


WiEReG – Zwangsstrafe: Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgte durch persönliche Überreichung eines Schriftstückes im Finanzamt
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- AFSBand 21
- Inhalt:
- Bundesfinanzgericht
- Umfang:
- 2007 Wörter, Seiten 17-19
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Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten.
-
- Hilber, Klaus
-
- § 20 BAO
- § 1 Abs 2 WiEReG
- § 1 Abs 5 WiEReG
- BFG, 04.08.2022, RV/7101861/2019
- § 111 BAO
- Steuerrecht
- § 279 BAO
- AFS 2023, 17
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten.
- Hilber, Klaus
- § 20 BAO
- § 1 Abs 2 WiEReG
- § 1 Abs 5 WiEReG
- BFG, 04.08.2022, RV/7101861/2019
- § 111 BAO
- Steuerrecht
- § 279 BAO
- AFS 2023, 17