Zum Hauptinhalt springen
AFS

Heft 2, März 2013, Band 2013

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7396

40,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 42 - 43, UFS-Entscheidung

Klaus Hilber

UFS-kompakt – Gesamtübersicht veröffentlichter UFS-Entscheidungen

Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten Berufungsentscheidungen (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten UFS-Entscheidungen wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.

S. 44 - 47, UFS-Entscheidung

Hubert W. Fuchs

Überwiegende Nutzung im Ausland für einen ausländischen Betrieb gilt als Gegenbeweis für den Standort eines Fahrzeuges in Österreich (NoVA, Kfz-Steuer)

Die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG ist widerlegbar. Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt. Wird trotz inländischem Hauptwohnsitz nachgewiesen, dass der Standort eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liegt, tritt eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der Kfz-Steuer und der NoVA nicht ein (vgl VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288) (RS 1 wie RS RV/0116-S/04-RS1).

Der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs 8 erster Satz KFG 1967 ist nicht nur dann erbracht, wenn die Nutzung „weitaus überwiegend“ (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276) nicht in Österreich stattfand. Es genügt das „bloße Überwiegen“, wenn es zweifelsfrei mit einem Fahrtenbuch bewiesen wurde, die 50%-Grenze sowohl hinsichtlich der im Ausland zurückgelegten Kilometer wie auch zeitlich eindeutig überschritten wird und die Wartungs- und Reparaturarbeiten im Ausland erfolgten (RS 2).

S. 47 - 49, UFS-Entscheidung

Hubert W. Fuchs

Verwendung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeuges im Inland und Kraftfahrzeugsteuer

Die (überwiegende) Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung unterliegt auch dann der Kraftfahrzeugsteuer, wenn in einem anderen Staat aufgrund der Zulassung zum Verkehr in diesem Staat eine vergleichbare Abgabe erhoben wird. Eine allfällige Doppelbesteuerung ist jedenfalls nicht dadurch zu vermeiden, dass jener Staat, auf dessen Straßen das Fahrzeug überwiegend genutzt wird, auf die Besteuerung verzichtet (Rechtssatz).

S. 49 - 52, UFS-Entscheidung

Hubert W. Fuchs

Ausländischer Geschäftsführer einer inländischen GesmbH als Kfz-Verwender

Überlässt eine inländische GesmbH ein Fahrzeug seinem Geschäftsführer mit Wohnsitz in Deutschland und gestattet sie diesem das Fahrzeug auch unbeschränkt privat und für eine andere Erwerbstätigkeit zu nutzen, ist der Geschäftsführer aufgrund seiner tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit und des ihm zukommenden Nutzens am Fahrzeug als dessen Verwender anzusehen. Die Kostentragung hat bei der abgabenrechtlichen Verwender-Feststellung keine wesentliche Bedeutung. Die Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG 1967 kann mangels inländischen Wohnsitzes des Verwenders nicht greifen (RS 1).

Die Behörde kann auch keinen tatsächlichen (also nicht nur vermuteten) Standort des Fahrzeuges im Inland nachweisen, wenn sich das Fahrzeug an mindestens fünf Tagen der Woche sowie an allen arbeitsfreien Tagen am deutschen Wohnsitz des Geschäftsführers befindet, in Deutschland auch zu 35% gefahren wird und offensichtlich auch vom deutschen Wohnsitz aus über das Fahrzeug verfügt wird. Nach der Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände führt die (nach gefahrenen Kilometern) 65%ige Verwendung des Fahrzeuges im Inland alleine zu keinem dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland (RS 2).

S. 53 - 57, UFS-Entscheidung

Hubert W. Fuchs

Entsendung eines Dienstnehmers für fast drei Jahre in die USA – Mittelpunkt der Lebensinteressen?

