Der Beitrag behandelt die ab 1. Juli 2020 bestehenden Neuerungen für die Lohnsteuerprüfung sowie die ab 15. Mai 2020 anlässlich einer Lohnsteuerprüfung zulässige Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen iSd § 37b Abs 7 AMSG.
- ISSN Online: 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
Der gegenständliche Erlass regelt die Handhabung der in § 18 Abs 11 und 12 UStG 1994 definierten Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Übermittlungspflichten für Plattformen und andere elektronische Schnittstellen.
Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
S. 210 - 214, Bundesfinanzgericht
Verlustrealisierung bei Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen – Zuflussprinzip
Wie bei allen außerbetrieblichen Einkunftsarten ist der Steuertatbestand erst dann erfüllt, wenn es auch zum Zufluss des vereinbarten Veräußerungserlöses kommt und der Veräußerungsgewinn tatsächlich realisiert wird.
S. 214 - 216, Bundesfinanzgericht
Anteilsvereinigung bei der GrESt durch down-stream Verschmelzung
Mit Abschluss eines Verschmelzungsvertrages wird der Anspruch auf Übertragung des Vermögens begründet, der Gesellschafter hat jedoch noch keinen Anspruch auf Übertragung der Anteile. Daher löst der Abschluss eines Verschmelzungsvertrages down-stream noch keine Anteilsvereinigung bei der GrESt aus.
S. 216 - 219, Bundesfinanzgericht
Hauptwohnsitzbefreiung für Eigenheime bei Übetragung schlichter Miteigentumsanteile
Nach der Bestimmung des § 18 EStG 1988 ist ein Eigenheim ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen.
S. 219 - 221, Bundesfinanzgericht
Beschwerde wegen Haftungsinanspruchnahme gemäß §§ 9 und 80 BAO
Es ist Sache der Geschäftsführerin, die Gründe darzulegen, die sie an der Entrichtung der Abgaben gehindert haben.
S. 222 - 224, Bundesfinanzgericht
Bemessung von Sachbezügen für pensionierte Bundesheerangehörige
Die Bestimmungen des BDG bzw des GehaltsG legen Berechnungsmethoden für Kostenbeiträge fest, die ein Beamter seinem Dienstgeber für die Überlassung einer Naturalwohnung bzw einer Dienstwohnung zu leisten hat. Diese gesetzlichen Bestimmungen legen lediglich die Rechte und Pflichten aus dem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis, die Bezüge in Geld oder in Sachleistungen sowie die dafür zu leistenden Kostenersätze nach § 24 GehaltsG fest. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere ein Recht auf eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung derartiger Sachleistungen, können aus den Bestimmungen des BDG bzw des GehaltsG nicht abgeleitet werden.
Für die Beurteilung der Frage, ob ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, sind lediglich die einkommensteuerlichen Regelungen von Bedeutung. Die diesbezüglichen Regelungen ergeben sich – für Angestellte in privatrechtlichen Dienstverhältnissen genauso wie für öffentlich Bedienstete – aus den Bestimmungen des § 15 bzw § 25 EStG 1988 sowie aus § 2 der SachbezugswerteVO. Für eine abweichende Behandlung einer Naturalwohnung eines öffentlich Bediensteten im Ruhestand kann das BFG keine rechtliche Grundlage und keine sachliche Rechtfertigung erkennen.
S. 225 - 226, Bundesfinanzgericht
Abzugsfähigkeit von Parteiabgaben als Werbungskosten
Als Mitglied des ***QQ*** Gemeinderates war der Bf unter Androhung des Ausschlusses von einer neuerlichen Nominierung für ein öffentliches Mandat verpflichtet, zumindest 50% der erhaltenen Bezüge an die Partei ***Q*** abzuführen. Da ***QQ*** Gemeinderäte – anders als Stadträte – laut Regulativ für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust ihres Mandates rechnen müssen, sind die strittigen Beträge als Werbungskosten abzugsfähig.
S. 227 - 228, Bundesfinanzgericht
Zurückweisung einer rechtsmissbräuchlich eingebrachten Leerbeschwerde
Hat eine Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, in dem sie durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter eine „leere Beschwerde“ einbringt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Mängelbehebungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (siehe auch RV/7105843/2019-RS1). Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/13/0065.
S. 229 - 230, Bundesfinanzgericht
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der überreichten Revision (Amtsrevision)
Das vom revisionswerbenden Finanzamt geltend gemachte Risiko, im Falle einer aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die beschwerdegegenständlichen auszuzahlenden Umsatzsteuerbeträge nicht einbringen zu können, weil kein bilaterales Abkommen bestehe, das eine Vollstreckungsrechtshilfe vorsehe, ist jedenfalls als eine erhebliche Beeinträchtigung der von der Revisionswerberin zu vertretenden öffentlichen Interessen zu verstehen. Da im gegenständlichen Fall öffentliche Interessen an der Effektuierung eines allfällig positiven Urteilsspruches für den Revisionswerber zwingend entgegenstehen, war dem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung daher stattzugeben.
(Adaptiert) entnommen aus BFG-Newsletter 2020/02 (mit eigenen Ergänzungen)
Fortsetzung der Amtsrevisionen-Übersicht aus Heft 5/2020, 193 ff.
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