhalt fremdsprachiger Belege zu ermitteln
Werden zum Nachweis von Werbungskosten Belege in fremder Sprache offengelegt, hat die Abgabenbehörde den Inhalt aller (lesbaren) Belege zu ermitteln (zB durch Abverlangen von Übersetzungen in deutscher Sprache), sodass ihr eine Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Ausgaben als Werbungskosten möglich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Ausgaben für Arbeitsmitteln (Werkzeug und Berufskleidung) ist die Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers, dass Arbeitsmittel vom Arbeitnehmer auf eigene Kosten angeschafft und auch bezahlt werden mussten, keine Voraussetzung. Revision nicht zulässig.
S. 65 - 67, Bundesfinanzgericht
Beurteilung des mangelnden groben Verschuldens bei Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages
Mit der Verhinderung des faktischen Geschäftsführers kann kein mangelndes grobes Verschulden der beschwerdeführenden Partei dargetan werden, da den faktischen Geschäftsführer keine Pflicht zur Erfüllung der Abgabenzahlungspflicht traf und damit seine Verhinderung in Bezug auf die Abgabenentrichtung nicht relevant ist.
(Adaptiert) entnommen aus BFG-Newsletter 2022/03 (mit eigenen Ergänzungen) – Teil 2
Fortsetzung der Amtsrevisionen-Übersicht aus Heft 6/2022, 234 ff.
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