Nachfolgend finden Sie aktuelle Anfragebeantwortungen aus dem BMF und dem BMJ samt Anmerkungen zur Ihrer Information.
- ISSN Online: 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
S. 122 - 124, Steuer & Service
Aktuelle abgabenrechtliche Anfragebeantwortungen aus den Ministerien (BMF und BMJ)
S. 124 - 126, Steuer & Service
Firmenwertabschreibung bei ausländischen Gruppen-mitgliedern – BMF-Information
Die bisherige Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen zur Geltendmachung einer Firmenwertabschreibung bei ausländischen Gruppenmitgliedern wird aufgrund des VwGH-Erkenntnisses vom 10.2.2016, 2015/15/0001, geändert. In dieser BMF-Information wird diese geänderte Rechtsansicht dargestellt. Diese Information geht insofern den bisherigen Ausführungen in Rz 1129 der KStR 2013 vor. Die darin getroffenen Aussagen werden bei der nächsten Wartung in die KStR 2013 eingearbeitet.
S. 126 - 128, Steuer & Service
Vorgehensweise hinsichtlich der Berücksichtigung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei einer Liquidation nach § 19 KStG 1988 (ergänzende BMF-Info)
Die Information des BMF zur Vorgehensweise hinsichtlich der Berücksichtigung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei einer Liquidation nach § 19 KStG 1988 vom 13.1.2016, BMF-010203/0002-VI/6/2016, wird um Aussagen betreffend die Behandlung der zusätzlichen Körperschaftsteuer als Insolvenzforderung ergänzt.
Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
S. 132 - 135, Bundesfinanzgericht
Tatsächliche Kilometer-Kosten vs Kilometer-Geld als Werbungskosten
Ob eine Schätzung anhand des Kilometergeldes im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sachlich ist, muss im Einzelfall beurteilt werden. Jedenfalls unsachlich erscheint die in LStR 2002 Rz 371 vertretene Auffassung, bei der Frage nach einer tauglichen Schätzung nur auf die beruflich gefahrenen Kilometer abzustellen, weil die auf den einzelnen Kilometer entfallenden Kosten sich nur aus der gesamten Laufleistung eines Fahrzeuges ergeben können − wovon der beruflich veranlasste Teil sodann abziehbar ist. Auch das Abstellen auf eine Grenze von insgesamt 30.000 km jährlich kann mitunter grob unsachlich sein, weil sich selbst bei niedrigeren jährlichen Laufleistungen deutlich niedrigere Kilometerkosten ergeben können − teils schon bei gut 20.000 km um über 40% (hier: Schätzung der tatsächlichen Kosten auf 24 Cent/km).
Für Anlagevermögen, das vor dem 1.1.2014 angeschafft wurde, kommt es gemäß § 28 Abs 39 Z 4 UStG 1994 beim Wechsel von der Pauschalierung gemäß § 22 UStG 1994 zur Regelbesteuerung zu keiner Vorsteuerberichtigung. In dieser Übergangsbestimmung kann entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Verfassungswidrigkeit erblickt werden.
Der Begriff „Vermietung und Verpachtung“ des § 2 Abs 3 UStG 1994 ist anders auszulegen als der allgemeine Vermietungsbegriff des Unionsrechts. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung hat dazu eine Untergrenze für Mietentgelte im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit von Körperschaften öffentlichen Rechts abgeleitet (zB VwGH 3.9.2008, 2003/13/0086 oder VwGH 27.11.2014, 2012/15/0145). Demnach reicht eine Überlassung gegen einen bloßen Anerkennungszinssatz oder gegen Ersatz der Betriebskosten nicht aus, um einen zivilrechtlichen Bestandsvertrag und damit eine umsatzsteuerliche Vermietung iSd § 2 Abs 3 UStG 1994 zu begründen (Rechtssatz). Revision nicht zulässig.
S. 141 - 143, Aufsatz
Säumniszuschlag: Grobes Verschulden an der nicht frist-gerechten Entrichtung einer Körperschaftsteuer-Vorauszahlung
Im Beschwerdefall trifft die Beschwerdeführerin ein grobes (Eigen-)Verschulden an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlung (KSt-VZ), weil sie sich bis zur Fälligkeit – in der Annahme einer Herabsetzung des Vorauszahlungsbetrages – beim steuerlichen Vertreter nicht nach der Höhe des Vorauszahlungsbetrages zwecks rechtzeitiger Entrichtung erkundigt, sondern die rechtzeitige Entrichtung einfach unterlassen hat. Es obliegt nämlich grundsätzlich dem Abgabepflichtigen, für die rechtzeitige Entrichtung einer Abgabe Sorge zu tragen, weshalb es an ihm gelegen ist, sich zeitgerecht alle notwendigen Informationen dafür zu besorgen. Verlässt sich der Abgabepflichtige diesbezüglich darauf, dass ihm diese Informationen ohne sein Zutun von dritter Seite geliefert werden, so trifft ihn ein grobes Verschulden an der Säumnis.
Steuerberatungskosten können bei im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich (bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen) auch dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn sie mit deutschen Abgaben in Zusammenhang stehen.
S. 146 - 148, Aufsatz
Familienheimfahrten eines Heeresbediensteten während eines Auslandseinsatzes bei Bezug einer steuerbefreiten Auslandseinsatzzulage
Entstehen durch eine Auslandstätigkeit abzugsfähige Aufwendungen, sind sie mit den steuerfreien Kostenersätzen, die für die Auslandstätigkeit gewährt wurden, gegenzurechnen. Sind die für die Auslandstätigkeit erhaltenen steuerfreien Bezüge höher als die damit verbundenen abzugsfähigen Aufwendungen, liegen keine Werbungskosten vor (Folgerechtssatz wie RV/0333-K/02-RS1).
Wenn es nach der Rechtsprechung Einladungen zu mehrmals jährlich stattfindenden gesellschaftlichen Ereignissen den Abgabepflichtigen ermöglichen, zu „repräsentieren“, muss dies umso mehr für so außergewöhnliche Ereignisse wie eine Schi-WM gelten. Dabei ist nach der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen: Nicht maßgeblich ist, ob der Bf die Repräsentation auch bezweckt hat bzw ob der Aufwand subjektiv nur im betrieblichen oder beruflichen Interesse getätigt wurde, wenn dieser objektiv geeignet ist, sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern. Für solche Aufwendungen sieht § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 ein Abzugsverbot vor. Revision nicht zulässig.
S. 154 - 156, Verwaltungsgerichtshof
Kein vorläufiger Bescheid bei Tätigkeit mit Einkünftevermutung iSd LVO
Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines vorläufigen Bescheides nicht (mehr) vor, so liegt die diesbezügliche Abänderung eines mit Berufung bekämpften vorläufigen Bescheides gemäß § 289 Abs 2 BAO (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor dem FVwGG 2012) in der Zuständigkeit der Berufungsbehörde.
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