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AFS

Heft 2, April 2020, Band 18

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7396

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Inhalt der Ausgabe

S. 42 - 44, Steuer & Service

Hubert W. Fuchs

Information des BMF zur (lohn-)steuerlichen Behandlung der COVID-19-Kurzarbeit

Durch die gegenwärtige Situation der „Corona-Krise“ gewinnt das Thema Kurzarbeit immer mehr an Bedeutung. Mit der COVID-19-Kurzarbeit wurde eine für die aktuelle Situation angepasste Form der Kurzarbeit eingeführt. Daher ist es auch wichtig zu beurteilen, wie sich die Kurzarbeit in steuerlicher Hinsicht auswirkt.

Die Regelungen über die Kurzarbeit finden sich in § 37b Arbeitsmarktservicegesetz („Beihilfen bei Kurzarbeit“) sowie in der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe mit der Kurzbezeichnung „KUA-Richtlinie“.

Begrifflich ist zu unterscheiden zwischen der Kurzarbeitsbeihilfe und der Kurzarbeitsunterstützung.

S. 44 - 48, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

Gesamtübersicht veröffentlichter BFG-Erkenntnisse

Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.

S. 49 - 52, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

Kein Verlustabzug beim Erben mangels Betriebsfortführung zu Buchwerten

Die bloße Stellung des Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers ohne Übernahme des verlusterzeugenden Betriebes führt nicht dazu, dass noch offene Verlustvorträge des Erblassers auf den Erben übergehen. Noch nicht aufgebrauchte Verlustvorträge des Erblassers können allenfalls nur dann auf den Erben übergehen, wenn dieser den verlustverursachenden Betrieb zu Buchwerten übernimmt.

S. 53 - 53, Bundesfinanzgericht

Clemens Endfellner

Begünstigung des NeuFöG für zwei Gesellschaften

Werden die Komplementär-GmbH und die operativ tätige GmbH & Co KG zeitgleich neu gegründet, stehen beiden Gesellschaften die Begünstigungen des NeuFöG zu.

S. 54 - 55, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

Steuerberatungskosten als Sonderausgaben

Aufwendungen an einen Steuerberater, dessen Tätigkeit schwerpunktmäßig die Ermittlung von Einkünften betrifft, können zur Gänze als Betriebsausgaben/Werbungskosten behandelt werden. Betrifft die Tätigkeit schwerpunktmäßig die Abfassung der Einkommensteuererklärung, liegen (zur Gänze) Sonderausgaben vor.

S. 55 - 57, Bundesfinanzgericht

Hubert W. Fuchs

Einbringung eines Vorlageantrags durch einen Steuerberater ohne entsprechenden Hinweis auf eine Vertretung oder Bevollmächtigung

Soll ein Vorlageantrag nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter erhoben werden, so muss dies entsprechend erklärt werden. Wird im Betreff des Schriftsatzes der Name und die Steuernummer jener Person angegeben, an die der angefochtene Bescheid ergangen ist, stellt dies keinen Hinweis auf eine Bevollmächtigung dar (Rechtssatz 1).

Versäumt es eine Person, im Vorlageantrag darauf hinzuweisen, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, so gilt der Vorlageantrag als im eigenen Namen erhoben. Ist der Einschreiter zur Einbringung des Vorlageantrags nicht legitimiert, so liegt ein Zurückweisungsgrund vor (Rechtssatz 2).

Revision nicht zulässig.

S. 58 - 60, Bundesfinanzgericht

Hubert W. Fuchs

Wiederaufnahme des Verfahrens: Fehlen einer Begründung bei Verweis des BP-Berichts zur Verfahrenswiederaufnahme auf eine Textziffer, die nur die steuerlichen Auswirkungen darstellt

Die Abgabenbehörde hat die Verfahrenswiederaufnahme nicht entsprechend begründet, wenn sie im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung lediglich auf eine Textziffer verweist, diese Textziffer jedoch keine der Feststellung (hier: Versagung der steuerlichen Anerkennung von Fremdleistungsaufwand) zugrunde liegenden Tatsachen (Sachverhaltsumstände), sondern nur Berechnungen beinhaltet (Rechtssatz 1).

Beinhaltet der KESt-Haftungsbescheid nur die Wiedergabe der §§ 95 Abs 1 EStG 1988, 201 Abs 2 Z 3 BAO, 202 Abs 1 BAO und eine einfache Ermessensbegründung unter Bezugnahme auf § 20 BAO, ist er mangels Bekanntgabe der neu hervorgekommenen Tatsachen aufzuheben (Rechtssatz 2).

Revision eingebracht (Amtsrevision).

S. 60 - 62, Bundesfinanzgericht

Hubert W. Fuchs

Neuer Lohnzettel ist für sich allein kein Wiederaufnahmegrund

Ein nach Erlassung des Bescheides, der das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen hat, neu geschaffener Lohnzettel ist als solcher nicht neu hervorgekommen iSd § 303 BAO und deshalb kein geeigneter Wiederaufnahmsgrund (Rechtssatz). Revision nicht zulässig.

S. 62 - 67, Bundesfinanzgericht

Hubert W. Fuchs

BFG-Erkenntnisse „kurz & bündig“

S. 67 - 70, Verwaltungsgerichtshof

Hubert W. Fuchs

Anhängige Amtsrevisionen

S. 71 - 73, Verwaltungsgerichtshof

Peter Pülzl

VwGH zur Rundfunkgebührenbefreiung bei Vorliegen von außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt

Im Erkenntnis vom 24.10.2019, Ra 2019/15/0011, kommt der VwGH entgegen der zweitinstanzlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Ergebnis, dass der im Einkommensteuerbescheid des Antragstellers festgesetzte Selbstbehalt bei Ermittlung der für die Rundfunkgebührenbefreiung relevanten außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen ist.

S. 73 - 75, Verwaltungsgerichtshof

Klaus Hilber

VwGH zum gewerblichen Grundstückshandel

Der planmäßige Abverkauf von Immobilien nach baulichen Umgestaltungsmaßnahmen begründet regelmäßig einen gewerblichen Grundstückshandel. Neben der Anzahl der veräußerten Objekte ist dabei auf den Zeitraum zwischen Erwerbs- und Veräußerungsvorgängen Bedacht zu nehmen. Die Finanzierung der Bauvorhaben ohne den Einsatz von Fremdmitteln schließt das Vorliegen gewerblicher Einkünfte gleichfalls nicht aus.

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