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AFS

Zeitschrift für Abgaben-, Finanz- und Steuerrecht

Heft 5, November 2021, Band 19

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7396

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Inhalt der Ausgabe

S. 162 - 163, Steuer & Service

Ritz, Christoph

Keine Anzeigepflicht von Mehrergebnissen der Außenprüfung

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Ansicht von Koch, wonach die Anzeigepflicht des § 139 BAO auch Nachforderungen aufgrund einer Kommunalsteuerprüfung umfasst.

S. 164 - 164, Steuer & Service

Fuchs, Hubert W.

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2022

S. 164 - 166, Bundesfinanzgericht

Hilber, Klaus

Gesamtübersicht veröffentlichter BFG-Erkenntnisse

Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.

S. 167 - 169, Bundesfinanzgericht

Endfellner, Clemens

Gebührenpflichtige Bürgschaft vs gebührenfreie Garantie

Die Vertragsparteien schließen einen Hotelpachtvertrag ab, der eine Erfolgszusage gemäß § 880a (2. Fall) ABGB enthält. Dies löst keine Rechtsgeschäftsgebühr aus. Es handelt sich um eine nicht gebührenpflichtige Garantie.

S. 169 - 171, Bundesfinanzgericht

Pülzl, Peter

Errichtungskosten eines unternehmerisch genutzten Gebäudekomplexes: Kein voller Vorsteuerabzug bei untergeordneter Privatnutzung

Die Rechtsfrage nach dem Umfang des zulässigen Vorsteuerabzugs aus den Errichtungskosten eines in untergeordnetem Ausmaß nichtunternehmerisch genutzten Betriebsgebäudes ab dem 1.1.2011 wird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Das BFG verneint den vollen Vorsteuerabzug (samt Eigenverbrauchsbesteuerung), lässt allerdings die ordentliche Revision zu.

S. 171 - 174, Bundesfinanzgericht

Hilber, Klaus

Roamingleistungen von Mobilfunkgesellschaften aus dem Drittland an ihre Kunden aus dem Drittland sind in Österreich steuerbar

Laut EuGH 15.4.2021, Rs C-593/19, ist Art 59a Abs 1 Buchst b der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass Roamingleistungen, die von einem in einem Drittland ansässigen Mobilfunkbetreiber an seine Kunden, die ebenfalls in diesem Drittland ansässig sind bzw dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erbracht werden und die es diesen Kunden ermöglichen, das nationale Mobilfunknetz des Mitgliedstaats, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, zu nutzen, als Dienstleistungen anzusehen sind, deren „tatsächliche Nutzung oder Auswertung“ iSd Bestimmung im Gebiet dieses Mitgliedstaats erfolgt, so dass dieser den Ort der Roamingleistungen so behandeln kann, als läge er in seinem Gebiet, wenn dadurch eine Nichtbesteuerung der Roamingleistungen in der Union vermieden wird und ohne dass es hierbei darauf ankommt, welcher steuerlichen Behandlung die Roamingleistungen nach dem nationalen Steuerrecht des Drittlands unterliegen.

S. 175 - 176, Bundesfinanzgericht

Hilber, Klaus

Leistungsort für Fassadenplattenmontage an österreichischem Gebäuden

Beauftragt ein deutscher Hersteller von Fassadenplatten ein österreichisches Unternehmen mit dem Auswechseln schadhafter Fassadenplatten an einem Einfamilienhaus in Österreich im Rahmen der Gewährleistung, dann liegt der Leistungsort der Montage gem § 3a Abs 9 UStG 1994 in Österreich.

S. 176 - 179, Bundesfinanzgericht

Fuchs, Hubert W.

Werbungskosten eines Gemeindepolitikers

Beiträge, die ein Gemeindepolitiker zur Finanzierung seiner Partei zu leisten hat, und deren Nichtzahlung den Ausschluss aus der Partei und den Verlust der politischen Funktion zur Folge haben kann, stellen Werbungskosten dar (RS 1). Revision nicht zulässig.

S. 179 - 183, Bundesfinanzgericht

Fuchs, Hubert W.

Sondennahrung ist kein Arzneimittel – außergewöhnliche Belastung; Werbungskosten eines Politikers

Bei Sondennahrung handelt es sich um Nahrungsmittelpräparate, die ausschließlich dazu bestimmt sind, unter ärztlicher Aufsicht enteral (durch eine Magensonde) an Personen verabreicht zu werden, die ärztlich behandelt werden, und deren Verabreichung im Rahmen der Bekämpfung einer Krankheit oder eines Leidens, von dem Letztere betroffen sind, mit dem Ziel erfolgt, eine Unterernährung dieser Personen zu vermeiden oder zu beseitigen (vgl EuGH 30.4.2014, Rs C-267/13).

Die mit dem Ankauf von Sondennahrung verbundenen Aufwendungen können daher als Kosten der Heilbehandlung gemäß § 5 Abs 3 iVm § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen ohne Anrechnung des bezogenen Pflegegeldes in Abzug gebracht werden (RS 1). Revision eingebracht (Amtsrevision).

S. 184 - 186, Bundesfinanzgericht

Fuchs, Hubert W.

Gemeiner Wert eines Grundstücks bei ideellem Miteigentum

Gegenstand der Bewertung nach § 10 BewG 1955 ist das Grundstück im Ganzen. Ist das Eigentum am Grundstück in ideelle Anteile zerlegt, ist der gemäß § 10 BewG 1955 ermittelte Wert des ganzen Grundstücks der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 3 BewG 1955 zufolge auf die Miteigentümer nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen. Somit geht der Einwand, ein ideeller Miteigentumsanteil sei im Vergleich zu nicht in ideelle Anteile zerlegtem Eigentum nur erschwert veräußerbar, aber ins Leere, da sich dieser Einwand nicht auf den Wert des Grundstücks im Ganzen, sondern (nur) auf eine – gesetzlich nicht vorgesehene – gesonderte Bewertung des Miteigentumsanteils als solchen bezieht (RS 1).

S. 186 - 188, Verwaltungsgerichtshof

Fuchs, Hubert W.

ANHÄNGIGE AMTSREVISIONEN

Fortsetzung der Amtsrevisionen-Übersicht aus Heft 4/2021, 150 f.

S. 189 - 194, Verwaltungsgerichtshof

Hilber, Klaus

Veräußerung eines höchstpersönlichen Rechts ist kein Veräußerungsvorgang

Eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, ist erst dann gewerblich, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß übersteigt, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist, wenn also durch die Marktteilnahme nach Art und Umfang der Tätigkeit ein Bild erzeugt wird, das der privaten Vermögensverwaltung fremd ist. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht.

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