Unter dem Titel „Haben Sie Ihre Umsatzsteuer bezahlt?“ führt die Finanz regelmäßig Schwerpunktprüfungen durch. Dies wird zum Anlass genommen, die geltenden allgemeinen Erklärungspflichten in Zusammenhang mit UVA und USt-Jahreserklärung sowohl in den Grundzügen (Teil 1 – in diesem Heft) als auch im tabellarischen Überblick (Teil 2 – im Folgeheft) darzustellen.
Heft 6, Dezember 2016, Band 2016
- ISSN Online: 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
S. 202 - 204, Steuer & Service
Umsatzsteuer: Allgemeine Erklärungspflichten in Zusammenhang mit Voranmeldung und Jahreserklärung – Teil 1
S. 204 - 204, Steuer & Service
Information des BMF zur erstmaligen Ermittlung des Standes der Innenfinanzierung von Kapitalgesellschaften
S. 205 - 206, Steuer & Service
Grenzüberschreitende konzerninterne Arbeitskräftegestellung (EAS 3375)
Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
S. 209 - 212, Bundesfinanzgericht
Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen von neuen Motorrädern
Es genügt für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Ursprungsland, dass der innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland nach Unionsrecht steuerbar ist.
Übermittelt eine Partei lediglich eine Kopie eines (Rückforderungs-)Bescheides dem Finanzamt, darf diese „Eingabe“ keineswegs als Beschwerde gewertet werden. Wird eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, obwohl eine Beschwerde nicht vorlag, ist diese rechtswidrig infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes.
Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ist jener Ort, von dem aus die Vermietungstätigkeit verwaltet und die gemeinsame „Unternehmensstruktur“ der Personenvereinigung bestimmt wird, der Ort, an dem die Verwaltungsunterlagen erstellt und die Bücher geführt und aufbewahrt, die Bankgeschäfte wahrgenommen und die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung getroffen werden.
S. 215 - 217, Bundesfinanzgericht
DB/DZ-Pflicht eines 100% Gesellschafter-Geschäftsführers
Bei den einzubeziehenden Gehältern und sonstigen Vergütungen müsse es sich um solche Gehälter oder sonstige Vergütungen handeln, die „für“ die „Beschäftigung“ des Gesellschafters gewährt werden.
S. 217 - 219, Bundesfinanzgericht
Selbstanzeige: Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO entspricht nicht den Entrichtungsvorschriften nach § 29 Abs 2 FinStrG
In § 29 Abs 2 FinStrG wurde mit der Finanzstrafgesetznovelle 2010, BGBl I 2010/104, in Kraft getreten am 1.1.2011, eine eigenständige Entrichtungsvorschrift für mit Selbstanzeige einbekannte Abgabenverkürzungen normiert, die sich gemäß § 29 Abs 6 FinStrG in der Fassung der Finanzstrafgesetznovelle 2014, BGBl I 2014/65, in Kraft getreten am 1.10.2014, auch auf Abgabenerhöhungen für Selbstanzeigen, die anlässlich einer Prüfung erstattet werden, bezieht.
Eine Zulässigkeit einer Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO ist in dieser Entrichtungsvorschrift nicht enthalten (Rechtssatz).
Revision zulässig.
Im Beschwerdefall wurden Bewirtungsspesen anlässlich von diversen Besprechungen, eines „Frühstücks“, einer Parteiklausur bzw eines Abschlussessens des Sportvereins geltend gemacht. Das sind nach diesem BFG-Erkenntnis keine Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, die bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbarer Aufwendungen führen würden. Revision nicht zulässig.
Das BFG beschäftigt sich in diesem Erkenntnis mit typischen Ausgaben eines (Bezirks-)Politikers (Bewirtungsspesen, Diäten, Mitgliedsbeiträge, AfA, Büromaterial, Kilometergelder, Fahrtspesen, Schreibarbeiten, etc) bezüglich deren Abzugsfähigkeit als Werbungskosten. Revision nicht zulässig.
S. 224 - 226, Bundesfinanzgericht
Verbrauch des lohnsteuerlichen Jahressechstels gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988 durch DBA-befreite sonstige Bezüge
Durch zeitlich früher zugeflossene auslandsbezogene Sonderzahlungen erfolgt ein Verbrauch des Jahressechstels gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988, auch wenn diese Bezüge aufgrund eines DBA steuerfrei zu belassen sind. Später zugeflossene inlandsbezogene Sonderzahlungen fallen nur insoweit unter die Sechstelbegünstigung, als das Jahressechstel noch nicht aufgebraucht ist. Revision zulässig.
Die in der Inventarliste angeführte Kücheneinrichtung und die Badezimmermöbel sind nach diesem BFG-Erkenntnis als der Grunderwerbsteuer unterliegendes Zugehör iSd § 294 ABGB bzw § 2 Abs 1 GrEStG 1987 anzusehen. So wie diese Einrichtungen, dient auch eine Markise dem fortdauernden Gebrauch der Hauptsache und war somit ebenfalls in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen. Revision nicht zulässig.
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