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Fuchs, Hubert W.

Einbringung eines Vorlageantrages (§ 264 BAO) durch eine Buchhalterin und Personalverrechnerin

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Gemäß §§ 3 und 4 BiBuG 1994 besteht für eine Buchhalterin und Personalverrechnerin grundsätzlich keine berufsrechtliche Befugnis zum Einschreiten vor dem Bundesfinanzgericht. Nicht zulässig ist ein Vorlageantrag insbesondere dann, wenn er von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht wird (vgl VwGH 16.12.2010, 2009/16/0091). Ist eine Buchhalterin und Personalverrechnerin weder bevollmächtigt noch berechtigt zur Einbringung eines Vorlageantrages, ist dieser als unzulässig zurückzuweisen (RS 1). Revision nicht zulässig.

  • Fuchs, Hubert W.
  • § 4 BiBuG
  • § 260 BAO
  • Steuerrecht
  • BFG, 28.02.2023, RV/5100991/2021
  • AFS 2023, 60
  • § 3 BiBuG
  • § 264 BAO

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