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WiEReG – Zwangsstrafe: Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgte durch persönliche Überreichung eines Schriftstückes im Finanzamt

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
AFSBand 21
Inhalt:
Bundesfinanzgericht
Umfang:
2007 Wörter, Seiten 17-19

9,80 €

inkl MwSt

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Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten.

  • Hilber, Klaus
  • § 20 BAO
  • § 1 Abs 2 WiEReG
  • § 1 Abs 5 WiEReG
  • BFG, 04.08.2022, RV/7101861/2019
  • § 111 BAO
  • Steuerrecht
  • § 279 BAO
  • AFS 2023, 17

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