Die Frage, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person befindet, ist stets nach dem Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu entscheiden (vgl VwGH 22.3.1991, 90/13/0073). Wird ein Dienstnehmer von seinem Dienstgeber für insgesamt fast drei Jahre von Österreich in die USA entsandt und wird er während dieser Zeit von seiner Familie begleitet, kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen dieses Dienstnehmers dennoch weiterhin in Österreich liegen, wenn eine umfassende Absicherung der persönlichen (gesundheitliche Risiken des Entsendeten und seiner mitreisenden Familienangehörigen) und wirtschaftlichen (berufliche Stellung des Entsendeten in Österreich nach der Rückkehr) Verhältnisse des Entsendeten in Österreich gegeben ist und dadurch auch während der Zeit der Entsendung eine entsprechende Bindung an Österreich bestehen bleibt (Rechtssatz).

S. 58 - 60, UFS-Entscheidung

Klaus Hilber

Besuch einer privaten Kunstakademie als Berufsausbildung iSd FLAG 1967?

Der Besuch einer privaten Kunstakademie, welche sich an „alle künstlerisch Interessierten“ wendet, in welcher der Lehrplan so gelegt ist, dass das – beliebig ausdehnbare – zweijährige Kunststudium auch für Berufstätige innerhalb des gesetzlichen Jahresurlaubes absolviert werden kann, in welcher keine Prüfungen und keine Benotung vorgesehen sind und in welcher das Studium mit Zertifikat, welches den Besuch der Seminare und Erledigung der Hausaufgaben bestätigt, abgeschlossen werden kann, stellt keine Berufsausbildung dar.

S. 60 - 62, UFS-Entscheidung

Marie-Luise Kurahs / Martin Binder

Schenkung von Kommanditanteilen

S. 63 - 64, UFS-Entscheidung

Klaus Hilber

Server als Betriebsstätte

Kernfrage war die Anwendbarkeit des Begriffes „Betriebsstätte“, weil USt-rechtlich eine eigenständige Definition iS einer „festen Niederlassung“ vorrangig anzuwenden ist.

S. 64 - 68, UFS-Entscheidung

Klaus Hilber

Nichtzugehörigkeit eines Gebäudeteils zum Betrieb

Wenn der Bw ggü anderen Behörden angibt, ein bestimmter Gebäudeteil diene nicht seiner betrieblichen/unternehmerischen Tätigkeit, so sind die diesen Gebäudeteil betreffenden Ausgaben und Vorsteuern steuerlich nicht anzusetzen.

S. 68 - 69, UFS-Entscheidung

Isabell Krug

Aufhebung der Zurückweisung einer Berufung

Eine Berufung ist von der Finanzbehörde zurückzuweisen, wenn diese nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Eine Zurückweisung kann auch erfolgen, wenn ein Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig beantwortet wird. Berufungen gegen Bescheide, welche sich nicht im Rechtsbestand befinden, sind abzuweisen.

S. 69 - 71, UFS-Entscheidung

Hubert W. Fuchs

Beginn der Spekulationsfrist bei Veräußerung einer Liegenschaft unter aufschiebender Bedingung

Bei Veräußerung einer Liegenschaft unter aufschiebender Bedingung ist für die Berechnung der Spekulationsfrist das Verpflichtungsgeschäft (Zeitpunkt des Zustandekommens des schuldrechtlichen Rechtsgeschäftes) und nicht das Verfügungsgeschäft (Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch) maßgeblich (Rechtssatz).

Diese Entscheidung betrifft zwar die „alte“ Spekulationsbesteuerung, enthält aber Aussagen, welche auch für die aktuelle Immobilienbesteuerung relevant sind.

S. 71 - 75, UFS-Entscheidung

Klaus Hilber

UFS-Entscheidungen „kurz & bündig“

S. 75 - 77, Verwaltungsgerichtshof

Klaus Hilber

Nachweis der Postaufgabe bei Freistempelaufdruck

Für den Beginn des Postlaufes ist maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird. Zur Feststellung dieses Zeitpunktes ist grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen.

S. 77 - 77, Verwaltungsgerichtshof

Hubert W. Fuchs

VwGH: Anhängige Amtsbeschwerden

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!