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Heft 2, April 2020, Band 18

eJournal-Heft
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2309-7396

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Inhalt der Ausgabe

  • Information des BMF zur (lohn-)steuerlichen Behandlung der COVID-19-Kurzarbeit

    S. 42 - 44, Steuer & Service

    Hubert W. Fuchs

    Durch die gegenwärtige Situation der „Corona-Krise“ gewinnt das Thema Kurzarbeit immer mehr an Bedeutung. Mit der COVID-19-Kurzarbeit wurde eine für die aktuelle Situation angepasste Form der Kurzarbeit eingeführt. Daher ist es auch wichtig zu beurteilen, wie sich die Kurzarbeit in steuerlicher Hinsicht auswirkt.

    Die Regelungen über die Kurzarbeit finden sich in § 37b Arbeitsmarktservicegesetz („Beihilfen bei Kurzarbeit“) sowie in der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe mit der Kurzbezeichnung „KUA-Richtlinie“.

    Begrifflich ist zu unterscheiden zwischen der Kurzarbeitsbeihilfe und der Kurzarbeitsunterstützung.

  • BMF-Information über die Anwendung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika

    S. 44 - 44, Steuer & Service

    Hubert W. Fuchs
  • Gesamtübersicht veröffentlichter BFG-Erkenntnisse

    S. 44 - 48, Bundesfinanzgericht

    Klaus Hilber

    Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.

  • Kein Verlustabzug beim Erben mangels Betriebsfortführung zu Buchwerten

    S. 49 - 52, Bundesfinanzgericht

    Klaus Hilber

    Die bloße Stellung des Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers ohne Übernahme des verlusterzeugenden Betriebes führt nicht dazu, dass noch offene Verlustvorträge des Erblassers auf den Erben übergehen. Noch nicht aufgebrauchte Verlustvorträge des Erblassers können allenfalls nur dann auf den Erben übergehen, wenn dieser den verlustverursachenden Betrieb zu Buchwerten übernimmt.

  • Begünstigung des NeuFöG für zwei Gesellschaften

    S. 53 - 53, Bundesfinanzgericht

    Clemens Endfellner

    Werden die Komplementär-GmbH und die operativ tätige GmbH & Co KG zeitgleich neu gegründet, stehen beiden Gesellschaften die Begünstigungen des NeuFöG zu.

  • Steuerberatungskosten als Sonderausgaben

    S. 54 - 55, Bundesfinanzgericht

    Klaus Hilber

    Aufwendungen an einen Steuerberater, dessen Tätigkeit schwerpunktmäßig die Ermittlung von Einkünften betrifft, können zur Gänze als Betriebsausgaben/Werbungskosten behandelt werden. Betrifft die Tätigkeit schwerpunktmäßig die Abfassung der Einkommensteuererklärung, liegen (zur Gänze) Sonderausgaben vor.

  • Einbringung eines Vorlageantrags durch einen Steuerberater ohne entsprechenden Hinweis auf eine Vertretung oder Bevollmächtigung

    S. 55 - 57, Bundesfinanzgericht

    Hubert W. Fuchs

    Soll ein Vorlageantrag nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter erhoben werden, so muss dies entsprechend erklärt werden. Wird im Betreff des Schriftsatzes der Name und die Steuernummer jener Person angegeben, an die der angefochtene Bescheid ergangen ist, stellt dies keinen Hinweis auf eine Bevollmächtigung dar (Rechtssatz 1).

    Versäumt es eine Person, im Vorlageantrag darauf hinzuweisen, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, so gilt der Vorlageantrag als im eigenen Namen erhoben. Ist der Einschreiter zur Einbringung des Vorlageantrags nicht legitimiert, so liegt ein Zurückweisungsgrund vor (Rechtssatz 2).

    Revision nicht zulässig.

  • Wiederaufnahme des Verfahrens: Fehlen einer Begründung bei Verweis des BP-Berichts zur Verfahrenswiederaufnahme auf eine Textziffer, die nur die steuerlichen Auswirkungen darstellt

    S. 58 - 60, Bundesfinanzgericht

    Hubert W. Fuchs

    Die Abgabenbehörde hat die Verfahrenswiederaufnahme nicht entsprechend begründet, wenn sie im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung lediglich auf eine Textziffer verweist, diese Textziffer jedoch keine der Feststellung (hier: Versagung der steuerlichen Anerkennung von Fremdleistungsaufwand) zugrunde liegenden Tatsachen (Sachverhaltsumstände), sondern nur Berechnungen beinhaltet (Rechtssatz 1).

    Beinhaltet der KESt-Haftungsbescheid nur die Wiedergabe der §§ 95 Abs 1 EStG 1988, 201 Abs 2 Z 3 BAO, 202 Abs 1 BAO und eine einfache Ermessensbegründung unter Bezugnahme auf § 20 BAO, ist er mangels Bekanntgabe der neu hervorgekommenen Tatsachen aufzuheben (Rechtssatz 2).

    Revision eingebracht (Amtsrevision).

  • Neuer Lohnzettel ist für sich allein kein Wiederaufnahmegrund

    S. 60 - 62, Bundesfinanzgericht

    Hubert W. Fuchs

    Ein nach Erlassung des Bescheides, der das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen hat, neu geschaffener Lohnzettel ist als solcher nicht neu hervorgekommen iSd § 303 BAO und deshalb kein geeigneter Wiederaufnahmsgrund (Rechtssatz). Revision nicht zulässig.

  • BFG-Erkenntnisse „kurz & bündig“

    S. 62 - 67, Bundesfinanzgericht

    Hubert W. Fuchs
  • Anhängige Amtsrevisionen

    S. 67 - 70, Verwaltungsgerichtshof

    Hubert W. Fuchs
  • VwGH zur Rundfunkgebührenbefreiung bei Vorliegen von außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt

    S. 71 - 73, Verwaltungsgerichtshof

    Peter Pülzl

    Im Erkenntnis vom 24.10.2019, Ra 2019/15/0011, kommt der VwGH entgegen der zweitinstanzlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Ergebnis, dass der im Einkommensteuerbescheid des Antragstellers festgesetzte Selbstbehalt bei Ermittlung der für die Rundfunkgebührenbefreiung relevanten außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen ist.

  • VwGH zum gewerblichen Grundstückshandel

    S. 73 - 75, Verwaltungsgerichtshof

    Klaus Hilber

    Der planmäßige Abverkauf von Immobilien nach baulichen Umgestaltungsmaßnahmen begründet regelmäßig einen gewerblichen Grundstückshandel. Neben der Anzahl der veräußerten Objekte ist dabei auf den Zeitraum zwischen Erwerbs- und Veräußerungsvorgängen Bedacht zu nehmen. Die Finanzierung der Bauvorhaben ohne den Einsatz von Fremdmitteln schließt das Vorliegen gewerblicher Einkünfte gleichfalls nicht aus.

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