Der Beitrag behandelt die Unterschiede zur Rechtslage vor und nach dem AbgÄG 2022 (BGBl I 2022/108) betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO).



Heft 1, Februar 2023, Band 21
- ISSN Online:
- 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
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S. 2 - 7, Steuer & Service
Christoph Ritz -
S. 7 - 7, Steuer & Service
Hubert W. FuchsDie monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1.1. angepasst. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
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S. 8 - 8, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 9 - 9, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 10 - 10, Steuer & Service
Hubert W. FuchsMitteilung der jeweils anzuwendenden Höhe der Zinssätze für Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO, für Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs 9 BAO, für Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen) gemäß § 205 Abs 2 BAO, für Beschwerdezinsen gemäß § 205a Abs 4 BAO und für Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c Abs 5 BAO.
Dieser Erlass ersetzt den Erlass des BMF vom 16.12.2022, 2022-0.882.005.
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S. 11 - 12, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDiese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
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S. 13 - 15, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberVerfügt ein Steuerpflichtiger als Arbeitnehmer über ein jederzeit zugängliches Arbeitszimmer an der Arbeitsstätte, steht dies der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers entgegen. Daran ändert auch die häufigere Nutzung des privaten Arbeitszimmers nichts.
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S. 15 - 16, Bundesfinanzgericht
Clemens EndfellnerDie Mutter erwirbt von einem Bauträger als Platzhalterin ihres minderjährigen Sohnes eine Wohnung. Dieser Kaufvertrag wird bei Erreichen der Volljährigkeit vereinbarungsgemäß rückabgewickelt und vom Bauträger mit dem Sohn zu gleichen Bedingungen neu abgeschlossen. Dies ist kein Anwendungsfall einer Refundierung von GrESt aufgrund einer Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
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S. 17 - 19, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberZweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten.
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S. 20 - 24, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDie Covid-19-Pandemie stellt abgabenrechtlich keine Naturkatastrophe iSd § 1 „Abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen“, BGBl I 2005/112, dar. Wahrt ein Abgabenpflichtiger die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufgrund Covid-19-bedingter Mitarbeiterausfälle nicht, stellt dies keine entschuldbare Fehlleistung iSd § 135 BAO dar.
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S. 24 - 27, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsDie Löschung einer GmbH im Firmenbuch wirkt insofern nur deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist. Für das Rechtsmittelverfahren ist zu prüfen, ob sich auf Grund des Rechtsstreits nachträglich ein abwickelbares Vermögen ergeben könnte, sodass die Rechtspersönlichkeit insoweit als fortdauernd anzusehen wäre.
Weil der in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnete (ehemalige) Geschäftsführer durch die Löschung nicht mehr organschaftlicher Vertreter der GmbH und somit nicht mehr gemäß § 13 Abs 3 ZustG zur Empfangnahme von Bescheiden befugt war, wurden die Erledigungen der Abgabenbehörde nicht als Abgabenbescheide wirksam.
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S. 27 - 31, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsWird eine richtig adressierte und an die zuständige Behörde gerichtete Beschwerde nicht per Post (die Österreichische Post AG), sondern per Paketdienst (Postdiensteanbieter) befördert, kommt es für die fristgerechte Einbringung der Beschwerde (§ 245 Abs 1 BAO) auf den Zeitpunkt des Einlangens bei der Behörde an. Im Gegensatz zur Beförderung durch die Post genügt es in diesen Fällen nicht, dass die Beschwerde am letzten Tag der Frist an den Postdiensteanbieter übergeben wurde, zumal die Bestimmungen des § 108 Abs 4 BAO ausschließlich dann zur Anwendung kommen, wenn der betreffende Schriftsatz wirksam der Post (also der Österreichischen Post AG) übergeben wurde (RS 1).
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S. 32 - 34, Bundesfinanzgericht
Klaus Hilber(Adaptiert) entnommen aus BFG-Newsletter 2022/03 (mit eigenen Ergänzungen) – Teil 1
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S. 35 - 36, FG Berlin Brandenburg
Peter PülzlDas Finanzgericht Berlin-Brandenburg sah sich in einem jüngeren Urteil veranlasst, ein Finanzamt mit allzu fiskalistischen Begehren in die Schranken zu weisen – und zwar mit illustrativen Begründungen.