Der Beitrag analysiert einige Änderungen der BAO durch das Jahressteuergesetz 2018 aus rechtsstaatlicher, rechtspolitischer und gesetzestechnischer Sicht und weist auf irreführende Aussagen der ErlRV sowie auf dortige Widersprüche zum Gesetzestext hin.



Heft 1, März 2019, Band 17
- ISSN Online:
- 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
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S. 2 - 8, Steuer & Service
Christoph Ritz -
S. 8 - 9, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 9 - 10, Steuer & Service
Hubert W. FuchsDas österreichische Steuerrecht verlangt in einigen Fällen das Vorliegen einer „umfassenden“ Amtshilfe. Zur Klarstellung der Frage, gegenüber welchen Staaten oder Territorien Rechtsbeziehungen über eine „umfassende“ Amtshilfe bestehen, wurde vom BMF eine Staatenliste kundgemacht.
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S. 10 - 10, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 11 - 11, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 12 - 12, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 13 - 15, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDiese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
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S. 15 - 16, Bundesfinanzgericht
Klaus Hilber§ 41 Abs 1 EStG 1988 enthält eine taxative Aufzählung von Tatbeständen, die zu einer amtswegigen Veranlagung (Pflichtveranlagung) führen. Liegt ein solcher Tatbestand vor und wurde eine Veranlagung nach Einreichung einer Steuererklärung durchgeführt, kommt die Zurücknahme eines Antrages auf Veranlagung nicht in Betracht.
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S. 17 - 18, Bundesfinanzgericht
Clemens EndfellnerDas Finanzamt prüft die Einkommen- und Umsatzsteuer eines verstorbenen Unternehmers. Aufgrund unzureichender Unterlagen und ausbleibender Auskünfte der Erbin wird eine Konteneinschau beantragt, die vom BFG bewilligt wird.
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S. 19 - 22, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsUnter einer erstmaligen Verwendung oder Nutzung eines Wirtschaftsgutes als Anlagevermögen im Unternehmen ist nach dem Charakter der Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer der bestimmungsgemäße Einsatz des Wirtschaftsgutes zur Erzielung von Einnahmen zu verstehen. Davon zu unterscheiden sind sämtliche Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Anschaffung stehen (Probebetrieb, Testläufe, Transportvorgänge, etc) (Rechtssatz). Revision eingebracht (Amtsrevision).
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S. 22 - 24, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberGemäß § 212 Abs 4 BAO haben Bescheidbeschwerden bei Abweisung zeitgerechter Zahlungserleichterungsansuchen und diesbezügliche Vorlageanträge, wenn sie zeitgerecht, somit insbesondere innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs 3, 2. Satz BAO eingebracht werden, einbringungshemmende und dem zur Folge säumniszuschlagvermeidende Wirkung.
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S. 25 - 26, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsEnthält ein Bescheid keine Ankündigung einer gesondert ergehenden Begründung, obwohl dieses wesentliche Bescheidmerkmal fehlt, so wird trotzdem die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt (VwGH 31.3.2005, 2004/15/0089). Dies auch dann, wenn eine solche Begründung später tatsächlich ergeht (RS 1).
Anbringen via FinanzOnline gelten erst dann als eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Dieser Zeitpunkt wird auf dem Ausdruck des Finanzamtes mit „erstellt“ bezeichnet (RS 2). Revision nicht zulässig.
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S. 27 - 29, Bundesfinanzgericht
Hubert W. Fuchs -
S. 30 - 32, Verwaltungsgerichtshof
Peter PülzlIm Erkenntnis vom 18.10.2018, Ro 2016/15/0040, bestätigt der VwGH die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes (BFG 11.8.2016, RV/6100135/2016), dass der Freibetrag gemäß § 23 KStG 1988 im Rahmen der Veranlagung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte gemäß § 1 Abs 3 Z 3 iVm § 21 Abs 2 und 3 KStG 1988 von inländischen gemeinnützigen Körperschaften nicht zustehe.
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S. 33 - 35, Verwaltungsgerichtshof
Klaus HilberDer Bebauung des Grundstücks kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Relevanz für die Frage der Steuerverfangenheit eines Grundstücks zu.