Der Beitrag behandelt die unterschiedliche Judikatur des VwGH zum Verbot der Benachteiligung des Abgabengläubigers bzw des Beitragsgläubigers (sog Gleichbehandlungsgrundsatz). Beide Haftungsbestimmungen haben den selben Zweck und sind im Wesentlichen (jedenfalls soweit dies die haftungsbegründenden Folgen der Gläubigerbenachteiligung betrifft) inhaltsgleich.
- ISSN Online: 2309-7396
40,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
S. 2 - 6, Steuer & Service
Benachteiligungsverbot bei den Vertreterhaftungen gemäß § 9 BAO und § 67 Abs 10 ASVG
S. 7 - 8, Steuer & Service
Beteiligung an einer in Italien steuerlich transparent behandelten italienischen Kapitalgesellschaft (EAS 3394)
S. 8 - 9, Steuer & Service
Mitwirkung eines Österreichers in Beratungs- und Entscheidungsgremien von Hongkong-Trusts (EAS 3396)
S. 11 - 12, Steuer & Service
Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen - „Staatenliste“ ab 1.1.2018 (BMF-Info)
Das österreichische Steuerrecht verlangt in einigen Fällen das Vorliegen einer „umfassenden“ Amtshilfe. Zur Klarstellung der Frage, gegenüber welchen Staaten oder Territorien Rechtsbeziehungen über eine „umfassende“ Amtshilfe bestehen, wurde vom BMF eine Staatenliste kundgemacht.
Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
Eine Projektgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG errichtet in den Jahren 2005 und 2006 ein Gebäude, das an einen überwiegend nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer mit 20% USt vermietet wird. Strittig werden vor allem die Mietkonditionen. Da der EuGH im Jahr 2015 erkennt, dass eine KG ebenfalls eine Organgesellschaft sein kann und die KG in ihre Muttergesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist, sind die USt-Bescheide 2005–2009 laut BFG ersatzlos aufzuheben, da die Vorsteuern und Umsatzerlöse der Muttergesellschaft zuzurechnen sind.
S. 18 - 22, Bundesfinanzgericht
Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht für britische Ltd
Ist die britische „Ltd“ alleinige Komplementärin einer österreichischen KG, so treffen alle Pflichten der „Ltd“ als einzige persönlich haftende und allein vertretungsbefugte Gesellschafterin der KG den „Director“ der „Ltd“, durch welchen diese die ihr gesetzlich übertragene (Geschäftsführer-)Funktion ausübt. Nimmt der „Director“ der „Ltd“ die ihm zukommende Geschäftsführung für die KG an der Firmenadresse der KG in Österreich wahr, sodass sich demzufolge der Ort der kaufmännischen Oberleitung (Büro des Direktors) der „Ltd“ iSd § 27 Abs 2 BAO am Firmensitz der KG befindet, wird hiedurch die unbeschränkte Steuerpflicht der „Ltd“ gemäß § 1 Abs 2 KStG 1988 in Österreich begründet.
Ein unselbständig tätiger Immobilienmakler ist zwar von seinem Dienstgeber ständig mit dem Abschluss von Maklerverträgen im Namen und für Rechnung seines Dienstgebers betraut. Bei seiner Außendiensttätigkeit steht jedoch aufgrund seines Tätigkeitsbildes nicht, wie die VwGH-Rechtsprechung verlangt, der Abschluss von Maklerverträgen für seinen Dienstgeber im Vordergrund, sondern eindeutig die Vermittlungstätigkeit für eine Immobilie in Erfüllung des zuvor abgeschlossenen Maklervertrages.
S. 25 - 26, Bundesfinanzgericht
Keine Wiederaufnahme aufgrund nachträglich geänderter Rechtsprechung
Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden keine Wiederaufnahmsgründe, die den Neuerungstatbestand erfüllen. Neue Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existent waren, aber erst später hervorkommen (nova reperta). Revision nicht zulässig.
S. 27 - 29, Bundesfinanzgericht
Sur-Place-Personal der brasilianischen Botschaft in Wien
In Österreich ansässige Dienstnehmer von in Österreich bestehenden ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden unterliegen mit ihren Bezügen der inländischen Besteuerung, sofern nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen anderes anordnet. Beinhaltet dieses DBA keinen sog Ortskräftevorbehalt iSd OECD-MA, sind diese Einkünfte von der inländischen Besteuerung freizustellen (Rechtssatz). Revision nicht zulässig.
S. 32 - 36, Verwaltungsgerichtshof
VwGH zum Energieförderungsgesetz: Grundsätzlicher Anspruch von Kleinwasserkraftwerken auf die Steuerbegünstigung nach den §§ 8 f EnFG (halbe Ertragsteuer)
Mit Erkenntnis vom 14.9.2017, Ro 2015/15/0042, hat der VwGH entschieden, dass nach dem 31.12.1979 in Betrieb genommene Wasserkraftwerke mit einer Ausbauleistung von bis zu 10.000 Kilowatt, deren ausschließlicher Betriebsgegenstand die Stromerzeugung ist und deren Gewinn aufgrund ordnungsgemäßer Buchführung ermittelt wird, die Begünstigung der §§ 8 f EnFG (20-jährige Reduktion der ESt/KöSt auf die Hälfte der gesetzlichen Beiträge) unverändert in Anspruch nehmen können.
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift