Der Beitrag behandelt die verfahrensrechtlichen Unterschiede und Gemeinsamkeiten, die für die bescheidmäßige Festsetzung des Dienstgeberbeitrags und der Kommunalsteuer bestehen.




- ISSN Online: 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
S. 82 - 87, Steuer & Service
Festsetzung des Dienstgeberbeitrags und der Kommunalsteuer
Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
S. 89 - 91, Bundesfinanzgericht
USt: Unternehmereigenschaft eines an einer GmbH zu 50% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
Wer als Arbeitnehmer in einem einkommensteuerlichen Dienstverhältnis steht, kann zwar in der Regel mit dieser Tätigkeit nicht zugleich Unternehmer sein. Daraus folgt aber nicht, dass eine natürliche Person, deren Einkünfte einkommensteuerlich als betrieblich zu beurteilen sind, umsatzsteuerlich jedenfalls als Unternehmer zu behandeln wäre.
Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus.
Die geänderte Verwendung des gegenständlichen Gebäudes und damit die Änderung der Verhältnisse treten erst mit der tatsächlichen Beendigung der Vermietungstätigkeit, sohin zum Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums von der Beschwerdeführerin an die Käufer ein.
S. 96 - 100, Bundesfinanzgericht
Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers in Form der Anwendung einer pauschalen Lohnsteuernachforderung ohne taugliche Begründung
Erfolgt eine bescheidmäßige Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers nach § 82 EStG 1988 in Form der Anwendung einer pauschalen Lohnsteuernachforderung gemäß § 86 Abs 2 EStG 1988, jedoch ohne eine taugliche Begründung nach Maßgabe des § 93 Abs 3 lit a BAO, so muss diese mangels Nachvollziehbar- bzw Kontrollierbarkeit aufgehoben werden.
S. 101 - 104, Bundesfinanzgericht
Zurechnung der Honorare für die von den Gesellschaftern persönlich erbrachten Leistungen, wenn diese über KGs abgerechnet werden
Werden die von den Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH persönlich erbrachten Leistungen dieser von Kommanditgesellschaften, an denen die Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH beteiligt sind, in Rechnung gestellt, und können dafür keine außersteuerlichen Gründe genannt werden, so ist davon auszugehen, dass die Kommanditgesellschaften lediglich als „Zahlstelle“ fungieren. Die Honorare sind daher den jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführern als deren Einnahmen zuzurechnen (vgl VwGH 24.9.2014, 2011/13/0092) (Rechtssatz). Revision nicht zulässig.
S. 105 - 107, Bundesfinanzgericht
Kosten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung
Aufgrund der Aktenlage hat der Bf nachvollziehbar aufgezeigt, dass ihm die Prozessführung aufgezwungen wurde. Das Vorbringen des Bf wird durch die Einsichtnahme in die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie in den Gerichtsakt bestätigt. Der Bf hat die Scheidung nicht angestrebt, die Initiative ging allein von seiner Ehegattin aus. Weder den vorgelegten Unterlagen noch dem Akt des BG A kann entnommen werden, dass der Bf schwere Eheverfehlungen und somit sich gegen das Wesen der Ehe richtende Handlungen und Unterlassungen begangen hat. Revision eingebracht (Amtsrevision).
S. 107 - 107, Bundesfinanzgericht
Verjährte Forderungen auf Sparbüchern gegen eine Bank
Verbindlichkeiten einer Bank aus Sparbüchern, hinsichtlich derer die Wahrscheinlichkeit einer Einlösung nicht mehr besteht, sind gewinnerhöhend aufzulösen (vgl § 6 Z 3 EStG 1988; § 196 Abs 1 UGB; BFG 20.6.2018 RV/2100053/2017; BFG 1.8.2019, RV/4100588/2016) (Rechtssatz). Revision zulässig.
S. 113 - 115, Verwaltungsgerichtshof
Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs 6 FinStrG nach einer Selbstanzeige
Das Erfordernis der Entrichtung einer Abgabenerhöhung als Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige davon abhängig zu machen, dass der Selbstanzeiger oder die Person, für welche eine Selbstanzeige erstattet wird, die Kenntnis in einer bestimmten Form erlangt hätte und damit die Fälle einer anderen als schriftlichen oder mündlichen Mitteilung gleichsam zu privilegieren, würde nicht nur dem Zweck des Gesetzes widersprechen, sondern erschiene dem Verwaltungsgerichtshof auch unsachlich.
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