Der Beitrag behandelt die Bedeutung der Unterscheidung, ob eine verfahrensrechtliche oder eine materiellrechtliche Bestimmung vorliegt (ua am Beispiel des umstrittenen zeitlichen Anwendungsbereiches des § 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988).
Heft 6, Dezember 2017, Band 2017
- ISSN Online: 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
S. 207 - 208, Steuer & Service
Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte bei inländischem „Home Office“ (EAS 3392)
Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
S. 212 - 217, Bundesfinanzgericht
Bewilligung einer Kontenöffnung nach § 8 Abs 1 KontRegG
Werden nach erfolgter Veranlagung zur Einkommen- und Umsatzsteuer und erklärungsgemäßer Festsetzung die diesbezüglichen Angaben eines Abgabepflichtigen in seinen Steuererklärungen für bestimmte Veranlagungsjahre nachträglich im Zuge einer Außenprüfung begründet in Zweifel gezogen (weil bspw laut den Steuererklärungen beträchtliche unerklärliche Vermögenszuwächse des angeblich einkommens- und mittellosen Abgabepflichtigen festzustellen waren, welcher mit diesen diverse Mietobjekte erworben und weitervermietet hatte, ohne aber etwa seine Mieteinkünfte offenzulegen) und verweigert der Abgabepflichtige jede Mitwirkung an der Prüfung, bedarf es gemäß § 8 Abs 1 KontRegG vor der Bewilligung einer beantragten Öffnung des Girokontos, auf welches die verheimlichten Mietzinse einbezahlt worden sind, keines vorherigen Vorhalteverfahrens.
Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages von € 6.000 nach § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 ist der Gesamtbetrag der Einkünfte iSd § 2 Abs 2 bis 4 EStG 1988 im gesamten Kalenderjahr zuzüglich bestimmter steuerfreier Einkünfte sowie sonderbesteuerter Einkünfte. Nicht als steuerfreie Einkünfte gelten solche, die bloß aufgrund gesonderter Tarifvorschriften bei der Veranlagung nicht zu berücksichtigen sind. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind daher bei der Ermittlung des Grenzbetrages die gemäß § 67 mit festen Steuersätzen zu versteuernden sonstigen Bezüge grundsätzlich miteinzubeziehen. Bis zur Freigrenze von € 2.100 bleiben diese sonstige Bezüge jedoch gemäß § 67 Abs 1 EStG außer Ansatz, sofern die sonstigen Bezüge in dem Jahressechstel Deckung finden.
Im gegenständlichen Fall war strittig, ob die vom Bf auf Grund seiner politischen Funktion als Fraktionsobmann im Gemeinderat von der Gemeinde bezogenen, in Entsprechung des Beschlusses der Gemeinderatsfraktion der R Ortsgruppe Y und die R Gemeinderatsfraktion Y zur Gänze an das Ortsgruppenkonto bezahlten Aufwandsentschädigungen iHv insgesamt € 6.718,68 Werbungskosten oder – wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung festgestellt hat – Einkommensverwendung (und somit nicht absetzbare Aufwendungen iSd § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988) darstellen. Revision eingebracht (Amtsrevision).
S. 224 - 226, Bundesfinanzgericht
Keine Wiederaufnahme des Verfahrens bei nicht vorgebrachten neuen Tatsachen
Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, führte das Finanzamt nicht aus, welche Tatsachen oder Beweismittel anlässlich der GPLA-Prüfung neu hervorkamen, sondern führte eine „pauschale Nachrechnung Finanz“ durch. Die verwendete Formulierung entspricht nicht der vom VwGH definierten Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind. Revision eingebracht (Amtsrevision).
Gibt es Indizien, die für und die gegen eine bestimmte Verwendungsabsicht sprechen, kommt der vom Beschwerdeführer behaupteten Absichtserklärung besonderes Gewicht zu. Hat demnach ein Unternehmer ausgeführt, dass er beabsichtigt hat, den in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen und ins Inland verbrachten Gegenstand des Anlagevermögens (konkret ein Kraftfahrzeug) ganz überwiegend privat zu nutzen, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht vor. Daran ändert auch eine (zunächst nicht geplante) nachgelagerte, nicht bloß geringfügige unternehmerische Verwendung nichts (Rechtssatz). Revision eingebracht (Amtsrevision).
S. 228 - 229, Bundesfinanzgericht
MwSt-richtlinienkonforme Besteuerung von Sportvereinen auf Antrag des Steuerpflichtigen
Die Befreiung des Art 132 Abs 1 lit m der MwSt-RL erfasst nur die im engen Zusammenhang mit der Körpersportausübung stehenden Umsätze. Davon betroffen sind zweifelsfrei die Sportanlagenberechtigungskarten, auch wenn sie an Nichtmitglieder veräußert wurden.
Steuerpflichtige können sich in allen Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber dem Fiskus auf diese Bestimmungen der Richtlinie berufen, wenn diese nur unzulänglich umgesetzt wurde.
Im gegenständlichen Fall ist es dem Bf möglich, sich auf die unmittelbare Anwendung der MwSt-RL zu berufen.
S. 235 - 237, Verwaltungsgerichtshof
VwGH zum Begriff der „Großreparatur“: Steine statt Brot für die Praxis
Mit Erkenntnis vom 24.11.2016, Ro 2014/13/0036, ist der VwGH einer konturierten Auslegung des in § 12 Abs 10 UStG 1994 verwendeten Begriffs der „Großreparatur“ nur unzureichend nachgekommen und hat damit die Gelegenheit, einen auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff praxistauglich zu interpretieren, verstreichen lassen. Die Rechtsunsicherheit dauert folglich an.
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