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AFS

Zeitschrift für Abgaben-, Finanz- und Steuerrecht

Heft 3, Juni 2016, Band 2016

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7396

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Inhalt der Ausgabe

S. 82 - 83, Steuer & Service

Pülzl, Peter

Betriebsprüfung: Steuerliche Absetzbarkeit von Nachforderungen

Das BMF trifft in einem internen Erlass fragwürdige Aussagen zur Absetzbarkeit von Steuernachforderungen. In einem aktuellen Erkenntnis gebietet das BFG dieser Sicht mit deutlichen Worten Einhalt.

S. 84 - 87, Steuer & Service

Fuchs, Hubert W.

BMF-Info zum Wechsel von Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts zur Gemeinnützigkeit

In dieser Information wird die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen im Zusammenhang mit wichtigen Fragen beim Wechsel von Betrieben gewerblicher Art zur Gemeinnützigkeit wiedergegeben.

S. 88 - 88, Steuer & Service

Fuchs, Hubert W.

BMF-Info zur Aufteilung des pauschalen Entgeltes über Beherbergung und Verköstigung

Gemäß Rz 1369 UStR 2000 hat die Aufteilung eines pauschalen Entgelts, das Beherbergung und Verköstigung beinhaltet (zB Halbpension), bei Vorliegen von Einzelverkaufspreisen im Verhältnis dieser zu erfolgen. Neu ist, dass der Unternehmer bei dieser Aufteilung nun auch auf die entsprechenden durchschnittlichen Einzelverkaufspreise (des Hotels bzw bei Reisebüros oder Reiseveranstaltern aller Hotels) des vorangegangenen Veranlagungszeitraums zurückgreifen kann.

Da § 10 Abs 3 Z 3 lit a UStG 1994 bereits ab 1. Mai 2016 Rechtswirkungen entfaltet (§ 28 Abs 42 Z 2 UStG 1994), ist die mit UStR-Wartungserlass 2016 vorgesehene Änderung schon jetzt anzuwenden. Nachstehend der geplante Änderungsentwurf zu UStR 2000 Rz 1369 (Änderungen im Fettdruck).

S. 89 - 93, Bundesfinanzgericht

Hilber, Klaus

BFG-Kompakt

Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.

S. 94 - 96, Bundesfinanzgericht

Hilber, Klaus

Negatives Verrechnungskonto (Darlehen) des Geschäftsführers einer GmbH − keine verdeckte Gewinnausschüttung bei ausreichender Bonität des Gesellschafters

Ist die Rückzahlung des Negativstandes auf dem Verrechnungskonto eines Geschäftsführers einer GmbH nicht von vornherein nicht gewollt bzw zu erwarten, kann keine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt werden. Hier Kreditvertrag eines Gesellschafter-Geschäftsführers.

S. 97 - 99, Bundesfinanzgericht

Hilber, Klaus

Haftung eines Vereinskassiers nach § 9 BAO

Die Berechtigung, den Verein nach außen zu vertreten, ist von der in den Statuten geregelten Zeichnungsberechtigung zu unterscheiden. Während diese die gültige Unterfertigung von Schriftstücken zum Inhalt hat, regelt die Vertretungsbefugnis, wer den Verein nach außen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren vertritt und für diesen rechtserhebliche Erklärungen abgibt. Dieses zur Vertretung nach außen berufene Organ ist den Behörden für die gesetzmäßige Tätigkeit des Vereins verantwortlich (VwGH 26.09.1979, 3167/78). Vertritt daher nach den Vereinsstatuten der Obmann den Verein nach außen, kann eine Haftungsinanspruchnahme des Kassiers des Vereins nach § 9 in Verbindung mit § 80 BAO nicht erfolgen, auch wenn dieser intern für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich war und Schriftstücke in finanziellen Angelegenheiten nicht nur die Unterschrift des Obmannes, sondern auch des Kassiers benötigten.

S. 99 - 103, Bundesfinanzgericht

Hilber, Klaus

Geltendmachung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages im Zuge einer Wiederaufnahme

Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann auch im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO geltend gemacht werden. Für Wertpapiere kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag für das Jahr der Anschaffung auch geltend gemacht werden, wenn die Wertpapiere erst nachträglich (nach Ablauf dieses Jahres) in das Verzeichnis des § 10 Abs 7 Z 2 EStG 1988 eingetragen werden. Dies insbesondere dann, wenn die entsprechenden Bankbelege konkrete Hinweise auf eine betriebliche Zweckbestimmung der Wertpapieranschaffung in Form der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages schon im Zeitpunkt der Anschaffung geben.

S. 104 - 107, Bundesfinanzgericht

Fuchs, Hubert W.

Bemessungsgrundlage für den Sachbezug bei Neufahrzeugen, die für Vorführzwecke bestimmt sind

Werden Neufahrzeuge, die vom Händler für Vorführzwecke angeschafft werden, den Arbeitnehmern zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt, ist in Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs 1 der Sachbezugswerteverordnung ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) anzusetzen (Rechtssatz). Revision eingebracht (Amtsrevision). Revision zulässig.

S. 108 - 113, Bundesfinanzgericht

Fuchs, Hubert W.

Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken durch Körperschaften öffentlichen Rechts

Die Veräußerung von Grundstücken des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens durch Körperschaften öffentlichen Rechts ist keine private Grundstücksveräußerung gemäß § 21 Abs 3 Z 4 KStG 1988 und daher nicht steuerpflichtig (Rechtssatz). Revision eingebracht (Amtsrevision). Revision zulässig.

S. 114 - 115, Bundesfinanzgericht

Fuchs, Hubert W.

NoVA und Kfz-Steuer bei Tätigkeit im Inland für ein Jahr und Nebenwohnsitzen

Die Bf hatte im Streitzeitraum den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Deutschland. Damit ist der Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG 1967 des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges jedoch der Boden entzogen, weil diese einen inländischen Hauptwohnsitz (bzw bei doppeltem Wohnsitz den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich) des Verwenders zur Voraussetzung hat. Revision unzulässig. Amtsrevision eingebracht.

S. 116 - 117, Verwaltungsgerichtshof

Hilber, Klaus

Wissenschaftspreise für Dissertationen unterliegen nicht der Einkommensteuer

Die Arbeit an der Dissertation stellt für sich keine Teilnahme am Wirtschaftsleben dar. Erst bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa der Verbindung der Arbeit mit einem Forschungsprojekt des Förderers, kann eine auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Betätigung vorliegen. Das bloße Einreichen der fertiggestellten Dissertation ist keine relevante Marktteilnahme.

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