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Werbungskosten: Abgabenbehörde hat den Inhalt fremdsprachiger Belege zu ermitteln

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
AFSBand 21
Inhalt:
Bundesfinanzgericht
Umfang:
1775 Wörter, Seiten 62-65

9,80 €

inkl MwSt

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Werden zum Nachweis von Werbungskosten Belege in fremder Sprache offengelegt, hat die Abgabenbehörde den Inhalt aller (lesbaren) Belege zu ermitteln (zB durch Abverlangen von Übersetzungen in deutscher Sprache), sodass ihr eine Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Ausgaben als Werbungskosten möglich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Ausgaben für Arbeitsmitteln (Werkzeug und Berufskleidung) ist die Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers, dass Arbeitsmittel vom Arbeitnehmer auf eigene Kosten angeschafft und auch bezahlt werden mussten, keine Voraussetzung. Revision nicht zulässig.

  • Fuchs, Hubert W.
  • § 16 Abs 1 EStG
  • § 16 Abs 1 Z 7 EStG
  • § 265 Abs 2 BAO
  • Steuerrecht
  • § 278 Abs 1 BAO
  • AFS 2023, 62
  • § 115 Abs 1 BAO
  • § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG
  • § 266 Abs 1 BAO
  • BFG, 10.01.2023, RV/7103536/2022

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