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Hilber, Klaus

Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht für britische Ltd

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Ist die britische „Ltd“ alleinige Komplementärin einer österreichischen KG, so treffen alle Pflichten der „Ltd“ als einzige persönlich haftende und allein vertretungsbefugte Gesellschafterin der KG den „Director“ der „Ltd“, durch welchen diese die ihr gesetzlich übertragene (Geschäftsführer-)Funktion ausübt. Nimmt der „Director“ der „Ltd“ die ihm zukommende Geschäftsführung für die KG an der Firmenadresse der KG in Österreich wahr, sodass sich demzufolge der Ort der kaufmännischen Oberleitung (Büro des Direktors) der „Ltd“ iSd § 27 Abs 2 BAO am Firmensitz der KG befindet, wird hiedurch die unbeschränkte Steuerpflicht der „Ltd“ gemäß § 1 Abs 2 KStG 1988 in Österreich begründet.

  • Hilber, Klaus
  • § 24 Abs 4 KStG
  • Steuerrecht
  • § 1 KStG
  • BFG, 07.08.2017, RV/7100018/2016
  • § 27 BAO
  • AFS 2018, 18

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