Unselbständige Erwerbstätige mit geringem Einkommen wundern (und ärgern) sich, dass die SV-Rückerstattung in den Einkommensteuerbescheiden 2016 trotz gleichbleibender faktischer Verhältnisse zT deutlich geringer ausfällt als im Jahr zuvor. Diesem Umstand wird nachfolgend auf den Grund gegangen.
- ISSN Online: 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
S. 82 - 83, Steuer & Service
Verkehrsabsetzbetrag und Rückerstattung von Sozialversicherungs- und anderen Beiträgen
S. 83 - 84, Steuer & Service
Wegzugsbesteuerung - Nichtfestsetzungskonzept im Zusammenhang mit der Schweiz (EAS 3378)
Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
S. 86 - 91, Bundesfinanzgericht
Übergangs- sowie Veräußerungsgewinn - Höhe der auf Grund und Boden entfallenden stillen Reserven
§ 5 Abs 1 EStG 1988 aF (BGBl 1990/257) war grundsätzlich anzuwenden auf Steuerpflichtige, die im Firmenbuch protokolliert waren und gleichzeitig Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988 bezogen. Im Hinblick auf die vorausgesetzte Protokollierung im Firmenbuch ist ausschlaggebend, dass der „Gewerbetreibende“ als solcher bzw das Gewinnermittlungsobjekt (ua der Einzelunternehmer) unter zulässiger Firma im Firmenbuch eingetragen ist. Die Eintragung der Firma wird damit ausdrücklich dem im Firmenbuch betreffenden Gewerbetreibenden zugeordnet und nicht einem Unternehmen.
Die Zustellung eines Bescheides erfolgt mit der Einbringung der Daten in die Databox und nicht mit der Verständigung darüber. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an. Revision nicht zulässig.
S. 94 - 97, Bundesfinanzgericht
Der gemeine Wert eines Baurechtes entspricht dem gemeinen Wert des (un-)bebauten Grundstückes
Aus den gesetzlichen Bestimmungen nach § 2 GrEStG 1987 iVm §§ 51 und 56 Bewertungsgesetz 1955 ist eindeutig abzuleiten, dass ein Baurecht mit einer Dauer von zumindest 50 Jahren (= grundstücksgleiches Recht = Grundvermögen) wie ein bebautes oder unbebautes Grundstück zu bewerten ist. Der „gemeine Wert des Baurechtes“ entspricht damit dem gemeinen Wert für das bebaute (Grund + Boden + Gebäude) oder unbebaute (bloße) Grundstück (Rechtssatz). Revision eingebracht (Amtsrevision). Revision nicht zulässig.
Einnahmen aus der Tätigkeit als Bauverwalter sind zugeflossen, wenn der Empfänger verfügungsberechtigt ist. Die geleisteten Ausgaben stellen Betriebsausgaben dar. Es handelt sich um keine durchlaufenden Posten.
Das Verbot der reformatio in peius (Verböserungsverbot) besagt, dass niemand durch ein von ihm selbst oder zu seinen Gunsten ergriffenes Rechtsmittel seine Lage verschlechtern kann. Nach dieser der Strafprozessordnung nachgebildeten Vorschrift wird die auch im Finanzstrafverfahren grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Nachteil des Beschuldigten dahin eingeschränkt, dass die Entscheidung der II. Instanz nur über Anfechtung des Amtsbeauftragten zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden darf. Eine solche Abänderung ist also ausgeschlossen, wenn das Rechtsmittel allein vom Beschuldigten eingelegt wurde. Revision nicht zulässig.
S. 102 - 103, Bundesfinanzgericht
Liegenschaft mit Gegenleistung (Schuldübernahme) – Verhältnisrechnung
Für die Übergabe eines Grundstückes und rechtlich selbständiger Sachen ist stets eine Aufteilung der Gegenleistung vorzunehmen. Die Gegenleistung ist nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert der Grundstücke zum Wert der beweglichen Sache bzw des sonstigen Vermögens steht. Zur Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses sind die Grundstücke und das sonstige Vermögen mit dem Verkehrswert/gemeinen Wert zu bewerten.
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung hat für die Vermietungstätigkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) eine Untergrenze für Mietentgelte im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit abgeleitet.
Das Höchstgericht hat dazu festgestellt, dass eine Überlassung gegen einen bloßen Anerkennungszinssatz oder gegen Ersatz der Betriebskosten nicht ausreicht, um einen zivilrechtlichen Bestandvertrag und damit eine umsatzsteuerliche Vermietung iSd § 2 Abs 3 UStG 1994 zu begründen (VwGH 10.3.2016, 2013/15/0222) (Rechtssatz).
S. 105 - 106, Bundesfinanzgericht
Ist der Ausschluss von Erledigungsentwürfen von der Akteneinsicht unbedingt?
Im konkreten Fall kann es dahin gestellt bleiben, ob § 90 BAO im Sinne der von der Bf zitierten Rechtmeinungen (Ritz, BAO5, § 90 Tz 8; BMF 5.11.2003, GZ 05 0701/1-IV/5/03; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 90 Anm 16) eher weit oder im Sinne von Stoll (BAO-Kommentar 897) ein wenig enger auszulegen ist. Denn auch bei etwas engerer Auslegung von § 90 BAO und selbst unter der Annahme, dass es auch einem Amt (insbesondere einer hierarchisch strukturierten, letztlich in Ministerverantwortung geführten Behörde) erlaubt sein soll, vorbereitende Gedanken und Meinungen im Sinne eines Brainstormings frei, ohne Wertung und Prüfung durch die Partei, ohne Pflicht zur Dokumentation bzw späteren Offenlegung, sowohl horizontal als auch vertikal, auszutauschen, soll § 90 BAO nach Überzeugung des Gerichts zumindest nach Beendigung des Abgabenverfahrens einem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, alle bezughabenden Aktenteile einzusehen und im Hinblick auf deren Relevanz (somit auch im Hinblick auf deren Irrelevanz) für ein Amtshaftungsverfahren zu prüfen (Rechtssatz). Revision eingebracht (Amtsrevision). Revision zulässig.
Im gegenständlichen Verfahren stand aufgrund der Vorbringen der Bf und aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach Kunden von sehr vielen Banken kostenlose Gehaltskonten angeboten werden, fest, dass den Mitarbeitern der Bf bei anderen Geldinstituten eine vergleichbare entgeltfreie Kontoführung durchaus möglich gewesen wäre. Es kann schon deshalb nicht mehr gesagt werden, dass die (verpflichtende) entgeltfreie Kontoführung bei der Bf für die Mitarbeiter einen Vorteil schlechthin bedeutet. Es kann von einem ausschließlichen Interesse der Bf an der Führung der kostenfreien Mitarbeiterkonten ausgegangen werden. Es lagen diesbezüglich keine steuerbaren Einnahmen (geldwerten Vorteile) iSd § 15 EStG 1988 vor (VwGH 21.5.2014, 2010/13/0196).
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